Die Rechtsvorschriften betreffend die verbindliche Zolltarifauskunft (vZTA) sind in den Artikeln 22 bis 37 des Zollkodex der Union (UZK) festgelegt.
Die wesentlichen Bestimmungen traten am 1. Mai 2016 in Kraft. Sie werden ferner erläutert durch:
- die Artikel 11 bis 22Delegierter Rechtsakt zum Zollkodex
- die Artikel 8 bis 23Durchführungsrechtsakt zum Zollkodex
Übergangszeitraum bis 31. Dezember 2020 Damit die rechtlichen Anforderungen zur Gänze erfüllt werden können, ist ein Übergangszeitraum vorgesehen, vor allem zur Entwicklung oder Aktualisierung von IT-Systemen. Während dieses Zeitraums gelten für einige Bereiche des UZK die im Übergangsrechtsakt für den UZK festgelegten Bestimmungen. |
Änderungen im Vergleich zu früheren Rechtsvorschriften
Eine Liste der wichtigsten Änderungen, die sich aus dem UZK ergeben, findet sich in den Verwaltungsleitlinien für das Verfahren der Entscheidung über europäische verbindliche Zolltarifauskünfte.
Diese Leitlinien dienen lediglich der Erläuterung und Veranschaulichung und ersetzen in keiner Weise die relevanten zollrechtlichen Vorschriften, die in jedem Fall Vorrang haben:
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Links zum Thema
- Allgemeine Informationen
- Zollbehörden, die vZTA ausstellen
- Eine vZTA beantragen
- Allgemeine Informationen zu vZTA-Anträgen
- vZTA-Antragsformular
- Geltungsdauer von vTZA-Entscheidungen
- EvZTA-System
- Rechtsgrundlage
- Verwaltungsleitlinien für das Verfahren der Entscheidung über europäische verbindliche Zolltarifauskünfte
- E-Learning-Modul zu vZTA
- Einreihung von Waren