Zum Hauptinhalt
Taxation and Customs Union

Die Länder Afrikas, der Karibik und des Pazifiks (AKP)

Diese Website enthält Informationen über die Ursprungsregeln, die für die Staaten Afrikas, des karibischen Raums und des Pazifischen Ozeans gelten, die Wirtschaftspartnerschaftsabkommen mit der EU geschlossen haben.

Allgemeine Informationen über Handels- und Entwicklungsfragen in Zusammenhang mit den AKP-Staaten können auf den Websites der Generaldirektion International Partnerships - INTPAoder der Generaldirektion Handel abgerufen werden.

Ausführer in Entwicklungsländern können auch daran interessiert sein, die Website Access2Markets und „My Trade Assistant“ zu besuchen, zu denen auch das Tool zur Selbstbewertung von Ursprungsregeln (ROSA).

Geltende Wirtschaftspartnerschaftsabkommen:

Überblick über die gültigen Ursprungsnachweise, die im Rahmen der Wirtschaftspartnerschaftsabkommen mit den AKP-Staaten für Ein- und Ausfuhren zu verwenden sind.

  • 24. JUNI 2024
Valid proofs of origin under the different Economic Partnership Agreements between the EU and the Africa, Caribbean and Pacific countries

Überblick über die Möglichkeiten der Anwendung der Kumulierung in der EU und in den AKP-Staaten im Rahmen der jeweiligen Wirtschaftspartnerschaftsabkommen:

  • 13. JANUAR 2023
Cumulation in the EU in Economic Partnership Agreements with ACP countries
  • 7. SEPTEMBER 2023
Cumulation in the ACP countries in Economic Partnership Agreements with ACP countries

Cariforum-EG, Wirtschaftspartnerschaftsabkommen

Wie in der Mitteilung EU Amtsblatt L 352 (S. 62) vom 31.12.2008 hinsichtlich der vorläufigen Anwendung des Cariforum-EG EPA ab 29. Dezember 2008 skizziert, ersetzten die Ursprungsregeln, die in Protokoll I des EPA festgelegt wurden, jene, die in Anhang II der Marktzugangsverordnung (MZV) hinsichtlich der Ausfuhren von den 14 EPA-Unterzeichnern enthalten waren: Antigua und Barbuda, Bahamas, Barbados, Belize, Dominica, die Dominikanische Republik, Grenada, Guyana, Jamaika, Saint Christopher und Nevis, Saint Lucia, Saint Vincent und die Grenadines, Suriname, Trinidad und Tobago.

  • Bilaterale Kumulierung kann gegenwärtig im Rahmen dieses Abkommens angewendet werden.
  • Die Kumulierung mit benachbarten Entwicklungsländern kann auf Anfrage zukünftig nur vom Sonderausschuß über Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens und Handelserleichterung aus Cariforum-Staaten entschieden werden.
  • Es gibt zeitlich befristete Ausschlüsse von der Kumulierung für Reis, Zucker und Produkte mit hohem Zuckergehalt.

Kumulierung

  • Ab dem 22 Februar 2019, EU-Wirtschaftsakteure kann die Artikel 3 des Protokolls I genannte Ursprungskumulierung anwenden, vorbehaltlich der Erfüllung der in Artikel 3 Absatz 3(b) des Protokolls I genannten Bedingungen, mit bestimmten AKP-Staaten und mit den überseeischen Länder und Gebieten der UE (ABI C 69, vom 22.2.2019, S. 2).

Die spezifischen Änderungen der Listenregeln sind in den folgenden Kapiteln enthalten: Ex1806, 2007, 2009, 2106, 2202, 2402, Kapitel 50 bis 59 und 8415. Wirtschaftsbeteiligte können zusammen den Wortlaut des Cariforum-EG EPA mit dem Protokoll über Ursprungsregeln hier finden: CARIFORUM-EC EPA.

SADC-EG, Wirtschaftspartnerschaftsabkommen

Die Wirtschaftspartnerschaftsabkommen (WPA) mit SADC Staaten;wird ab dem 10. Oktober 2016 zwischen der EU und fünf SADC Staaten: Botsuana, Lesotho, Namibia, Südafrika und Eswatini vorläufig angewendet. Die Mosambik hat das SADC-WPA ratifiziert und ist im Februar 2018 beifetreten, damit wird das Abkommen zum ersten regionalen WPA in AFrika, das vollständig umgesetzt wird.

Mosambik und Lesotho sind nach wie vor Nutznießer des EU-Systems “Alles Außer Waffen” im Rahmen des Allgemeinen Präferenzsystem (APS) profitieren.
Leitfaden für die Anwendung der Protokoll Nr. 1 der SADC-EU WPA (Nur auf Englisch).

Kumulierung

  • Ab dem 1 Oktober 2018, EU-Wirtschaftsakteure kann die Artikel 4 Absätze 3 und 7 des Protokolls Nr. 1 genannte Ursprungskumulierung anwenden mit den AKP-WPA-Staaten und mit den überseeischen Länder und Gebieten der UE. Diese Kumulierung gilt auch mit Ghana ab dem 1. April 2022. (ABI C 131, vom 24.3.2022, S.2)
    Die Kumulierung in der EU nach Artikel 4 Absatz 3 des Protokolls Nr. 1 kann nicht mit den in der Mitteilung 2022/C 211/07 vom 30. Mai 2022 (ABI C 211, vom 30.5.2022, S. 9-95) aufgeführten Vormaterialien mit Ursprung in anderen AKP-WPA-Staaten und in den ÜLG der EU angewandt werden.
  • Ab dem 1. Juni 2023 können Wirtschaftsbeteiligte der SACU Staaten (Botsuana, Eswatini, Lesotho, Namibia und Südafrika) die Kumulierung nach Artikel 4 Absätze 2 und 6 des Protokolls Nr. 1 über die Ursprungsregeln mit anderen SADC-WPA-Staaten sowie Kamerun, Madagaskar, Mauritius, Papua-Neuguinea, Seychellen und Simbabwe anwenden. (Mitteilung 2023/C 316/03 – ABI C 316, vom 6.9.2023, S.3).
    Die Kumulierung in den SACU-Staaten gemäß Artikel 4 Absatz 2 des Protokolls Nr. 1 kann nicht mit Vormaterialien mit Ursprung in Südafrika angewandt werden, die nicht in die in der Bekanntmachung 2020/C 156/03 aufgeführte zoll- und kontingentfreie Einfuhr in die EU eingeführt werden können (ABI C 107, 23.03.2023, S.50)
  • Wirtschaftsakteure in SADC können die Kumulierung nach Artikel 5 des Protokolls Nr. 1 zum Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen SADC und der EU gelten kann. Diese Kumulierung darf nur auf die Vormaterialien angewandt werden, die in der Mitteilung 2023/C/ 107/03 angegeben sind (ABI C 107, 23.03.2023, S.50)

Derzeit bestehen folgende Ausnahmeregelungen:

  • Zubereiteter oder haltbar gemachter Albacore-Thunfisch der HS-Position 1604, hergestellt aus Albacore-Thunfisch (Thunnus alalunga) ohne Ursprungseigenschaft der HS-Positionen 0302 oder 0303, der Namibia im Rahmen eines Jahreskontingents von 800 Tonnen gewährt wird. Durchführungsverordnung (EU) 2017/882 der Kommission vom 23. Mai 2017 (ABI L 135 vom 24.5.2017, S. 15)

Interim-Wirtschaftspartnerschaftsabkommen

ESA (Komoren, Madagaskar, Mauritius, Seychellen, Simbabwe)

Im Anschluss an die Übermittlung der Ratifikationsurkunden an das Ratssekretariat, wurde das Interims-Wirtschaftspartnerschaftsabkommen (WPA) mit Staaten des östlichen und südlichen Afrika (ESA-Staaten) vorläufig ab dem 14. Mai 2012 zwischen der EU und Mauritius, Madagaskar, den Seychellen und Simbabwe angewendet. Vom gleichen Tag wurden die in Protokoll 1 zu diesem Abkommen festgelegten Ursprungsregeln durch die Ursprungsregeln des Anhangs II der Marktzugangsverordnung (MZV) ersetzt. Das Interimsabkommen wurde im Amtsblatt der Europäischen Union Nr. L 111 vom 24. April 2012 veröffentlicht. Die Komoren haben das vorläufige ESA-WPA ratifiziert und wenden es seit dem 7. Februar 2019 vorläufig an. Obwohl Sambia inzwischen das ESA-WPA paraphiert haben, wurde es bisher weder unterzeichnet noch ratifiziert. Ausfuhren aus diesem Länd können jedoch bei Vorlage aller Bedingungen vom allgemeinen Präferenzsystem (APS) profitieren.

Am 14 Januar 2020 erließ der WPA-Ausschuss den Beschluss Nr. 1/2020 zur Änderung einiger Bestimmungen des Protokolls Nr. 1 (ABl. L 93 vom 27. März 2020, S. 1-194). Das geänderte Protokoll Nr. 1 tritt am 31. März 2020 in Kraft und ersetzt den derzeitigen Text vollständig.

Mit dem überarbeiteten Protokoll Nr. 1 wird das bestehende Protokoll aktualisiert, indem moderne Bestimmungen eingeführt werden, die der derzeitigen Handels- und Wirtschaftslage Rechnung tragen. Die wichtigsten Änderungen sind die Einführung einer neuen Vorschrift über die „buchmäßige Trennung“, die Ersetzung der Bestimmung über die „direkte Beförderung“ durch eine neue Vorschrift über die „Nichtveränderung“, Die Möglichkeit, nach Notifikation an die andere Vertragspartei ausschließlich die Erklärung der registrierten Ausführer auf der Rechnung als Ursprungsnachweis zu verwenden. Die Liste der überseeischen Länder und Gebiete in Anhang IX wurde ebenfalls aktualisiert.

Ab dem 1. September 2020 gilt für Ausfuhren der EU in die ESA-Staaten die im Interims-WPA vorgesehene Zollpräferenzbehandlung ausschließlich auf Vorlage von Erklärungen auf der Rechnung, die von Ausführern, die im REX-System der EU registriert sind, oder von jedem Ausführern für Sendungen von Ursprungserzeugnissen, deren Gesamtwert 6 000 EUR nicht überschreitet. Siehe Mitteilung 2020/C 176/03

Ab dem 1. Juli 2021 wird für Einfuhren von Waren mit Ursprung in Simbabwe in die EU die im Interims-WPA vorgesehene Zollpräferenzbehandlung ausschließlich auf Vorlage von Erklärungen auf der Rechnung gewährt, die von im REX-System der EU registrierten simbabwischen Ausführern oder von jedem Ausführer für Sendungen von Ursprungserzeugnissen, deren Gesamtwert 6 000 EUR nicht überschreitet Siehe Mitteilung 2021/C 390/03.

Ab dem 1. Januar 2023 wird für Einfuhren von Waren mit Ursprung in Madagaskar in die EU die im Interims-WPA vorgesehene Zollpräferenzbehandlung ausschließlich auf Vorlage von Erklärungen auf der Rechnung gewährt, die von im REX-System der EU registrierten Ausführern aus Madagaskar oder von jedem Ausführer für Sendungen von Ursprungserzeugnissen deren Gesamtwert 6 000 EUR  nicht überschreitet. Siehe Mitteilung 2023/C 23/04.

Ab dem 1. Juli 2023 wird für Einfuhren von Waren mit Ursprung in Seychellen in die EU die im Interims-WPA vorgesehene Zollpräferenzbehandlung ausschließlich auf Vorlage von Erklärungen auf der Rechnung gewährt, die von im REX-System der EU registrierten Ausführern aus Seychellen oder von jedem Ausführer für Sendungen von Ursprungserzeugnissen deren Gesamtwert 6 000 EUR nicht überschreitet. Siehe Mitteilung 2023/C 145/06.

Kumulierung

  • Ab dem 12 November 2018, Mauritius kann die Artikel 4 des Protokolls Nr. 1 genannte Ursprungskumulierung anwenden, vorbehaltlich der Erfüllung der in Artikel 4 Absatz 6(b) des Protokolls Nr. 1 genannten Bedingungen, mit 12 AKP-Staaten und mit den überseeischen Länder und Gebieten des Königreichs der Niederlande (ABI C 407, vom 12.11.2018, S.4)
  • Ab dem 22 Februar 2019, EU-Wirtschaftsakteure kann die Artikel 3 des Protokolls I genannte Ursprungskumulierung anwenden, vorbehaltlich der Erfüllung der in Artikel 3 Absatz 6(b) des Protokolls I genannten Bedingungen, mit bestimmten AKP-Staaten und mit den überseeischen Länder und Gebieten der UE (ABI C 69, vom 22.2.2019, S. 2).

Derzeit bestehen folgende Ausnahmeregelungen:

  • für Thunfisch und „Loins“ genannte Thunfischfilets aus der Staaten des östlichen und südlichen Afrika (ABl. L 295,vom 16.11.2022, S. 52) gültig ab 01.01.2023 bis zum Inkrafttreten des Protokolls 1.

PAZIFIK (Fidschi, Papua-Neuguinea, Samoa, die Salomonen)

Das Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen der EU und Papua-Neuguinea wird ab dem 20. Dezember 2009 und zwischen der EU und Fidschi ab dem 28. Juli 2014 vorläufig angewandt. Samoa hat die vorläufige Anwendung mit Wirkung vom 31. Dezember 2018 und die Salomonen mit Wirkung vom 17. Mai 2020 genehmigt.

Es gelten die Ursprungsregeln des Protokoll Nr. II zum Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen der EG und den Pazifik-Staaten. Diese Vorschriften ersetztendie Regeln in Anhang II der Marktzugangsverordnung für Ausfuhren aus Papua-Neuguinea, Fidschi, Samoa und den Salomonen. Der Text des Abkommens mit den Ursprungsregeln.

Am 13. März 2008, hat dass Papua-Neuguinea der Europäischen Kommission eine Notifizierung nach Artikel 6 Absatz 6 Buchstabe b des Protokolls II des Abkommens zugestellt. Die Bestimmungen dieses Absatzes gelten für Einfuh­ren aus Papua-Neuguinea ab 14.5.2010 (siehe ABl. C 125 vom 13.5.2010, S. 8

Am 8. Mai 2020, hatten Die Salomonen der Europäischen Kommission eine Notifizierung nach Artikel 6 Absatz 6 Buchstabe b des Protokolls II des Abkommens zugestellt. Die Bestimmungen dieses Absatzes gelten für Einfuh¬ren aus Die Salomonen ab 18.9.2020 (siehe ABl. C 308 vom 18.9.2020, S. 2).

Kumulierung

  • Ab dem 22 Februar 2019, EU-Wirtschaftsakteure kann die Artikel 3 des Protokolls II genannte Ursprungskumulierung anwenden, vorbehaltlich der Erfüllung der in Artikel 3 Absatz 6(b) des Protokolls II genannten Bedingungen, mit bestimmten AKP-Staaten und mit den überseeischen Länder und Gebieten der UE (ABI C 69, vom 22.2.2019, S. 2).

Zentralafrika (Kamerun)

Ab 4. August 2014 hat Kamerun angefangen, vorläufig die Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen der EG und Zentralafrika anzuwenden. Mangels eines Ursprungsprotokolls in dem Abkommen, die geltenden Ursprungsregeln für Exporte aus Kamerun in die EU sind die, die in Anhang II der Marktzugangsverordnung stehen. Die geltenden Ursprungsregeln für EU-Exporte nach Kamerun: FR.

Côte d'Ivoire

Ab 3. September 2016 hat Côte d'Ivoire angefangen, vorläufig die Interim-Wirtschaftspartnerschaftsabkommens zwischen Côte d'Ivoire einerseits und der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten andererseits anzuwenden. Die Vertragsparteien haben am 2. Dezember 2019 ein gemeinsames Protokoll über die Ursprungsregeln für die Ausfuhr zwischen den Vertragsparteien angenommen (Beschluss 2/2019 des WPA-Ausschusses (ABl. L 49 vom 21.2.2020, S. 1).

Für Ausfuhren von Ursprungserzeugnissen der EU nach Côte d’Ivoire gilt die Zollpräferenzbehandlung des Interim-WPA auf Vorlage einer Ursprungserklärung, die von einem Ausführer für Sendungen mit Ursprungserzeugnissen, deren Wert 6 000 EUR nicht überschreitet, oder von Ausführern, die im REX-System der EU für Sendungen mit Ursprungserzeugnissen mit einem Wert von mehr als 6 000 EUR eingetragen sind, ausgefertigt wird. In den in Artikel 26 genannten Fällen erhalten Ursprungserzeugnisse die Zollpräferenzbehandlung, ohne dass ein Ursprungsnachweis vorgelegt werden muss.

Ab dem 2. Dezember 2022 (ABl. C 452 vom 29.11.2022, S. 22) wird für Einfuhren von Waren mit Ursprung in Côte d’Ivoire in die EU die Zollpräferenzbehandlung des Interim-WPA gewährt, sofern Folgendes vorgelegt wird:

  • Eine Ursprungserklärung, die ausgefertigt wird von:
  • In den in Artikel 26 genannten Fällen erhalten Ursprungserzeugnisse die Begünstigungen des Abkommens, ohne dass ein Ursprungsnachweis vorgelegt werden muss.

Kumulierung

Ab dem 1. Januar 2022 können die Wirtschaftsakteure der EU die Kumulierung gemäß Artikel 7 Absätze 1 und 2 des Protokolls Nr. 1 über Ursprungsregeln mit anderen westafrikanischen Ländern, anderen AKP-Staaten und mit den überseeischen Ländern und Gebieten der Europäischen Union anwenden (ABI C 520, vom 27.12.2021, S.8).

Wirtschaftsakteure in Côte d’Ivoire können die Kumulierung nach Artikel 6 des Protokolls Nr. 1 zum Interims Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen Côte d'Ivoire und der EU gelten kann. Diese Kumulierung darf nur auf die Vormaterialien angewandt werden, die in der Mitteilung 2023/C/ 107/03 angegeben sind (ABI C 107, 23.03.2023, S.50)

Ghana

Ab 3. Dezember 2016 hat Ghana angefangen, vorläufig die Interim-Wirtschaftspartnerschaftsabkommens zwischen Ghana einerseits und der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten andererseits anzuwenden. Ein gemeinsames Protokoll über die Ursprungsregeln für Ausfuhren zwischen den Vertragsparteien ist seit dem 20. August 2020 in Kraft (Beschluss 1/2020 des WPA-Ausschusses, ABI. L 350 vom 21.10.2020, S. 1).

Für Ausfuhren von Ursprungserzeugnissen der EU nach Ghana gilt die Zollpräferenzbehandlung des Interim-WPA auf Vorlage einer Ursprungserklärung, die von einem Ausführer für Sendungen mit Ursprungserzeugnissen, deren Wert 6 000 EUR nicht überschreitet, oder von Ausführern, die im REX-System der EU für Sendungen mit Ursprungserzeugnissen mit einem Wert von mehr als 6 000 EUR eingetragen sind, ausgefertigt wird. In den in Artikel 26 genannten Fällen erhalten Ursprungserzeugnisse die Zollpräferenzbehandlung, ohne dass ein Ursprungsnachweis vorgelegt werden muss..

Ab dem 20. August 2023, Mitteilung 2023/C 245/06 (ABI C 245, 12.7.2023, p.6)  und C/2023/173 (ABI C 173, 11.10.2023) wird für Einfuhren von Waren mit Ursprung in Ghana in die EU die Zollpräferenzbehandlung des Interim-WPA gewährt, sofern Folgendes vorgelegt wird:

  • Eine Ursprungserklärung, die ausgefertigt wird von:
    • jeden Ausführer für Sendungen, die Ursprungserzeugnisse enthalten, deren Wert 6 000 EUR nicht überschreitet; oder
    • von einem im ghanaischen integrierten Zollverwaltungssytem (ICUMS) registrierten Ausführer für Sendungen, die Ursprungserzeugnisse enthalten, deren Gesamtwert 6 000 EUR übersteigt. 
  • In den in Artikel 26 genannten Fällen erhalten Ursprungserzeugnisse die Begünstigungen des Abkommens, ohne dass ein Ursprungsnachweis vorgelegt werden muss.

Kumulierung

Ab dem 1. Februar 2022 können die Wirtschaftsakteure der EU die Kumulierung gemäß Artikel 7 Absätze 1 und 2 des Protokolls Nr. 1 über Ursprungsregeln mit anderen westafrikanischen Ländern, anderen AKP-Staaten und mit den überseeischen Ländern und Gebieten der Europäischen Union anwenden (ABI C 35, vom 24.1.2022, S.10).

Ghanaische Wirtschaftsakteure können die Kumulierung nach Artikel 6 des Protokolls Nr. 1 zum Interims Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen Ghana und der EU gelten kann. Diese Kumulierung darf nur auf die Vormaterialien angewandt werden, die in der Mitteilung 2023/C/ 29/02 angegeben sind (ABI C 29, 26.01.2023, S.2).

Kenia (Ostafrikanische Gemeinschaft)

Ab dem 1. Juli 2024 werden die EU und Kenia mit der Anwendung des Wirtschaftspartnerschaftsabkommens beginnen. 

Die EU und Kenia verhandeln derzeit über ein auf Gegenseitigkeit beruhendes Protokoll über Ursprungsregeln. Siehe gemeinsame Erklärung zu den Ursprungsregeln. In Ermangelung eines Protokolls über Ursprungsregeln gelten für die Einfuhr von Erzeugnissen mit Ursprung in Kenia in die EU die Ursprungsregeln des Anhangs II der Marktzugangsverordnung (Verordnung (EU) 2016/1076 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016).

Andere Interims-WPA, die zwar abgeschlossen, aber noch nicht angewandt wurden

  • Westafrika (Benin, Burkina Faso, Cabo Verde, Gambia, Ghana, Guinea, Guinea-Bissau, Liberia, Mali, Mauretanien, Niger, Nigeria, Senegal, Sierra Leone, Togo, ECOWAS und UEMOA)

Das vereinbarte Protokoll Nr. 1 über Ursprungsregeln kann hier eingesehen werden.