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Taxation and Customs Union
Presseartikel16. Dezember 2019Generaldirektion Steuern und ZollunionLesedauer: 1 Min

Europäisches Zolldatenmodell Version 5.1

Das Europäische Zolldatenmodell Version 5.1 steht auf der EUCDM website zur Verfügung.

Das Europäische Zolldatenmodell Version 5.1 steht auf der EUCDM website zur Verfügung.

Diese Version berücksichtigt die Durchführungsverordnung (EU) 2019/1131der Kommission zur Einführung eines Zollinstruments, wenn die betroffene Ware direkt von außerhalb des Zollgebiets der Union auf eine künstliche Insel, eine feste oder schwimmende Einrichtung oder eine andere Struktur auf dem Festlandsockel oder in der ausschließlichen Wirtschaftszone eines Mitgliedstaats der Union verbracht wird. Es ist nicht möglich, die in der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 vorgesehenen Instrumente einzusetzen. Um zu gewährleisten, dass den Zollbehörden die Angaben vorliegen, die für die Feststellung erforderlich sind, ob Antidumping- oder Ausgleichszölle zu entrichten sind, oder dass die Erfassungs- und Berichterstattungspflichten nach Artikel 14 Absätze 5, 5a und 6 der Verordnung (EU) 2016/1036 und Artikel 24 Absätze 5, 5a und 6 der Verordnung (EU) 2016/1037 eingehalten werden, sollte die betroffene Ware anhand der Abgabe einer Erklärung über den Erhalt durch den Empfänger angemeldet werden, und zwar innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt der betroffenen Ware auf einer künstlichen Insel, einer festen oder schwimmenden Einrichtung oder einer anderen Struktur auf dem Festlandsockel oder in der ausschließlichen Wirtschaftszone. Da der Mitgliedstaat, zu dem der Festlandsockel oder die ausschließliche Wirtschaftszone gehört, für die Durchführung der Kontrollen am besten geeignet ist, sollte die Anmeldung bei der zuständigen Zollbehörde dieses Mitgliedstaats erfolgen.

Einzelheiten

Datum der Veröffentlichung
16. Dezember 2019
Autor
Generaldirektion Steuern und Zollunion