Zum Hauptinhalt
Taxation and Customs Union

Steuerschuldner

Steuerschuldner bei einem mehrwertsteuerpflichtigen Umsatz ist in der Regel der Lieferer, es kann aber auch der Kunde sein, der die Lieferung erwirbt. Als Kunden müssen nicht nur Steuerpflichtige (Unternehmen) Mehrwertsteuer entrichten (etwa bei der Verlagerung der Steuerschuldnerschaft oder EU-internem Erwerb), sondern bisweilen auch nichtsteuerpflichtige juristische Personen.

Grundregel

Die Mehrwertsteuer schuldet der Steuerpflichtige, der Gegenstände mehrwertsteuerpflichtig liefert oder eine Dienstleistung mehrwertsteuerpflichtig erbringt („Lieferer“), außer in den Fällen, in denen die Steuer von einer anderen Person geschuldet wird (Artikel 193 der Mehrwertsteuerrichtlinie).

Ausnahmen

Hier gibt es folgende Kategorien:

Umsätze, bei denen der Kunde die MwSt. entrichten muss

Die Fälle, in denen der Kunde die Mehrwertsteuer schuldet, sind in Artikel 195–198 und 200 der Mehrwertsteuerrichtlinie geregelt.
Im Folgenden bezeichnet der Begriff „nichtansässiges Unternehmen“ ein Unternehmen ohne Sitz in dem EU-Land, in dem die Steuer geschuldet wird. Für diese Zwecke gilt ein Unternehmen, selbst wenn es in einem bestimmten EU-Land über eine feste Niederlassung verfügt, als nicht dort ansässig, wenn diese Niederlassung nicht an der mehrwertsteuerpflichtigen Lieferung von Waren oder Erbringung von Dienstleistungen in diesem EU-Land beteiligt ist (Artikel 192a der Mehrwertsteuerrichtlinie).
Konkret sind dies:

Lieferung von Erdgas usw.

Die Mehrwertsteuer wird vom Kunden geschuldet bei der Lieferung von

  • Erdgas über ein Erdgasnetz oder ein an ein solches Netz angeschlossenes Netz
  • Elektrizität oder
  • Wärme oder Kälte über ein Wärme- und Kältenetz

an

  • einen steuerpflichtigen Wiederverkäufer oder
  • unter anderen Umständen

durch einen nicht in dem EU-Land, in dem die Steuer geschuldet wird, ansässigen Steuerpflichtigen (Artikel 195 der Mehrwertsteuerrichtlinie).

Im Falle der Lieferung an einen steuerpflichtigen Wiederverkäufer ist dies das EU-Land, in dem der Wiederverkäufer ansässig ist (Artikel 38 der Mehrwertsteuerrichtlinie). In allen anderen Fällen wird die Mehrwertsteuer in dem Land geschuldet, in dem der Erwerber die Gegenstände tatsächlich nutzt und verbraucht. Falls dieser die Gesamtheit oder ein Teil des Gases, der Elektrizität oder der Wärme oder Kälte nicht tatsächlich verbraucht, so wird davon ausgegangen, dass der Rest an dem Ort genutzt und verbraucht worden ist, an dem er seinen Sitz oder eine Niederlassung hat (Artikel 39 der Mehrwertsteuerrichtlinie).

Erbringung von Dienstleistungen am Standort des Kunden

Nach Artikel 196 der Mehrwertsteuerrichtlinie schuldet der Kunde die Mehrwertsteuer, falls

  • dieser ein als solcher handelndes Unternehmen oder eine für MwSt.-Zwecke registrierte nichtsteuerpflichtige juristische Person ist,
  • es sich um die Erbringung von Dienstleistungen am Ort der Niederlassung des Kunden handelt (bei Dienstleistungen an Steuerpflichtige ist dies die generelle Regel, siehe Artikel 44 der Mehrwertsteuerrichtlinie) und
  • der Erbringer ein nicht im EU-Land des Kunden ansässiges Unternehmen ist.

Mehrwertsteuerpflichten: Dreiecksgeschäfte

Generelle Regel
Im Falle eines Dreiecksgeschäfts schuldet der Endkunde die Mehrwertsteuer, sofern dieser Steuerpflichtiger oder eine für Mehrwertsteuerzwecke in dem EU-Land, in dem die letzte Lieferung erfolgt, registrierte nichtsteuerpflichtige juristische Person ist.

Was ist ein Dreiecksgeschäft?
Ein Dreiecksgeschäft ist ein Umsatz, bei dem ein in EU-Land A ansässiges Unternehmen einem in EU-Land B ansässigen Unternehmen Waren liefert, die jedoch direkt zu einem in EU-Land C ansässigen Kunden verbracht werden.

Beispiel

Ein Kunde aus Italien bestellt bei einem Unternehmen in Belgien Geräte. Die Geräte werden im Auftrag des belgischen Unternehmens von einem Hersteller in Irland gefertigt, der sie direkt an den italienischen Kunden liefert.

Damit liegen zwei Lieferungen und ein EU-interner Erwerb vor:

  • Der irische Hersteller tätigt eine EU-interne Lieferung von Waren an das belgische Unternehmen. Ort der Lieferung ist Irland (Artikel 32 der Mehrwertsteuerrichtlinie):
  • Das belgische Unternehmen tätigt einen EU-internen Erwerb von Waren. Ort dieses Erwerbs ist Italien (Artikel 40 der Mehrwertsteuerrichtlinie).
  • Das belgische Unternehmen tätigt eine EU-interne Lieferung von Waren an seinen italienischen Kunden. Ort dieser Lieferung ist Italien (Artikel 31 der Mehrwertsteuerrichtlinie).
  • Der italienische Kunde schuldet die Mehrwertsteuer für die vom belgischen Unternehmen empfangene Lieferung.

Was sind die genauen Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen?
Voraussetzungen für die Geltung der Bedingungen für Dreiecksgeschäfte und die Steuerschuld des Kunden sind:

  • Der steuerpflichtige Umsatz ist eine Lieferung von Gegenständen gemäß den (für die Vereinfachungsmethode für Dreiecksgeschäfte) festgelegten Bedingungen,
  • der Empfänger dieser Lieferung von Gegenständen ist ein anderes Unternehmen oder eine nichtsteuerpflichtige juristische Person, die in dem EU-Land für Mehrwertsteuerzwecke erfasst ist, in dem die Lieferung erfolgt, und
  • die von dem nicht im EU-Land des Empfängers der Lieferung ansässigen Lieferer ausgestellte Rechnung entspricht den Regeln für gültige Mehrwertsteuerrechnungen.

Ausnahme für Steuervertreter
Hat der Lieferer einen Steuervertreter damit beauftragt, in seinem Namen seinen Mehrwertsteuerpflichten nachzukommen, so dürfen die EU-Länder die Regel nicht anwenden.

Mehrwertsteuerpflichten: Umsätze mit Anlagegold

Wann ist der Kunde zwingend Steuerschuldner?
Im Rahmen der Sonderregelung für Umsätze mit Anlagegold kann ein EU-Land bestimmte Umsätze mit Anlagegold zwischen Steuerpflichtigen, die auf einem geregelten Goldmarkt tätig sind, oder zwischen einem solchen Steuerpflichtigen und einem anderen Steuerpflichtigen, der nicht auf diesem Markt tätig ist, der Mehrwertsteuer unterwerfen (Artikel 352 der Mehrwertsteuerrichtlinie).

In diesem Fall muss der Kunde zum Mehrwertsteuerschuldner bestimmt werden.

Ausnahme
Ist jedoch der Kunde ein nicht auf dem geregelten Goldmarkt tätiger Steuerpflichtiger, der nur für einen mehrwertsteuerpflichtigen Umsatz in dem EU-Land, in dem die Lieferung erfolgt, für Mehrwertsteuerzwecke erfasst sein muss, so muss der Verkäufer (der Lieferer) die steuerlichen Pflichten des Kunden gemäß den Vorschriften jenes Landes übernehmen.

Wann kann der Kunde Steuerschuldner sein?
Die EU-Länder können den Kunden zum Steuerschuldner bestimmen bei Umsätzen,

  • die Goldmaterial oder Halbfertigerzeugnisse mit einem Feingehalt von mindestens 32,5 % betreffen,
  • bei denen der Lieferer ein Steuerpflichtiger ist, der Anlagegold herstellt, verarbeitet oder liefert und eine der in den Artikeln 348–350 der Mehrwertsteuerrichtlinie vorgesehenen Wahlmöglichkeiten in Anspruch genommen hat.

Mehrwertsteuerpflichtiger Erwerb innerhalb der EU

Wer einen mehrwertsteuerpflichtigen Erwerb von Gegenständen innerhalb der EU tätigt, ist Steuerschuldner.
Eine Lieferung innerhalb der EU ist in der Regel von der Steuer befreit, deshalb trifft die Verpflichtung zur Zahlung der Mehrwertsteuer den Kunden.

Zu Befreiung EU-interner Lieferungen siehe Mehrwertsteuerbefreiung für Lieferungen innerhalb der EU.

Umsätze, bei denen der Kunde Steuerschuldner sein kann

Neben den Fällen, in denen verbindlich vorgeschrieben ist, dass der Kunde die Mehrwertsteuer auf einen Umsatz schuldet, gibt es auch Fälle, in denen die EU-Länder den Kunden zum Steuerschuldner bestimmen können.
Diese Fälle werden in Artikel 194, 199, 199a und 199b der Mehrwertsteuerrichtlinie behandelt und betreffen:

  • mehrwertsteuerpflichtige Lieferungen, bei denen der Lieferer seinen Sitz nicht in dem EU-Land hat, in dem die Lieferung erfolgt.
  • eine Reihe bestimmter Leistungen, wie z. B. Bauarbeiten und unter bestimmten Umständen die Bereitstellung von Immobilien.
  • Umsätze mit bestimmten betrugsanfälligen Gütern wie etwa Emissionszertifikaten (befristet bis 31. Dezember 2018).

Kunden nichtansässiger Lieferer

Die EU-Länder können generell vorsehen, dass der Kunde – und nicht der Lieferer – die Mehrwertsteuer schuldet, wenn der Lieferer ein Steuerpflichtiger ist, der nicht in dem EU-Land ansässig ist, in dem die Mehrwertsteuer geschuldet wird (Artikel 194 der Mehrwertsteuerrichtlinie).

Für diese Zwecke gilt ein Steuerpflichtiger, selbst wenn dieser in einem bestimmten EU-Land über eine feste Niederlassung verfügt, als nicht dort ansässig, wenn diese Niederlassung nicht an der mehrwertsteuerpflichtigen Lieferung von Waren oder Erbringung von Dienstleistungen in diesem EU-Land beteiligt ist (Artikel 192a der Mehrwertsteuerrichtlinie).

Erwerber bestimmter Güter und Dienstleistungen

Die EU-Länder können vorsehen, dass der Kunde die Mehrwertsteuer schuldet, wenn dieser steuerpflichtig ist und die Lieferung bestimmte Umsätze betrifft (Artikel 199 der Mehrwertsteuerrichtlinie).

Gegenstand dieser Umsätze sind meist Immobilien. Dabei gilt als Ort der Lieferung die Lage der Immobilie (siehe Ort der Besteuerung: Immobiliendienstleistungen).

Bei den betreffenden Lieferungen handelt es sich um:

  • Bauleistungen, einschließlich Reparatur-, Reinigungs-, Wartungs-, Umbau- und Abbruchleistungen im Zusammenhang mit Immobilien sowie die vom betreffenden EU-Land (auf Grund von Artikel 14(3) der Mehrwertsteuerrichtlinie) als Lieferung von Gegenständen betrachtete Erbringung bestimmter Bauleistungen;
  • Überlassung von Personal für die unter den obigen Punkt fallenden Tätigkeiten;
  • Lieferung von Gebäuden oder Gebäudeteilen und dem dazugehörigen Grund und Boden (ausgenommen Gebäude oder Gebäudeteile vor dem Erstbezug) sowie von unbebauten Grundstücken (ausgenommen Bauland), sofern der Lieferer für die Besteuerung der Lieferung (die andernfalls steuerbefreit wäre) optiert hat;
  • Lieferung von Gebrauchtmaterial, auch solchem, das in seinem unveränderten Zustand nicht zur Wiederverwendung geeignet ist, Schrott, von gewerblichen und nichtgewerblichen Abfallstoffen, recyclingfähigen Abfallstoffen und teilweise verarbeiteten Abfallstoffen, und bestimmten Gegenständen und Dienstleistungen, wie z. B. Metallschrott (Anhang VI Mehrwertsteuerrichtlinie);
  • Lieferung sicherungsübereigneter Gegenstände durch einen steuerpflichtigen Sicherungsgeber an einen ebenfalls steuerpflichtigen Sicherungsnehmer;
  • Lieferung von Gegenständen im Anschluss an die Übertragung des Eigentumsvorbehalts auf einen Zessionar und die Ausübung des übertragenen Rechts durch den Zessionar;
  • Lieferung von Immobilien, die vom Schuldner im Rahmen eines Zwangsversteigerungsverfahrens verkauft werden.

Soweit die EU-Länder den Kunden zum Steuerschuldner bestimmen, können sie wählen, welche dieser Lieferungen unter die Option fallen und welche Kategorien von Lieferern und Kunden betroffen sind.

Für diese Zwecke können die EU-Länder auch nichtsteuerpflichtige juristische Personen des öffentlichen Rechts (öffentliche Einrichtungen), die Lieferungen der letzten drei erwähnten Kategorien erhalten, als Steuerpflichtige betrachten.

Erwerber betrugsanfälliger Güter und Dienstleistungen

Bis zum 31. Dezember 2026, können die EU-Länder bestimmen, dass bei Umsätzen mit betrugsanfälligen Gütern oder Dienstleistungen wie der Übertragung von Emissionszertifikaten und damit verbundenen Lieferungen der steuerpflichtige Erwerber die Mehrwertsteuer schuldet.

Die Eröffnung dieser Option dient vorwiegend der Betrugsbekämpfung.

Betroffen sind folgende Lieferungen:

  • Übertragung von Treibhausgasemissionszertifikaten entsprechend der Definition in Artikel 3 der Richtlinie 2003/87/EG über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Europäischen Union gemäß Artikel 12 der genannten Richtlinie;
  • Übertragung von anderen Einheiten, die von den Wirtschaftsbeteiligten genutzt werden können, um den Auflagen der Richtlinie nachzukommen;
  • Lieferungen von Mobiltelefonen, d. h. Geräten, die zum Gebrauch mittels eines zugelassenen Netzes und auf bestimmten Frequenzen hergestellt oder hergerichtet wurden, unabhängig von etwaigen weiteren Nutzungsmöglichkeiten,
  • Lieferungen von integrierten Schaltkreisen wie Mikroprozessoren und Zentraleinheiten vor Einbau in Endprodukte,
  • Lieferungen von Gas und Elektrizität an einen steuerpflichtigen Wiederverkäufer im Sinne von Artikel 38(2),
  • Übertragung von Gas- und Elektrizitätszertifikaten,
  • Erbringung von Telekommunikationsdienstleistungen im Sinne von Artikel 24(2),
  • Lieferungen von Spielkonsolen, Tablet-Computern und Laptops,
  • Lieferungen von Getreide und Handelsgewächsen einschließlich Ölsaaten und Zuckerrüben, die auf der betreffenden Stufe normalerweise nicht für den Endverbrauch bestimmt sind,
  • Lieferungen von Rohmetallen und Metallhalberzeugnissen einschließlich Edelmetallen (sofern nicht anderweitig als Gebrauchtmaterial nach Artikel 199(1)(d), von den Sonderregelungen für Gebrauchtgegenstände usw. oder der Sonderregelung für Anlagegold erfasst).

Wenn die EU-Länder diese Option wahrnehmen, müssen sie der Kommission folgende Informationen übermitteln:

  • Erklärung über den Geltungsbereich der Maßnahme zur Wahrnehmung der Option und detaillierte Beschreibung der begleitenden Maßnahmen, einschließlich etwaiger Mitteilungspflichten für Steuerpflichtige und etwaiger Kontrollmaßnahmen;
  • Evaluierungskriterien für einen Vergleich zwischen betrügerischen Tätigkeiten im Zusammenhang mit den betreffenden Dienstleistungen vor und nach der Wahrnehmung der Option, betrügerischen Tätigkeiten im Zusammenhang mit anderen Dienstleistungen vor und nach Wahrnehmung der Option und einem Anstieg bei anderen Arten betrügerischer Tätigkeiten vor und nach der Wahrnehmung der Option;
  • Zeitpunkt des Geltungsbeginns und Geltungszeitraum der Maßnahme zur Wahrnehmung der Option.

Zahlungspflicht: Einfuhren

Bei der Einfuhr wird die Mehrwertsteuer von der Person geschuldet, die das EU-Land der Einfuhr als Steuerschuldner bestimmt oder anerkennt (Artikel 201 der Mehrwertsteuerrichtlinie).

Dies ist in der Regel der Erwerber, also der Kunde oder ein im Kundenauftrag tätiger Einfuhragent. Bei den Kunden kann es sich um Steuerpflichtige oder Nichtsteuerpflichtige, z. B. Privatpersonen, handeln.

Ist der Erwerber ein Steuerpflichtiger, der die Güter für Zwecke seiner besteuerten Umsätze verwendet, so kann er die bei der Einfuhr zu entrichtende Mehrwertsteuer als Vorsteuer geltend machen.

Zahlungspflicht: Beendigung einer Steueraussetzung

Bei der Einfuhr von Waren kann durch deren Verbringung in ein Zolllager oder anderweitig eine Steueraussetzung herbeigeführt werden, um die Entrichtung der bei der Einfuhr anfallenden Mehrwertsteuer und/oder Zölle sowie ggf. auch Verbrauchsteuern auf die Waren bis zu deren Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr zur endgültigen Verwendung oder zum Verbrauch aufzuschieben.

Die Mehrwertsteuer wird von der Person geschuldet, die veranlasst, dass die Waren nicht mehr einer Steueraussetzungsregelung unterliegen (Artikel 202 der Mehrwertsteuerrichtlinie).

Weitere Informationen über Zolllager, Nichterhebungsverfahren und andere Formen der Steueraussetzung finden Sie unter Ausnahmen für Zolllager und Ausnahmen für Steuerlager.

Zahlungspflicht: Mehrwertsteuer auf einer Rechnung

Wer Mehrwertsteuer auf einer Rechnung ausweist, schuldet diese Mehrwertsteuer, selbst wenn die Ausweisung irrtümlich erfolgte oder der Betreffende nicht zur Berechnung von Mehrwertsteuer berechtigt ist (Artikel 203 der Mehrwertsteuerrichtlinie).