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Taxation and Customs Union
Presseartikel18. Mai 2020Generaldirektion Steuern und ZollunionLesedauer: 1 Min

Ausnahmeregelung zu den Ursprungsregeln zur Berücksichtigung der besonderen Lage von Mauritius in Bezug auf gesalzenen Snoek

Am 5. Mai 2020 nahm der ESA-EU-Ausschuss für Zusammenarbeit im Zollwesen den Beschluss Nr. 1/2020 an, mit dem gemäß Artikel 42 Absatz 1 des Protokolls 1 des Interims-WPA eine Ausnahme von den Ursprungsregeln vom 5. Mai 2020 bis zum 4. Mai 2021 für die Einfuhr von 100 Tonnen gesalzenem Snoek in die Union gewährt wurde.

Am 5. Mai 2020 nahm der ESA-EU-Ausschuss für Zusammenarbeit im Zollwesen den Beschluss Nr. 1/2020 an, mit dem gemäß Artikel 42 Absatz 1 des Protokolls 1 des Interims-WPA eine Ausnahme von den Ursprungsregeln vom 5. Mai 2020 bis zum 4. Mai 2021 für die Einfuhr von 100 Tonnen gesalzenem Snoek in die Union gewährt wurde. Die Ausnahmeregelung würde die Entwicklung kleiner und mittlerer Unternehmen in Mauritius fördern und eine Diversifizierung des mauritischen Fisch- und Meeresfrüchtesektors erlauben (siehe ABl L 152, vom 15.5.2020, S. 21) ).

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Einzelheiten

Datum der Veröffentlichung
18. Mai 2020
Autor
Generaldirektion Steuern und Zollunion