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Taxation and Customs Union

Allgemeines

Die Einhaltung der Vorschriften ist das Fundament jeder Rechtsgemeinschaft und unerlässliche Grundlage für die Gestaltung der Zukunft. Die Wahrung des gemeinschaftlichen Besitzstands ist daher eine der wichtigsten Aufgaben, mit welcher der EG-Vertrag die Kommission als "Hüterin der Verträge und des abgeleiteten Rechts" betraut.

Die Generaldirektion für Steuern und Zollunion der Europäischen Kommission nimmt diese Aufgabe in ihrem Zuständigkeitsbereich wahr, der die Artikel 21, 28, 29, 30, , 45, 49, 56, 63, 110 und 111 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (VAEU) und das abgeleitete Recht in den Bereichen Zoll, direkte Steuern (Besteuerung von Unternehmen, Dividenden usw.) und indirekte Steuern (MwSt, Verbrauchsteuern, Besteuerung von Kraftfahrzeugen usw.) umfasst.

Die Kommission wird von Amts wegen (wenn sie einen Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht aufdeckt) oder bei Eingang einer Beschwerde tätig. Sie nimmt Kontakt mit dem betreffenden Mitgliedstaat auf und versucht zu erreichen, dass der Verstoß beendet wird. Falls erforderlich, ruft sie den Gerichtshof an, der dann in einem Urteil über die richtige Auslegung des Gemeinschaftsrechts entscheidet. Hervorzuheben ist, dass die Mehrheit der Meinungsverschiedenheiten in der ersten Phase beigelegt wird und dass die Mitgliedstaaten ihre Rechtsvorschriften in den meisten Fällen zu Beginn des Verfahrens mit dem Gemeinschaftsrecht in Einklang bringen, ohne dass der Gerichtshof angerufen werden muss.

Des Weiteren trägt die Kommission zur Auslegung des Gemeinschaftsrechts bei, in dem sie Stellungnahmen zu Fragen abgibt, die dem Gerichtshof im Rahmen von Vorabentscheidungsverfahren (Artikel 267 VAEU) von den Gerichten der Mitgliedstaaten vorgelegt werden.

Jeder kann eine Beschwerde gegen einen Mitgliedstaat einreichen (ein entsprechendes Formular ist unter der Adresse abrufbar), wenn er der Auffassung ist, dass eine Regelung (Rechts- oder Verwaltungsvorschrift) oder eine allgemeine Verwaltungspraxis nicht mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar ist. Sofern die Beschwerde begründet erscheint, kann die Kommission ein Vertragsverletzungsverfahren einleiten. In diesem Verfahren wird jedoch nur festgestellt, dass die betreffende Regelung bzw. Praxis rechtswidrig ist. Es ist daher im Interesse des Beschwerdeführers, zur Wahrung seiner persönlichen Rechte im Einzelfall die auf nationaler Ebene bestehenden Rechtsbehelfe einzulegen. Denn nur die nationalen Gerichte sind etwa in der Lage, Schadenersatz zu gewähren oder eine Anordnung gegen die Verwaltung zu erlassen.

Vertragsverletzungsverfahren

Wenn die Kommission einen Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht feststellt, kann sie das in Artikel 258 VAEU (Siehe S. 210) vorgesehene Vertragsverletzungsverfahren einleiten.

In einer ersten Phase bittet sie den Mitgliedstaat mittels eines so genannten Aufforderungsschreibens, sich innerhalb von zwei Monaten zu äußern. Dieser Meinungsaustausch findet grundsätzlich nicht öffentlich statt.

Sieht sich die Kommission durch die Äußerung des Mitgliedstaats nicht veranlasst, ihre Auffassung zu ändern, oder äußert sich der Mitgliedstaat nicht, so kann die Kommission eine mit Gründen versehene Stellungnahme abgeben, welcher der Mitgliedstaat innerhalb einer weiteren Frist von zwei Monaten nachkommen muss. In dieser Phase gibt die Kommission eine Pressemitteilung heraus, in der sie die europäische Öffentlichkeit über den Gegenstand des Verfahrens informiert.

Unterbleibt die Anpassung an das Gemeinschaftsrecht, so kann die Kommission den Gerichtshof anrufen, dessen Urteil für den Mitgliedstaat bindend ist.

Falls der Mitgliedstaat auch dem Urteil des Gerichtshofs nicht nachkommt, kann die Kommission nach Übermittlung eines Aufforderungsschreibens und Abgabe einer mit Gründen versehenen Stellungnahme ein zweites Mal den Gerichtshof anrufen und ihm vorschlagen, nach Artikel 260 VAEU (Siehe S. 211) ein Zwangsgeld zu verhängen.