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Taxation and Customs Union
Presseartikel31. März 2016Generaldirektion Steuern und ZollunionLesedauer: 1 Min

Zuwendungen an ausländische gemeinnützige Einrichtungen unterliegen der selben erbschaftsteuerlichen Behandlung wie an inländische gemeinnützige Einrichtungen

Aufgrund eines von der Europäischen Kommission initiierten Vertragsverletzungsverfahrens (No 2012/2159; siehe MEMO/14/589) hat Deutschland seine Gesetzgebung geändert und Vermächtnisse an gemeinnützige Einrichtungen, die in einem anderen EU/EWR-Staat errichtet wurden, werden nunmehr nicht weniger günstig behandelt als Vermächtnisse an in Deutschland errichtete gemeinnützige Einrichtungen. Bis zur Gesetzesänderungen waren Zuwendungen an inländische gemeinnützige Einrichtungen von der Erbschaftsteuer befreit, während vergleichbare Einrichtungen mit Sitz in einem anderen EU/EWR-Staat nur befreit waren, wenn ihr Staat auf Gegenseitigkeit ähnliche Steuerbefreiung für deutsche gemeinnützige Einrichtungen gewährt. Im Ergebnis wurden Vermächtnisses an ausländische gemeinnützige Einrichtungen häufig höher besteuert als Vermächtnisse an deutsche gemeinnützige Einrichtungen. Als Ergebnis der erreichten Vereinbarkeit mit EU-Recht hat die Europäische Kommission am 25. Februar 2016 das Vertragsverletzungsverfahren eingestellt.

Das obige Vertragsverletzungsverfahren ist Teil einer breiter angelegten EU-weiten Überprüfung der Vereinbarkeit durch die Europäische Kommission. Mit dem Ziel, für den EU-Bürger einen Nutzen zu schaffen startete die Kommission in den Jahren 2011-2014 drei Initiativen zur Überprüfung der Vereinbarkeit mit EU-Recht. Die obige Vertragsverletzung wurde durch die Initiative identifiziert, welche sich mit der Frage befasste, ob die Mitgliedstaaten Steuerzahlern die selbe erbschaftsteuerliche Behandlung auch bei grenzüberschreitenden Erbschaften anwenden (grenzübergreifenden Besteuerung von Erbschaften – IP/11/1551). Die zwei anderen Initiativen betreffen Grenzgänger (IP/12/340) und mobile Bürger (IP/14/31). Aufgrund dieser Überprüfungen haben die meisten Mitgliedstaaten ihre Gesetze zur Beseitigung der diskriminierenden Vorschiften bereits geändert oder ändern diese in Kürze; soweit allerdings diese diskriminierenden Vorschriften fortbestehen, wird die Kommission, soweit nicht bereits geschehen, den Gerichtshof der Europäischen Union anrufen.

Vertragsverletzungsverfahren

Einzelheiten

Datum der Veröffentlichung
31. März 2016
Autor
Generaldirektion Steuern und Zollunion