Der Begriff „zolltarifliche Einreihung von Waren“ wird in Artikel 57 des Zollkodex der Union (UZK) definiert.
Bei der zolltariflichen Einreihung von Waren handelt es sich um die Bestimmung der Unterposition oder der weiteren Unterteilung der Kombinierten Nomenklatur (KN), in die diese Waren eingereiht werden.
Die Einreihung dient nicht nur der Bestimmung des Zollsatzes für eine bestimmte Unterposition.
Sie kommt auch bei nichttarifären Maßnahmen zum Einsatz.
Also selbst wenn alle Waren zum Nullsatz besteuert würden, hätten Einreihungen ihren Nutzen, zum Beispiel:
- bei einem Antrag für eine Ein- oder Ausfuhrlizenz,
- um herauszufinden, ob es Ein- oder Ausfuhrbeschränkungen gibt,
- für die Ausstellung eines Ursprungszeugnisses,
- um eine Ausfuhrrückerstattung oder Ähnliches einzufordern,
- um zu bestimmen, ob eine Ware verbrauchsteuerpflichtig ist oder nicht,
- um herauszufinden, ob ein reduzierter Mehrwertsteuersatz gilt (falls die KN als Referenz zugrunde gelegt wird).
Das Einreihungssystem der EU besteht aus zwei Elementen: |
1. der Kombinierten Nomenklatur (KN) – dem in der EU verwendeten achtstelligen System zur Codierung. Der achtstellige Code beruht auf dem Harmonisierten System zur Bezeichnung und Codierung der Waren (HS) – entwickelt von der Weltzollorganisation (WZO). Die KN wird für den Gemeinsamen Zolltarif der EU verwendet, und außerdem für die EU-Handelsstatistik. |
2. dem Integrierte Zolltarif (TARIC) – er liefert Informationen zu allen handels- und zollpolitischen Maßnahmen, die für bestimmte Waren in der EU gelten (z. B. zeitweilige Aussetzung von Zöllen, Antidumpingzölle, usw.). Er besteht aus dem achtstelligen KN-Code plus zwei Extraziffern (TARIC-Unterpositionen). |