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Taxation and Customs Union

Geltungsdauer von vZTA-Entscheidungen

Eine vZTA-Entscheidung ist normalerweise drei Jahre gültig.
Zwar können vZTA-Entscheidungen nicht geändert werden, sie können jedoch unter bestimmten Umständen

  • annulliert werden
  • ihre Gültigkeit verlieren oder
  • widerrufen werden,

bevor ihre Geltungsdauer von drei Jahren abgelaufen ist.

Ausnahme – vor Mai 2016 ausgestellte vZTA-Entscheidungen gelten sechs Jahre. Hierbei handelt es sich um eine Übergangsmaßnahme.

Annullierung einer vZTA

  • VZTA-Entscheidungen, die auf falschen oder unvollständigen Informationen im Antrag beruhen, werden annulliert.
  • Der Inhaber der Entscheidung wird darüber in Kenntnis gesetzt.
  • Die Annullierung gilt ab dem Veröffentlichungsdatum der ursprünglichen Entscheidung.

Genauere InformationenUZK Artikel 34 Absatz 4

Ungültigwerden einer vZTA

Eine vZTA, die nicht mehr mit den Rechtsvorschriften übereinstimmt, wird ungültig. Das kann in folgenden Fällen auftreten:

  • eine Änderung in der Kombinierten Nomenklatur (KN) oder einer anderen Nomenklatur, die auf der KN beruht oder die weitere Unterteilung der KN vorsieht (z. B. Abschaffung des Tarifcodes, für den die vZTA-Entscheidung erteilt wurde),
  • eine Maßnahme der Kommission zur Bestimmung der zolltariflichen Einreihung der Waren, für die die vZTA-Entscheidung erteilt wurde.

Weitere Informationen:
UZK Artikel 34 Absätze 1, 3, 9 und 10
UZK Artikel 57 Absatz 4

Widerruf einer vZTA

Eine vZTA kann in folgenden Fällen widerrufen werden:

  • Sie ist nicht mehr mit der Auslegung der Kombinierten Nomenklatur (KN) oder einer anderen Nomenklatur kompatibel, die auf der KN beruht oder die weitere Unterteilung der KN vorsieht, und zwar aufgrund von:
    • Änderungen der Erläuterungen zum Harmonisierten System zur Bezeichnung und Codierung der Waren (HS) oder zur Kombinierten Nomenklatur (KN),
    • einem Urteil des Gerichtshofs,
    • Einreihungsentscheidungen oder Stellungnahmen der Weltzollorganisation (WZO),
  • die Kommission fordert ein EU-Land dazu auf, eine bestimmte vZTA-Entscheidung zu widerrufen,
  • es trat ein Verwaltungsfehler auf.

Weitere Informationen:
UZK-Artikel 34 Absätze 3, 5, 7, 9, 10 und 11

Einspruch

Wenn Sie mit der Einreihung in Ihrer vZTA-Entscheidung nicht einverstanden sind, können Sie diese bei der erteilenden Zollbehörde anfechten. Genauere Informationen zum Einspruchsverfahren erhalten Sie von der entsprechenden Zollbehörde.

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