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Taxation and Customs Union

Mehrwertsteuererklärungen

In Mehrwertsteuererklärungen machen Steuerpflichtige (Unternehmen) gegenüber den Steuerbehörden des EU-Landes, in dem sie registriert sind, Angaben über

  • ihre steuerbaren (besteuerten oder steuerbefreiten) Umsätze
  • die Höhe der Mehrwertsteuer, die sie ihren Kunden in Rechnung gestellt haben (Ausgangssteuer) und die ihnen von ihren Lieferanten in Rechnung gestellt wurde (Vorsteuer)
  • die Höhe der zu zahlenden bzw. zu erstattenden Mehrwertsteuer.

Wer muss eine Mehrwertsteuererklärung einreichen?

Sonderregelungen für bestimmte Umsätze:

In welchen Abständen sind Mehrwertsteuererklärungen abzugeben?

Wie oft Mehrwertsteuererklärungen abgegeben werden müssen, hängt davon ab, in welchem EU-Land ein Unternehmen registriert ist. Die Mehrwertsteuerrichtlinie enthält (in Artikel 252) die Bestimmung, dass Mehrwertsteuererklärungen mindestens einmal jährlich abzugeben sind.

Viele EU-Länder verlangen jedoch die Abgabe im Monats- oder Dreimonatsrhythmus. Unternehmen mit hohem Umsatz müssen in der Regel häufiger Mehrwertsteuererklärungen abgeben. Zusätzlich zu diesen regelmäßigen Erklärungen können aber auch jährliche MwSt.-Erklärungen vorgeschrieben sein.

Die Frist für die Abgabe einer Mehrwertsteuererklärung darf zwei Monate nach Ende jedes einzelnen Steuerzeitraums nicht überschreiten.

Muss ich sowohl jährliche als auch (drei)monatliche Erklärungen abgeben?

Ja, in einigen EU-Ländern ist das vorgeschrieben. Ist dies der Fall, so muss die jährliche Erklärung neben den für die regelmäßigen Erklärungen vorgeschriebenen Angaben alle Angaben enthalten, die für etwaige Berichtigungen von Bedeutung sind.

Müssen Erklärungen online abgegeben werden?

Ja, in einigen – aber nicht allen – EU-Ländern. Allerdings müssen die nationalen Steuerbehörden Ihnen die Möglichkeit einräumen, Ihre Erklärung online einzureichen, falls Sie dies wünschen.

MwSt.-Erklärungen durch Steuerpflichtige mit steuerbaren (besteuerten oder steuerbefreiten) Umsätzen

Welche Angaben muss eine Mehrwertsteuererklärung enthalten?
Alle erforderlichen Angaben zur Berechnung

  • der angefallenen Mehrwertsteuer (Ausgangssteuer) und
  • der vorzunehmenden Abzüge (Vorsteuer).

Soweit es für die Feststellung der Steuerbemessungsgrundlage erforderlich ist, muss die Erklärung auch den Gesamtbetrag der für diese Steuer und Abzüge maßgeblichen Umsätze sowie des Betrags der steuerfreien Umsätze enthalten (Artikel 250 der Mehrwertsteuerrichtlinie).
Außerdem müssen die Erklärungen für den Erklärungszeitraum den Gesamtwert (ohne MwSt.) enthalten von

  • Lieferungen in der EU, für die der Steueranspruch eingetreten ist
  • durch das Unternehmen (oder für dessen Rechnung) aus dem EU-Land, in dem die Erklärung abgegeben wird, in ein anderes EU-Land versandte oder beförderte Waren oder in einem anderen EU-Land installierte oder montierte Gegenstände, für die der Steueranspruch eingetreten ist
  • Einkäufen von Waren aus EU-Ländern oder diesen gleichgestellten Umsätzen in dem EU-Land, in dem die Steuererklärung einzureichen ist, und für die der Steueranspruch eingetreten ist
  • Lieferungen von Waren in dem EU-Land, in dem die Steuererklärung einzureichen ist und in dem das Unternehmen als Kunde Steuerschuldner ist (siehe Artikel 197 der Mehrwertsteuerrichtlinie), für die der Steueranspruch eingetreten ist.

MwSt.-Erklärungen durch nichtsteuerpflichtige juristische Personen

Nichtsteuerpflichtige juristische Personen können in bestimmten Fällen zur Entrichtung der Mehrwertsteuer auf EU-interne Erwerbe von Gegenständen herangezogen werden. In diesem Fall müssen sie wie Unternehmen Mehrwertsteuererklärungen abgeben, falls

MwSt.-Erklärungen durch Steuervertreter

Wurde ein Steuervertreter als Steuerschuldner der Mehrwertsteuer auf einen Umsatz für ein nicht im betreffenden Land ansässiges Unternehmen benannt, so muss der Steuervertreter MwSt.-Erklärungen in gleicher Weise wie das Unternehmen abgeben.

Steuerschuldnerschaft des Kunden

Kunden, die Mehrwertsteuerschuldner für einen Umsatz sind, müssen diesen in ihrer Mehrwertsteuererklärung angeben, wenn sie z. B.

Neue Fahrzeuge

In Bezug auf EU-interne Lieferungen von neuen Fahrzeugen (Kraftfahrzeuge, Boote, Flugzeuge usw.) durch

  • Steuerpflichtige an Kunden ohne Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer, deren EU-interne Erwerbe nicht mehrwertsteuerpflichtig sind, oder
  • jede andere Person, die diese Art der Lieferung nur gelegentlich tätigt,

müssen die EU-Länder die erforderlichen Maßnahmen treffen, damit der Verkäufer sämtliche Angaben macht, die für das ordnungsgemäße Erheben der Mehrwertsteuer nötig sind
(Artikel 254 der Mehrwertsteuerrichtlinie).

Beim EU-internen Erwerb eines neuen Fahrzeugs durch einen Steuerpflichtigen oder eine nichtsteuerpflichtige juristische Person, deren übrige Erwerbe nicht der Mehrwertsteuer unterliegen, weil sie davon befreit sind oder unter dem Schwellenwert für EU-interne Erwerbe liegen, müssen die Betreffenden eine Steuererklärung für diesen Erwerb abgeben. Das Gleiche gilt, wenn der Erwerb durch eine Privatperson getätigt wird. Die EU-Länder sind verpflichtet, detaillierte Regeln für die Erklärungspflichten in Bezug auf solcherlei Umsätze festzulegen
(Artikel 257 und 258 der Mehrwertsteuerrichtlinie).

Verbrauchsteuerpflichtige Waren

Für EU-interne Erwerbe von Waren, die der harmonisierten Verbrauchsteuer unterliegen, sind Erklärungen abzugeben, falls

  • die Waren von einem Steuerpflichtigen oder einer nichtsteuerpflichtigen juristischen Person erworben werden
  • der Verbrauchsteueranspruch in dem EU-Land entsteht, in dem die Waren erworben werden.

Die EU-Länder sind verpflichtet, detaillierte Regeln für die Erklärungspflichten in Bezug auf solcherlei Umsätze festzulegen
(Artikel 258 der Mehrwertsteuerrichtlinie).

Einfuhren von außerhalb der EU

Die EU-Länder müssen gesonderte und ausführliche Regeln für die Verbuchung der Einfuhr von Waren aus Nicht-EU-Ländern festlegen.
Die EU-Länder können eine separate Mehrwertsteuererklärung für die Einfuhr von Gegenständen aus Nicht-EU-Ländern verlangen oder die Verbuchung dieser Umsätze in den Mehrwertsteuererklärungen erlauben

(Artikel 260 der Mehrwertsteuerrichtlinie).