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Taxation and Customs Union

Überprüfung von Barmitteln

  

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Reisen Sie nach dem 3. Juni mit Bargeld oder bestimmten Wertgegenständen im Wert von über 10 000 EUR in die EU ein oder aus der EU aus?

Machen Sie sich mit den aktualisierten Vorschriften vertraut!

Im Rahmen der Maßnahmen der EU zur Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung sind alle Reisenden, die das Hoheitsgebiet der EU betreten oder verlassen, bereits verpflichtet, ein Formular zur Barmittelanmeldung auszufüllen, wenn sie einen Betrag von mindestens 10 000 EUR (oder den Gegenwert in anderen Währungen, Anleihen, Aktien oder Reiseschecks) mitführen. Die Zollbehörden sind befugt, Personen, ihr Gepäck und ihre Beförderungsmittel zu kontrollieren. Sie sind ferner berechtigt, nicht angemeldete Barmittel einzubehalten.

Was ändert sich ab dem 3. Juni 2021?

1) Die Definition des Begriffs „Barmittel“ in den Vorschriften wird auf bestimmte andere Wertgegenstände ausgedehnt.

Dies bedeutet, dass Sie ab diesem Datum eine Barmittelanmeldung abgeben müssen, wenn Sie bei der Einreise in die EU oder der Ausreise aus der EU Bargeld oder Wertgegenstände im Wert von 10 000 EUR (bzw. den Gegenwert in anderen Währungen) oder mehr gemäß der neuen Definition von Barmitteln mit sich führen. Dies betrifft Folgendes:

  • Banknoten und Münzen (einschließlich Währungen, die nicht mehr in Umlauf sind, aber noch bei einem Finanzinstitut oder einer Zentralbank umgetauscht werden können),

  • Übertragbare Inhaberpapiere wie Schecks, Reiseschecks, Solawechsel und Zahlungsanweisungen,

  • Goldmünzen mit einem Goldgehalt von mindestens 90 %,

  • Goldbarren, -nuggets oder -klumpen mit einem Goldgehalt von mindestens 99,5 %.

2) Die Zollbehörden können nun auch verlangen, dass eine Offenlegungserklärung für Barmittel abgegeben wird, wenn sie Barmittel in Höhe von mindestens 10 000 EUR (nach der neuen Definition) entdecken, die im Post-, Fracht- oder Kurierverkehr versandt werden („unbegleitete Barmittel“). Auf Verlangen sollte diese Erklärung binnen 30 Tagen vom Empfänger, vom Absender oder von einem von beiden ernannten Vertreter abgegeben werden.

3) Die neuen Vorschriften ermächtigen die Zollbehörden auch, bei Beträgen unter 10 000 EUR tätig zu werden, wenn Hinweise darauf vorliegen, dass die Barmittel im Zusammenhang mit einer kriminellen Tätigkeit stehen.

Wenn Sie keine Barmittelanmeldung – oder, falls bei unbegleiteten Barmitteln verlangt – keine Offenlegungserklärung für Barmittelbeträge von 10 000 EUR oder mehr abgeben oder wenn Hinweise auf einen Zusammenhang mit einer kriminellen Tätigkeit vorliegen, können die Barmittel einbehalten werden und Ihnen droht Strafe. In der Barmittelanmeldung werden detaillierte Informationen über die wirtschaftliche Herkunft und die künftige Verwendung der Barmittel erfasst.

Wie muss ich die Barmittelanmeldung ausfüllen, wenn ich bei der Einreise in die EU oder bei der Ausreise aus der EU Barmittel in Höhe von 10 000 EUR oder mehr mit mir führe?

Die Mitgliedstaaten verwenden ein harmonisiertes Formular. Dieses müssen Sie in einer der Sprachen ausfüllen, die für das EU-Land, in das Sie ein- oder aus dem Sie ausreisen, verfügbar sind. Um Reisende beim Ausfüllen ihrer Anmeldungen zu unterstützen, stehen als Verständnishilfe auch Fassungen des Formulars in Nicht-EU-Sprachen zur Verfügung.

Die Durchführungsverordnung (EU) 2021/776, sowie wie die in den einzelnen Mitgliedstaaten verwendeten Formulare (im Annex) finden Sie hier.

Wenn Sie Bargeld im Namen eines Unternehmens mitführen, ist der Name des Unternehmens in der Erklärung anzugeben. Bei Personen, die in einer Gruppe reisen, gilt die Grenze von 10 000 EUR für jede einzelne Person. Die Pflicht zur Anmeldung von Bargeld gilt auch für Minderjährige über ihre Eltern oder gesetzlichen Vormunde und für Personen, die unter Vormundschaft stehen, über ihren gesetzlichen Vertreter.

Wenn Sie sich nicht sicher sind, ob Sie Ihre Barmittel anmelden müssen oder nicht, sollten Sie unbedingt bei der Ein- oder Ausreise die zuständigen Behörden um Auskunft bitten.

Welche Sanktionen werden bei Missachtung der Vorschriften oder bei Nichtanmeldung verhängt?

Abgesehen von der möglichen Einbehaltung der betreffenden Barmittel kann jeder Mitgliedstaat eigene Sanktionen verhängen, die „wirksam, verhältnismäßig und abschreckend“ sind. Dies kann erhebliche Bußgelder für die Nichtanmeldung umfassen.

In einigen EU-Ländern gelten ferner nationale Vorschriften für das Mitführen von Barmitteln zwischen den EU-Mitgliedstaaten oder sogar innerhalb des Mitgliedstaats. Diese fallen nicht in die Zuständigkeit der EU, doch die Kommission empfiehlt Ihnen nachdrücklich, sich vor Reiseantritt über Ihre Verpflichtungen zu informieren.

Was geschieht mit den Daten, die ich in der Barmittelanmeldung angebe?

Die zuständigen Behörden speichern die in Barmittelanmeldungen enthaltenen Informationen im Zusammenhang mit der Verbringung von Barmitteln in die oder aus der EU für einen Zeitraum von fünf Jahren; danach werden sie gelöscht.

Die Mitgliedstaaten übermitteln die Daten an ihre nationalen zentralen Meldestellen (Financial Intelligence Units, FIU).

Sie tauschen auch Informationen über Fälle der Nichtanmeldung aus, sowie über solche Fälle von Anmeldungen, bei denen Hinweise auf Verbindungen zu kriminellen Aktivitäten vorliegen (gilt auch für Beträge unter 10 000 EUR). Die Mitgliedstaaten tauschen darüber hinaus anonymisierte Risikoinformationen und Ergebnisse von Risikoanalysen aus.

In Fällen, in denen es Hinweise auf nachteilige Auswirkungen auf den EU-Haushalt gibt, können bestimmte Informationen an die Europäische Kommission, die Europäische Staatsanwaltschaft (EUStA) und Europol weitergegeben werden.