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Taxation and Customs Union

Steuerglossar

AB C D EFG H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z

A
Abfolge- und Umfangsspezifikation ("Phase and Scope Specification") Das Dokument, in dem die aufeinander folgenden Phasen der Einführung des EMCS sowie ihr jeweiliger Umfang beschrieben werden.
B
BVD-Bezugsnummer Die einzige und spezifische Identifikation für ein elektronisches Begleitendes Verwaltungsdokument (BVD), die ihm von der Verwaltung des betreffenden Mitgliedstaates zugeteilt wurde.
EDV-gestütztes System zur Überwachung der Beförderung und zur Kontrolle verbrauchsteuerpflichtiger Waren (Excise Movement and Control System) Das europäische Projekt, mit dem die Effizienz der Verfahren für verbrauchsteuerpflichtige Waren, die unter Steueraussetzung befördert werden, verbessert werden soll.
e
elektronisches Begleitendes Verwaltungsdokument (e-BVD) Die EDV-Weiterentwicklung des zurzeit verwendeten Papier-BVD.
E
EMCS-Projekt ("EMCS Computerisation Project") Das allgemeine Projekt, das zur Verwirklichung des EDV-gestützten Systems zur Überwachung der Beförderung und zur Kontrolle verbrauchsteuerpflichtiger Waren lanciert wurde.
F
Funktionsspezifikation für das Verbrauchsteuersystem Das Dokument, in dem die Funktionen des EMCS genau beschrieben werden.
G
Geschäftsprototyp ("Business Prototype") Ein Software-Hilfsmittel, das für die Validierung des FESS geschaffen wurde, jedoch auch als Hilfsmittel für die Präsentation des EMCS verwendet werden kann.
S
Spezifikation des Verbrauchsteuersystems ("Excise System Specifications") Der Teil des EMCS-Projekts, der sich mit Aufbau, Wartung und Betreuung der Spezifikationen des Verbrauchsteuersystems befasst.
Verbrauchsteuer-Datenaustauschsystem Das System ermöglicht den Mitgliedstaaten den Austausch der von registrierten Wirtschaftsbeteiligten stammenden Daten.
V
Verbrauchsteuer-Kontaktgruppe Die Verbrauchsteuer-Kontaktgruppe setzt sich aus Vertretern der europäischen Wirtschaftsverbände, der Verwaltungen der Mitgliedstaaten und der Kommission zusammen und gewährleistet die Kommunikation über das EMCS mit den europäischen Wirtschaftsverbänden.

Zollglossar

ABCDEFGHI J KLMN O P Q R STUVW X Y Z

A
Agrarzölle Ein- und Ausfuhrzölle, die im Rahmen der gemeinsamen Landwirtschaftspolitik festgelegt werden
Aktive Veredelung Das Verfahren für die Beoder Verarbeitung von Einfuhrwaren mit dem Ziel der anschließenden Wiederausfuhr (Art. 114 ZK). Dabei werden die Einfuhrabgaben
  • entweder nicht erhoben, wobei auch die handels-politischen Maßnahmen nicht angewendet werden (Nichterhebungsverfahren),
  • oder zunächst gezahlt und bei der Ausfuhr erstattet (Rückvergütungsverfahren).
Anmelder Die Person, die eine Zollanmeldung im eigenen Namen abgibt oder in deren Namen eine Zollanmeldung abgegeben wird (Art. 4 Nr. 18, Art. 5 ZK). Im Verandverfahren wird diese Person als "Hauptverplichteter" bezeichnet
Antidumpingzölle Zölle für die Einfuhr von Waren aus bestimmten Ländern (oder Waren bestimmter Hersteller aus diesen Ländern), die zusätzlich zu den normalen oder präferenziellen Zöllen erhoben werden; sie können festgesetzt werden, wenn der Ausfuhrpreis unter dem Normalwert liegt und die Einfuhren eine bedeutende Schädigung der Hersteller gleichartiger Waren in der Gemeinschaft verursachen oder wenn eine solche Schädigung droht.
Assoziierungsabkommen Ein Abkommen zwischen der Gemeinschaft und einem oder mehreren Drittländern, das gegenseitige Rechte und Pflichten begründet
Ausfuhrabgaben Bei der Ausfuhr zu erhebende Abgaben; in der Praxis kommen sie nur im Bereich der gemeinsamen Agrarpolitik vor (Art. 4 Nr. 11 ZK).
Ausführer Die Person, in deren Namen die Ausfuhranmeldung abgegeben wird und die Eigentümer der Ware ist oder ein vergleichbares Verfügungsrecht über die Ware hat (Art. 788 ZKDVO). Im Rahmen anderer Regelungen ist Ausführer die Person, die Partner des Ausfuhrvertrages oder Inhaber einer Ausfuhrlizenz ist oder die Person, die Ausfuhrerstattungen beanspruchen kann.
Ausfuhrverfahren Das Zollverfahren für das Verbringen von Gemeinschaftswaren aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft; mit ihm wird die Einhaltung der für die Ausfuhr geltenden Verbote und Beschränkungen und der Vorschriften über Ausfuhrerstattungen sowie die Entlastung von der Mehrwertsteuer und Verbrauchsteuern gewährleistet (Art. 161 ZK).
Ausgleichszölle Zölle, die zusätzlich zu den normalen oder präferenziellen Zöllen für die Einfuhr von bestimmten Waren aus bestimmten Ländern erhoben werden; solche Abgaben können als Ausgleich für die Gewährung von Subventionen im Ausfuhrland festgelegt werden, wenn diese Einfuhren eine bedeutende Schädigung der Hersteller gleichartiger Waren in der Gemeinschaft verursachen oder wenn eine solche Schädigung droht (Art. VI GATT und VO [EG] Nr. 2026/97, ABl. 1997 Nr. L 288, S. 1).
Ausschuss für den Zollkodex Der Ausschuss, der die Kommission unterstützt und eine Stellungnahme abgibt zu Durchführungsvorschriften für
  • den Zollkodex der Gemeinschaft,
  • die Zollbefreiungen,
  • die Kombinierte Nomenklatur und die Erläuterungen hierzu,
  • alle sonstigen Ratsverordnungen, die auf diesen Ausschuss Bezug nehmen.
B
Bürgender Verband vom Zoll zur Ausgabe von Carnets TIR zugelassene Gesellschaft oder Organisation
C
Carnet ATA Ein Dokument zur Vereinfachung des Versands und der vorübergehenden Verwendung von Waren, außer von Beförderungsmitteln, das in den Ländern, die das Abkommen von Istanbul (ABl. 1993 Nr. L 130, S. 12) unterzeichnet haben, gleichzeitig als Zollanmeldung, Bewilligung und Sicherheit dient.
Carnet CPD Ein Dokument zur Vereinfachung der Durchfuhr und der vorübergehenden Verwendung von Beförderungsmitteln, das gleichzeitig als Zollanmeldung, Bewilligung und Sicherheit in den Ländern gilt, die das Abkommen von Istanbul unterzeichnet haben (ABl. 1993 Nr. L 130, S. 12).
Carnet TIR Ein Dokument zur Vereinfachung des internationalen Warenverkehrs, das gleichzeitig als Versandanmeldung und als Sicherheit in den Ländern gilt, die das TIR-Übereinkommen unterzeichnet haben (ABl. 1978 Nr. L 252, S. 1)
Carnet TIR international vereinbartes Dokument für Zollversand und Sicherheit
D
Durchführungsvorschriften Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission
Einfuhrabgaben Übergeordneter Begriff für Zölle, die zu entrichten sind, wenn für eingeführte Waren eine Zollschuld entsteht. Der Betrag der Zollschuld ergibt sich aus der VO (EWG) Nr. 2658/87 (ABl. 1987 Nr. L 256, S. 1) oder aufgrund von autonomen Zollaussetzungen und Zollkontingenten, autonomen oder vertraglichen Präferenzregelungen sowie Antidumping-, Ausgleichs-, Schutz- und Strafzöllen sowie Regelungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik
Einfuhrwaren Waren, die sich in einem Nichterhebungsverfahren befinden, und Waren, die im Rahmen der aktiven Veredelung nach dem Rückver­gütungsverfahren in den freien Verkehr übergeführt wurden (Art. 84 Abs. 2 ZK).
Einheitspapier - Bis Vordrucke zur Ergänzung des Einheitspapiers bei der Anmeldung von aus mehr als einer Warenart bestehenden Sendungen
Einheitspapier (der Versandanmeldung) Ein aus mehreren Exemplaren bestehendes Formular, das in der Gemeinschaft und auch in den EFTA-Staaten zur Kontrolle der Ein- und Ausfuhr sowie der in das Versandverfahren übergeführten Waren verwendet wird. Siehe auch Versandbegleitpapier.
Elektronischer Datenaustausch (Electronic Data Interchange - EDI) Die Zollbehörden können zulassen, dass die Zollförmlichkeiten unter den von ihnen festgelegten Voraussetzungen und Einzelheiten im Wege des Austausches von standardisierten EDI-Mitteilungen erledigt werden; dies schließt den Ersatz der handschriftlichen Unterzeichnung durch andere Mittel ebenso ein wie den Verzicht auf die Vorlage von schriftlichen Unterlagen bei der Abgabe der Zollanmeldung..
E
Ermächtigter Ausführer Eine Person, die häufig Ausfuhren von präferenzbegünstigten Waren tätigt und jede Gewähr für eine wirksame Kontrolle der Ursprungseigenschaft der Waren bietet und die daher unabhängig vom Wert der betreffenden Waren Ursprungserklärungen auf der Rechnung abgeben darf
E-Zoll Entscheidung Entscheidung 70/2008/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Jänner 2008 über ein papierloses Arbeitsumfeld für Zoll und Handel (Amtsblatt L 23, 26.1.2008, S. 21). Diese Entscheidung ist ein weiterer bedeutender Schritt zur Verknüpfung der nationalen Informatiksysteme zum Vorteil von Handel und Zoll. Um den Anforderungen moderner Logistik gerecht zu werden, muss ein pan-europäisches E-Zollregime die Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen, die in Europa tätig sind, stärken, die Befolgungskosten senken und die Sicherheit der EU-Aussengrenzen verbessern. Die Entscheidung steckt den grundlegenden Rahmen (Ziele, Strategie und Koordinierungsmechanismen) und die wichtigsten Fristen für die E-Zollprojekte ab. Sie definiert auch die gemeinschaftlichen und nationalen Komponenten der Systeme sowie die damit zusammenhängenden Verantwortlichkeiten und Aufgaben. Ausserdem errichtet sie einen Rahmen für die Überwachung und die Berichterstattung für die E-Zollinitiative.
F
Freizonen, Freilager Ein Gebiet oder eine Räumlichkeit innerhalb des Zollgebietes, in dem/der
  • für Nichtgemeinschaftswaren Einfuhrabgaben nicht erhoben werden und handelspolitische Maßnahmen keine Anwendung finden und
  • für Gemeinschaftswaren bereits die Maßnahmen gewährt werden können, die normalerweise die Ausfuhr voraussetzen (Art. 166 ZK).
G
Gemeinsamer Zolltarif Die Summe aller Gemeinschaftsregelungen, die Ein- und Ausfuhrabgaben bzw. die tarifliche Zollfreiheit für bestimmte Waren festlegen, einschließlich der Agrarzölle, Antidumping- und Präferenzzölle, Zollkontingente und Zollaussetzungen (vgl. Art. 20 ZK); der Integrierte Tarif der Gemeinschaft (TARIC), enthält diese (und weitere) Maßnahmen in einer für die elektronische Verarbeitung und Verbreitung geeigneten Form.
Gemeinsames Versandverfahren Zollverfahren für die Beförderung von Waren zwischen der Gemeinschaft und den EFTA-Ländern sowie zwischen den EFTA-Ländern untereinander
Gemeinschaftliches Versandverfahren Zollverfahren, das die Beförderung von Waren von einer Stelle in der Gemeinschaft zu einer anderen ermöglicht.
H
Handelspolitische Maßnahmen Nichttarifäre Maßnahmen, die im Rahmen der gemeinsamen Handelspolitik erlassen werden, wie
  • Ein- oder Ausfuhrüberwachung,
  • mengenmäßige Ein- oder Ausfuhr­beschränkungen,
  • Ein- oder Ausfuhrverbote (Art. 1 Nr. 7 ZKDVO).

Derartige Maßnahmen können sich entweder auf das Verbringen von Waren in das oder aus dem Zollgebiet der EG beziehen oder nur auf die Überführung in den freien Verkehr oder die Ausfuhr (Art. 509, 808 ZKDVO).

Hauptverpflichteter Die Person, welche die Waren in das Versandverfahren überführt, auch wenn die Überführung durch den autorisierten Stellvertreter erfolgt.
Inhaber des Carnet TIR zur Verwendung von Carnets TIR zugelassene Gesellschaft
I
Internationale Organisation die für die Organisation und das Funktionieren des internationalen Systems der Sicherheit verantwortliche, im TIR-Übereinkommen genannte Organisation
K
Kombinierte Nomenklatur (KN) Eine systematische Liste von Warenbezeichnungen, die auf dem Harmonisierten System beruht und zur Anwendung des Gemeinsamen Zolltarifs, der Außenhandelsstatistik und von Maßnahmen der Handelspolitik dient (Art. 1 VO [EWG] Nr. 2658/87, ABl. 1987 Nr. L 256, S .1)
Kontrollexemplar T5 Erklärung und Verpflichtung die Waren betreffend, die in das Zollgebiet der Gemeinschaft ein- oder ausgeführt oder innerhalb desselben befördert werden und für die ein Nachweis der Einhaltung einschlägiger gemeinschaftlicher Rechtsvorschriften gemäß ihrer Verwendung und/oder ihrer Bestimmung erforderlich ist.
Kumulierung Regeln, welche die Einbeziehung von Vorerzeugnissen aus und Be- oder Verarbeitungsvorgängen in bestimmten Partnerländern zum Erwerb oder zur Beibehaltung des präferenziellen Ursprungs der Waren erlauben..
L
Ladeliste Verwaltungs- oder Handelspapier, das anstelle der Ergänzungen zum Einheitspapier verwendet werden kann, wenn mehr als eine Sendung im Versandverfahren befördert wird.
M
Manifest Liste der Ladung an Bord des Beförderungsmittels bei der Warenbeförderung auf dem Luft- und Seeweg. Dieses Papier kann nach vorheriger Bewilligung zu Zollzwecken verwendet werden, sofern die erforderlichen Angaben, insbesondere zum Zollstatus der Waren und ihrer Nämlichkeitssicherung enthalten sind.
Modernisierter Zollkodex Verordnung (EG) Nr. 450/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 (Amtsblatt L 145, 4.06.2008, S.1). Diese Verordnung legt allgemeine Vorschriften und Verfahren für Waren fest, die in das Zollgebiet der Gemeinschaft gebracht werden oder dieses verlassen. Der neue Zollkodex soll den Handel erleichtern. Dies wird durch die Vereinfachung und Automatisierung der Zollverfahren sowie durch die Verknüpfung der Informatiksysteme der nationalen Zollverwaltungen erzielt, wobei ein hoher Sicherheitsstandard an den EU Aussengrenzen gewährleistet werden soll. Der neue Zollkodex wird den bestehenden ersetzen (siehe Zollkodex der Gemeinschaft). Er tritt in Kraft, sobald die dazu gehörigen Durchführungsvorschriften verabschiedet wurden (spätestens am 24. June 2013). Zwischenzeitlich bleibt der Zollkodex in seiner aktuellen Fassung gültig.
N
Neues EDV-gestütztes Versandverfahren (New Computerised Transit System ' NCTS) System zur elektronischen Übermittlung von Daten, das das herkömmliche papier-gestützte Versandverfahren sowohl in der Gemeinschaft als auch in den EFTA-Ländern (Island, Norwegen, Schweiz) ersetzt hat.
P
Passive Veredelung Das Zollverfahren, das nach der vorübergehenden Ausfuhr von Gemeinschaftswaren und ihrer Veredelung außerhalb des Zollgebiets bei der Überführung der Veredelungserzeugnisse in den freien Verkehr eine teilweise oder vollständige Zollbefreiung vorsieht (Art. 145 - 160 ZK).
Sensible Waren Waren, für die die bürgenden Verbände in der Gemeinschaft ihre TIR-Bürgschaft gekündigt haben
S
Sicherheitsleitung Vom Hauptverpflichteten geleistete finanzielle Garantie zur Gewährleistung der Erhebung von Abgaben und anderen Belastungen.
Stellvertretung Jede Person kann den Zollbehörden einen Stellvertreter für die Vornahme der das Zollrecht betreffenden Verfahrenshandlungen benennen (siehe Artikel 5 ZK)
T
TARIC (Tarif Intégré de la Communauté européenne) Integrierter Tarif der Gemeinschaft, gespeichert und verwaltet in einer Datenbank der Kommission; er enthält auf der Grundlage einer erweiterten Nomenklatur (siehe Kombinierte Nomenklatur) neben den Regelzöllen die in der Gemeinschaft anwendbaren Ein- und Ausfuhr­maßnahmen, z. B. Zollaussetzungen, Zollkontin­gente, Zollpräferenzen, Antidumpingzölle, mengenmäßige Beschränkungen, Embargos, Ausfuhrerstattungen.
TIR-Sicherheit Der die in Rede stehenden Zölle und Steuern deckende Betrag der Sicherheit; das TIR-Übereinkommen empfiehlt einen Betrag in Höhe von $50,000 pro Carnet TIR; in der Gemeinschaft ist der Betrag auf 60,000 EURO festgesetzt worden
TIR-Übereinkommen Zollübereinkommen über den internationalen Warentransport mit Carnets TIR von 1975
Ü
Überseeische Länder und Gebiete (ÜLG) Länder und Gebiete, die von einem Mitgliedstaat abhängig sind, aber nicht zum Zollgebiet der Gemeinschaft gehören. Für Waren aus den ÜLG werden bei der Einfuhr in das Zollgebiet der Gemeinschaft Zollpräferenzen gewährt (Art.299 Abs. 3 und Anhang II EG-Vertrag).
Umwandlungsverfahren Das Verfahren, das die Einfuhr von Waren ohne Erhebung der Einfuhrabgaben und ohne Anwendung handelspolitischer Maßnahmen erlaubt mit dem Ziel, dass diese Waren (Art. 130 ZK)
  • umgewandelt werden und
  • anschließend unter Anwendung von niedrigeren Einfuhrabgaben als den für die Einfuhrwaren geltenden in den freien Verkehr übergeführt werden.
U
Ursprung der Waren (Warenursprung) Im internationalen Handel bezeichnet der Ursprung die "wirtschaftliche" Nationalität der Waren. Die Bestimmung des Ursprungs der Waren ist notwendig, weil von ihrem Ursprung abhängt, welche Zölle
Ursprungsnachweis Nachweis, dass die Waren die festgelegten Ursprungsbedingungen erfüllen (z.B. EUR.1, Formblatt A, Erklärung auf der Rechnung)
V
Verbindliche Ursprungsauskunft (VUA) Die schriftliche Auskunft der Zollbehörden eines Mitgliedstaates über den präferenziellen oder nichtpräferenziellen Ursprung einer bestimmten Ware, die ein- oder ausgeführt werden soll (Art. 12 ZK). Sie ist für alle Zollbehörden der Gemeinschaft bindend, soweit sie vom Berechtigten vorgelegt wird und Waren betrifft, für welche die Zollförmlichkeiten nach der Auskunftserteilung erfüllt werden.
Verbindliche Zolltarifauskunft (VZTA) Die schriftliche Auskunft der Zollbehörden eines Mitgliedstaates über die Einreihung von Waren in die Kombinierte Nomenklatur oder in eine andere auf dieser beruhenden Nomenklatur, z. B. den TARIC oder die Nomenklatur für Ausfuhrerstattungen (Art. 12 ZK). Sie ist für alle Zollbehörden der Gemeinschaft bindend, soweit sie vom Berechtigten vorgelegt wird und Waren betrifft, für welche die Zollförmlichkeiten nach der Auskunftserteilung erfüllt werden.
Veredelungserzeugnisse Erzeugnisse, die das Ergebnis der aktiven oder passiven Veredelung sind. Dabei wird das Verfahren für die Hauptveredelungserzeugnisse bewilligt, während Nebenveredelungserzeugnisse notwendigerweise bei der Be- oder Verarbeitung anfallen (Art. 496 Buchst. k, l ZKDVO).
Veredelungsvorgänge Dieser Begriff umfasst (Art. 114 Abs. 2 Buchst. c ZK):
  • die Bearbeitung von Waren einschließlich ihrer Montage, Zusammensetzung und Anpassung an andere Waren,
  • die Verarbeitung von Waren,
  • die Ausbesserung von Waren einschließlich ihrer Instandsetzung und Regulierung,
  • die Verwendung bestimmter Waren, die nicht in die Veredelungserzeugnisse eingehen, sondern ihre Herstellung ermöglichen oder erleichtern, ausgenommen Treibstoffe und Schmiermittel - es sei denn, sie werden für die Erprobung verwendet, Energiequellen und Werkzeug (Art. 538 ZKDVO).
Versandbegleitpapier Dieses Papier begleitet die Waren, wenn die Versand­anmeldung an der Abgangszollstelle per NCTS bearbeitet wird. Exemplar A und B des Versandbegleitpapiers ersetzen Exemplar Nr. 4 und 5 des Einheitspapiers der Versand­anmeldung. Das Versandbegleitpapier entspricht dem Muster und den Anmerkungen in Anlage III, Anhang D3 und D4 Übereinkommen/Anhang 45a ZK-DVO.
W
Wertzoll Ein Zoll, der als Prozentsatz vom Zollwert der Waren festgelegt wird; im Gegensatz dazu wird ein spezifischer Zoll als fester Betrag je Maßeinheit (kg, t, hl, vol % usw.) ausgedrückt.
Wiederausfuhr Die zollrechtliche Bestimmung für Nichtgemeinschaftswaren, die aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht werden (Art. 182 ZK).
Zerstörung bzw. Vernichtung Eine Zollbehandlung für
Zollamtliche Überwachung Alle Handlungen, die von den Zollbehörden der Mitgliedstaaten vorgenommen werden, um die Beachtung des Zollrechts und der übrigen Regelungen sicherzustellen, die für Waren gelten, die sich unter zollamtlicher Überwachung befinden (Art. 4 Nr. 14, Art. 13, 68, 78 Abs. 2 ZK).
Zollanmeldung Die Handlung, durch die eine Person die Absicht bekundet, eine Ware in ein bestimmtes Zollverfahren überzuführen (Art. 4 Nr. 17, Art. 59 - 78 ZK).
Zollbefreiung Eine Zollbefreiung wird gewährt für
  • Waren, die nach passiver Veredelung wieder eingeführt werden (Art. 145 ZK); in den meisten Fällen besteht nur Anspruch auf eine teilweise Befreiung,
  • Waren, für die besondere Umstände gelten, die in der VO (EG) Nr. 1186/2009 definiert sind (Art. 184 ZK),
  • Rückwaren (Art. 185 187 ZK),
  • Erzeugnisse der Seefischerei (Art. 188 ZK).
Zollgebiet der Gemeinschaft Das Zollgebiet der Gemeinschaft umfasst:
  • Belgien,
  • Bulgarien,
  • die Tschechische Republik,
  • Dänemark, mit Ausnahme der Faröer-Inseln und Grönlands,
  • Deutschland, mit Ausnahme von Helgoland und des Gebiets Büsingen,
  • Estland,
  • Irland,
  • Griechenland,
  • Kroatien,
  • Spanien, mit Ausnahme von Ceuta und Melilla,
  • Frankreich, ohne Neukaledonien, Mayotte, St. Pierre und Miquelon, Wallis und Futuna, Französisch-Polynesien und der Französischen Süd- und Antarktisgebiete,
  • Italien, mit Ausnahme der Gemeinden Livigno und Campione d'Italia und sowie des zum italienischen Gebiet gehörenden Teils des Luganer Sees zwischen dem Ufer und der politischen Grenze der zwischen Ponte Tresa und Porto Ceresio gelegenen Zone,
  • Zypern (Bis zur Regelung des Zypernproblems, wir die Anwendung des gemeinschaftlichen Besitzstandes in den Zonen, in denen die Regierung Zyperns keine effective Kontrolle besitzt, ausgesetzt),
  • Lettland,
  • Litauen,
  • Luxemburg,
  • Ungarn,
  • Malta,
  • die Niederlande in Europa,
  • Österreich,
  • Polen,
  • Portugal,
  • Rumänien
  • Slowenien,
  • die Slowakische Republik,
  • Finnland,
  • Schweden,
  • das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland sowie die Kanalinseln und die Insel Man.

Zum Zollgebiet der Gemeinschaft gehören die Küstenmeere, die Meeresgewässer innerhalb der Küstenlinie sowie der Luftraum der Mitgliedstaaten, mit Ausnahme der Küstenmeere, der Meeresgewässer innerhalb der Küstenlinie sowie des Luftraums von Gebieten, die nicht zum Zollgebiet der Gemeinschaft gemäß vorstehender Aufstellung gehören.
Ausserdem gehören die folgend aufgeführten Gebiete, einschliesslich ihrer Küstenmeere, ihrer Meeresgewässer innerhalb der Küstenlinie sowie ihr Luftraum, der nicht zum Gebiet der Mitgliedstaaten gehört, zum Zollgebiet der Gemeinschaft:

  • das Gebiet des Fürstentums Monaco,
  • die Hoheitszonen des Vereinigten Königreichs auf Zypern (Akrotiri und Dhekelia).
Zollkodex Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates
Zollkodex der Gemeinschaft Die Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 (ABl. 1992 Nr. L 302, S. 1).
Zolllagerverfahren Das Zollverfahren für die Lagerung (Art. 98 Abs. 1 ZK) von
  • Nichtgemeinschaftswaren, ohne dass für sie Einfuhrabgaben erhoben oder handelspolitische Maßnahmen angewandt werden, und
  • Gemeinschaftswaren, um für sie Maßnahmen anwenden zu können, die normalerweise die Ausfuhr der Waren voraussetzen.
Zollrückvergütungsverfahren (Drawback) Eine der beiden Varianten der aktiven Veredelung, bei der die Einfuhrabgaben bei der Überführung in den freien Verkehr zunächst gezahlt und anschließend erstattet werden, wenn die Veredelungserzeugnisse oder die unveränderten Waren wieder ausgeführt werden (Art. 114, 124 128 ZK).
Zollschuld Die Verpflichtung einer Person, die nach dem Zollkodex und dem Zolltarif der EG geschuldeten Ein- oder Ausfuhrabgaben zu entrichten
Zollschuldner Jede Person, die verpflichtet ist, eine Zollschuld zu zahlen
Zollunion Die Vereinigung zweier oder mehrerer Zollgebiete mit der Wirkung, dass (Art. XXIV GATT und Art. 23 EG-Vertrag)
  • alle Zölle und nichttarifären Handelshemmnisse für den überwiegenden Teil des Handels zwischen den Partnern der Zollunion abgeschafft werden und
  • ein gemeinsamer Zolltarif und gemeinsame Regeln für nichttarifäre Beschränkungen für den überwiegenden Teil des Handels mit Drittländern gelten.
Zollverfahren Der Zollkodex der Gemeinschaft sieht insgesamt 8 Zollverfahren vor: Überführung in den freien Verkehr, Versandverfahren, Zolllagerverfahren, aktive Veredelung, Umwandlungsverfahren, vorübergehende Verwendung, passive Veredelung und Ausfuhrverfahren (Art. 4 Nr. 16 ZK).
Zollverfahren mit wirtschaftlicher Bedeutung Die folgenden Zollverfahren bedürfen einer Bewilligung und in bestimmten Fällen einer Beurteilung ihrer wirtschaftlichen Folgen für die Gemeinschaft (Art. 84 Abs. 1 Buchst. b ZK):
  • Zolllagerverfahren,
  • aktive Veredelung,
  • Umwandlungsverfahren,
  • vorübergehende Verwendung,
  • passive Veredelung.
Zollwert Der Wert der Waren, der nach den zollrechtlichen Regeln für die Bemessung von Wertzöllen ermittelt wird (Art. 28 - 36 ZK).
Zollwertanmeldung (D.V.1) Ein Formblatt, das der Zollanmeldung beizufügen ist, wenn der Zollwert einer Ware bestimmt werden muss und der Zollwert mehr als 10.000 - beträgt (Art. 178, 179, Anhänge 28, 29 ZKDVO).
Z
Zugelassener Ausführer Eine Person, der das Anschreibeverfahren für ihre Ausfuhren bewilligt wurde, d. h. sie überführt die Waren durch Anschreibung in der Buchführung in das Verfahren und benachrichtigt die Zollbehörden in der in der Bewilligung vorgesehenen Weise von dem Entfernen der Waren aus den Geschäftsräumen (Art. 283-289 ZKDVO).
Zugelassener Empfänger Person der die Annahme von Waren im Versandverfahren ohne Gestellung und ohne Vorlage der Versandanmeldung bei der Bestimmungsstelle gestattet ist.
Zugelassener Versender Person, der die Durchführung von Versandvorgängen ohne Gestellung der Waren und ohne Vorlage der Versandanmeldung bei der Abgangsstelle genehmigt wurde.

Liste der Akronyme

AB C D EFGH I J K L M N O P Q R S T UV W X Y Z

A
ABL Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
AKP-Staaten Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean
APS Allgemeines Präferenzsystem
ARC BVD-Bezugsnummer
ASEAN Verband Südostasiatischer Nationen
B
BPR Geschäftsprototyp ("Business Prototype")
BVD Begleitendes Verwaltungsdokument
e
e-AAD elektronisches Begleitendes Verwaltungsdokument (e-BVD)
E
ECG Verbrauchsteuer-Kontaktgruppe
ECP EMCS-Projekt ("EMCS Computerisation Project")
EG Europäische Gemeinschaften
EMCS EDV-gestütztes System zur Überwachung der Beförderung und zur Kontrolle verbrauchsteuerpflichtiger Waren (Excise Movement and Control System)
ESS Spezifikation des Verbrauchsteuersystems ("Excise System Specifications")
EVZTA Europäische verbindliche Zolltarifauskünfte Datenbank
EWR Europäischer Witrschaftsraum
F
FESS Funktionsspezifikation für das Verbrauchsteuersystem
FHA Freihandelsassoziation
G
GZ Gemeinsamer Zolltarif
H
HS Harmonisiertes System zur Bezeichnung und Codierung der Waren
K
KN Kombinierte Nomenklatur
M
MOEL Mittel-und osteuropäische Länder
P
PSS Abfolge- und Umfangsspezifikation ("Phase and Scope Specification")
S
SAD Einheitspapier
SEED Verbrauchsteuer-Datenaustauschsystem
Ü
ÜLG Überseeische Länder und Gebiete
U
UZ Ursprungszeugnis
V
VUA Verbindliche Ursprungsauskunft
VZTA Verbindliche Zolltarifauskunft
Z
ZK-DVO Durchführungsvorschriften zum Zollkodex
ZKG Zollkodex der Gemeinschaft