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Taxation and Customs Union

Die Ursprungsregeln bestimmen den Ursprung von Waren, d. h. nicht den Ort, von dem aus sie versandt wurden, sondern den Ort, an dem sie erzeugt oder hergestellt wurden.

Einfach ausgedrückt ist der „Ursprung“ die „wirtschaftliche Staatszugehörigkeit“ der gehandelten Waren. Die zolltarifliche Einreihung, der Wert und der Ursprung einer Ware sind bestimmende Faktoren für deren zolltarifliche Behandlung. In Zollangelegenheiten wird zwischen zwei Ursprungsarten unterschieden, nämlich dem nichtpräferenziellen Ursprung und dem präferenziellen Ursprung.

Nichtpräferenzieller Ursprung

Nichtpräferenzielle Ursprungsregeln dienen der Bestimmung des Ursprungslandes von Waren im Hinblick auf die Anwendung der Meistbegünstigung‚ aber auch im Hinblick auf die Umsetzung einer Reihe handelspolitischer Maßnahmen wie Antidumping- und Ausgleichszölle, Handelsembargos, Schutzmaßnahmen und mengenmäßige Beschränkungen oder Zollkontingente. Sie werden auch für die Handelsstatistik, öffentliche Ausschreibungen und die Ursprungskennzeichnung genutzt. Die EU wendet ihre eigenen nichtpräferenziellen Ursprungsregeln an, die sich von den nichtpräferenziellen Ursprungsregeln von Drittländern unterscheiden können.Mehr zum nichtpräferenziellen Ursprung

Präferenzieller Ursprung

Die Präferenzursprungsregeln bestimmen, ob Waren als Ursprungserzeugnisse bestimmter Länder zu behandeln sind, für die besondere Regelungen und Abkommen gelten.Sind alle Voraussetzungen erfüllt, dürfen Waren mit präferenziellem Ursprung – je nach der vorgesehenen Zollpräferenzbehandlung – zu niedrigeren Zollsätzen oder zum Nullsatz eingeführt werden.
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Verbindliche Ursprungsauskunft

Verbindliche Ursprungsauskünfte (vUA) sind Entscheidungen der zuständigen Behörden, die für den Inhaber und für die Zollbehörden aller Mitgliedstaaten in Bezug auf nach ihrer Erteilung eingeführte oder ausgeführte Waren verbindlich sind, sofern die Waren und die den Erwerb der Ursprungseigenschaft bestimmenden Umstände in jeder Hinsicht mit der Beschreibung in der vUA identisch sind. Die vUA-Entscheidungen gelten in der Regel für die Dauer von drei Jahren ab dem Ausstellungsdatum.Es sei darauf hingewiesen, dass der Inhaber einer vUA nicht von der Vorlage des erforderlichen Ursprungsnachweises befreit ist, wenn ihm ein Präferenzzollsatz gewährt werden soll.Im internationalen Kontext werden vUA-Entscheidungen als Vorabauskünfte über den Ursprung bezeichnet.

Eine Liste der vUA-Entscheidungen der zuständigen Behörden, in der die öffentlich zugänglichen Einzelheiten aufgeführt sind, wird regelmäßig aktualisiert.

Weitere Informationen sind dem Leitfaden zu verbindlichen Ursprungsauskünften zu entnehmen.