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Taxation and Customs Union
Presseartikel12. Mai 2020Generaldirektion Steuern und ZollunionLesedauer: 1 Min

Die Salomonen wenden das WPA EU-Pazifik ab 17.5.2020 vorläufig an.

Die Salomonen haben ihre Akte über den Beitritt zum WPA EU-Pazifik am 7. Mai 2020 hinterlegt und damit neben Fidschi, Papua-Neuguinea und Samoa der 4. Pazifik-Inselstaat des Wirtschaftspartnerschaftsabkommens geworden.

Die Salomonen haben ihre Akte über den Beitritt zum WPA EU-Pazifik am 7. Mai 2020 hinterlegt und damit neben Fidschi, Papua-Neuguinea und Samoa der 4. Pazifik-Inselstaat des Wirtschaftspartnerschaftsabkommens geworden.

Die vorläufige Anwendung des Wirtschaftspartnerschaftsabkommens, einschließlich des Protokolls Nr. II über die Ursprungsregeln, zwischen der EU und den Salomonen beginnt am 17. Mai 2020.

Die Salomonen kommen auch weiterhin in den Genuss der Regelung „Alles außer Waffen“ (AAB), die die EU den am wenigsten entwickelten Ländern gewährt hat. Die Salomon-Insel wird durch den Abschluss eines WPA mit der EU ihren Status als AAB nicht verlieren.

Daher kommen die Salomonen für eine Zollpräferenzbehandlung in Betracht, wenn sie im Rahmen der EBA-Regelung und des WPA zwischen der EU und dem pazifischen Raum in die EU ausführen.

Weitere Informationen finden Sie auf der AKP-Seite

Einzelheiten

Datum der Veröffentlichung
12. Mai 2020
Autor
Generaldirektion Steuern und Zollunion