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Taxation and Customs Union

Harmonisiertes System - Allgemeine Informationen

Harmonisiertes System

Bei der Nomenklatur, die durch das Übereinkommen über das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren geschaffen wurde, kurz "HS Nomenklatur", handelt es sich um eine internationale Nomenklatur mit verschiedenen Verwendungen, die unter der Schirmherrschaft der Weltzollorganisation (WZO) erarbeitet wurde. Diesem Übereinkommen gehören derzeit 155 Vertragsparteien an, allerdings wird es weltweit von mehr als 200 Verwaltungen angewendet, hauptsächlich zur Erstellung der jeweiligen nationalen Zolltarife und zur Erfassung wirtschaftsbezogener statistischer Daten. Die Europäische Union und ihre Mitgliedstaaten stellen zusammen einen Block von 29 Vertragsparteien zum vorgenannten Übereinkommen dar.

Die HS Nomenklatur umfasst ungefähr 5000 Warengruppen, die durch einen 6-stelligen Code bezeichnet und gemäß festen Regeln in einer rechtlichen und logischen Struktur angeordnet sind. Die Kombinierte Nomenklatur der Europäischen Union (EU) integriert die HS Nomenklatur und umfasst zusätzliche 8-stellige Unterteilungen und Anmerkungen, die im Hinblick auf die Anforderungen der Gemeinschaft geschaffen wurden.

Die offizielle Auslegung der HS Nomenklatur, die für deren weltweit einheitliche Anwendung sorgt, erfolgt durch den HS-Ausschuss, der sich aus Vertretern der Vertragsparteien zum HS-Übereinkommen zusammensetzt. Andere Verwaltungen, internationale Organisationen, der internationale Handel und Industrie sind in der Rolle von Beobachtern vertreten.

Das HS-Übereinkommen sieht zwei Arten von Entscheidungen vor, die durch den HS-Ausschuss getroffen werden:

  1. Entscheidungen, die das Übereinkommen sowie dessen Nomenklatur abändern (Verfahren gemäß Artikel 16) und
  2. Entscheidungen, die zur "Verwaltung oder Auslegung" des Übereinkommens dienen und im allgemeinen in Form von Einreihungsentscheidungen, Erläuterungen oder Tarifavisen erfolgen (Verfahren gemäß Artikel 8). Für die neuesten Änderungen der Erläuterungen zum HS, sowie die Tarifavise, siehe der Website der WZO.

In beiden Fällen verfügen die EU und ihre Mitgliedstaaten nur über eine einzige Stimme. Gegen beide Arten von Entscheidungen können die Vertragsparteien einen "Vorbehalt" einlegen. Ein "Vorbehalt" gegen eine Änderung des Übereinkommens (Artikel 16) hebt die getroffene Entscheidung auf. Die rechtliche Auswirkung eines "Vorbehaltes" im Rahmen eines Verfahrens gemäß Artikel 8 des Übereinkommens beschränkt sich jedoch auf die Aussetzung einer Entscheidung, die dann ein weiteres mal in einer späteren Sitzung des Ausschusses beraten werden muss. In der Praxis bedeutet dies meist nur eine Aufschiebung der endgültigen Entscheidung um sechs bis zwölf Monate.

Änderungen des Harmonisierten Systems

Die Abänderungen des HS-Übereinkommens werden im allgemeinen für alle Vertragsparteien zwei Jahre nach der Verlautbarung durch den Generalsekretär der WZO rechtlich bindend. Die Entscheidungen betreffend die Verwaltung und Auslegung des Übereinkommens gelten im allgemeinen jedoch zwei Monate nach der Entscheidung durch den HS-Ausschuss als durch alle Vertragsparteien angenommen.

Weitere Informationen sind auf der Website der WZO erhältlich.