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Taxation and Customs Union

Gemeinsame Bestimmungen

Auch wenn die Bestimmungen der einzelnen Abkommen in bestimmten Details voneinander abweichen, so basieren die meisten präferenziellen Ursprungsregeln doch auf einer Reihe gemeinsamer Bestimmungen.

Auch wenn alle Präferenzregelungen im Grundsatz dasselbe Ziel verfolgen, so weichen ihre Bestimmungen in bestimmten Einzelheiten voneinander ab. Um einen genauen Überblick zu erhalten, sollten Sie daher sowohl die in diesem Abschnitt erläuterten gemeinsamen Bestimmungen als auch den Abschnitt über die besonderen Bestimmungen der einzelnen Regelungen betrachten, wo erklärt wird, inwiefern die jeweilige Sonderregelung von den allgemeinen Bestimmungen abweicht, oder wichtige Zusatzinformationen gegeben werden.

Die wichtigsten gemeinsamen Bestimmungen lauten wie folgt:

  • Ursprungseigenschaft: Die Waren müssen die Ursprungseigenschaft besitzen, um die Präferenzbehandlung in Anspruch nehmen zu können.
  • Kumulierung: Kumulierung bedeutet, dass die Vertragsparteien die Ursprungswaren der jeweils anderen Partei verwenden dürfen.
  • Minimalbehandlungen: Minimalbehandlungen sind Behandlungen, die nicht ursprungsverleihend sind, bzw. das für die Ursprungskumulierung erforderliche Mindestmaß an Be- oder Verarbeitung.
  • Allgemeine Toleranzregel: Aufgrund dieser Regel können Hersteller bis zu einem gewissen Prozentsatz Waren ohne Ursprungseigenschaft verwenden.
  • Verbot der Zollrückvergütung (Drawback-Verbot): Dieser Begriff bezeichnet das Verbot der Rückvergütung der bei der Einfuhr entrichteten Abgaben.
  • Territorialitätsprinzip: Das Territorialitätsprinzip besagt, dass die Be- oder Verarbeitung auf dem Gebiet der Vertragsparteien stattgefunden haben muss.
  • Unmittelbare Beförderung: Mit der Vorschrift über die unmittelbare Beförderung soll sichergestellt werden, dass es sich bei den im Einfuhrland eintreffenden Waren tatsächlich auch um die Waren handelt, die das Ausfuhrland verlassen haben.
  • Ursprungsnachweis: Wenn Waren einen bestimmten Präferenzursprung besitzen, muss dieser in einem Ursprungsnachweis bescheinigt sein.
  • Ermächtigter Ausführer: Ein Ermächtigter Ausführer ist ein Ausführer, der unter bestimmten Voraussetzungen Ursprungsnachweise ausstellen darf.

Weitere Informationen können unter “präferentiellem Handel: Leitlinien zu den Ursprungsregeln“ gefunden werden.

Ursprungseigenschaft

Waren haben die Ursprungseigenschaft, wenn sie entweder "Vollständig gewonnen oder hergestellt" oder ausreichend be- oder verarbeitet wurden. Dies gilt für alle Präferenzregelungen.

Vollständig gewonnen oder hergestellt

Dieses Konzept bezieht sich vor allem auf Waren, die in dem begünstigten Land in ihrem natürlichen Zustand gewonnen wurden und für Waren, die aus solchen hergestellt wurden. Eine Ware darf also keine eingeführten Bestandteile ohne Ursprungseigenschaft beinhalten.

In ausreichendem Maße be- oder verarbeitet

Vormaterialien oder Bestandteile ohne Ursprungseigenschaft müssen in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet worden sein, um die Ursprungseigenschaft erwerben zu können. Ausreichend be- oder verarbeitet bedeutet eine Verarbeitung im Sinne der Listenregeln.

Kumulierung

Kumulierung ist der Begriff, der verwendet wird, um ein System zu beschreiben, welches erlaubt, Vormaterialien mit Ursprung im Land A, die zur Herstellung von Ursprungswaren des Landes B verwendet werden, so zu behandeln, als ob sie ihren Ursprung im Land B hätten. Das entstandene Erzeugnis erhält also die Ursprungseigenschaft von Land B. Die Kumulierung kann nur zwischen Ländern erfolgen, die dieselben Ursprungsregeln anwenden.

Wichtig in diesem Zusammenhang ist, dass bei der Kumulierung die in dem jeweiligen Partnerland an Ursprungserzeugnissen vorgenommenen Be- oder Verarbeitungen nicht den in den Listenregeln festgelegten "ausreichenden Be- oder Verarbeitungen" entsprechen müssen.

Es gibt vier Arten der Kumulierung: bilaterale, diagonale, regionale und vollständige Kumulierung.

Bilaterale Kumulierung

Die bilaterale Kumulierung findet zwischen zwei Ländern statt, die ein Freihandelsabkommen geschlossen haben oder für die eine autonome Regelung mit einer entsprechenden Kumulierungsklausel gilt. Es handelt sich um die grundlegendste Art der Kumulierung, die in allen Ursprungsregelungen zu finden ist. Sie kann nur für Ursprungserzeugnisse oder Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft angewandt werden.

Diagonale Kumulierung

Die diagonale Kumulierung findet zwischen mehr als zwei Ländern statt, sofern diese untereinander Freihandelsabkommen mit identischen Ursprungsregeln und Kumulierungsbestimmungen geschlossen haben. Wie bei der bilateralen Kumulierung kann auch die diagonale Kumulierung nur auf Ursprungserzeugnisse oder Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft angewandt werden.

Wenn mehr als zwei Länder an der Herstellung einer Ware beteiligt sind, erhält die Ware die Ursprungseigenschaft des Landes, in dem die letzte Be- oder Verarbeitung stattgefunden hat, vorausgesetzt, dass mehr als eine Minimalbehandlung stattgefunden hat. Die diagonale Kumulierung findet zwischen der Gemeinschaft und den Ländern der so genannten "Paneuropa-Mittelmeer"-Kumulierungszone statt.

Regionale Kumulierung

Die regionale Kumulierung ist eine Form der diagonalen Kumulierung, die nur im Rahmen des Allgemeinen Präferenzsystems (APS) besteht und zwischen Mitgliedern einer regionalen Gruppe von begünstigten Ländern Anwendung findet (z.B. ASEAN).

Vollständige Kumulierung

Die vollständige Kumulierung ermöglicht es den Vertragsparteien eines Abkommens, in dem von ihnen gebildeten Gebiet Be- oder Verarbeitungen an Waren ohne Ursprungseigenschaft vorzunehmen. Vollständige Kumulierung bedeutet, dass alle Behandlungen, die in den beteiligten Ländern vorgenommen werden, berücksichtigt werden. Die anderen Formen der Kumulierung schreiben vor, dass die Waren die Ursprungseigenschaft erworben haben müssen, bevor sie zur Weiterverarbeitung von einer Vertragspartei in eine andere ausgeführt werden können, bei der vollständigen Kumulierung ist dies jedoch nicht der Fall. Die vollständige Kumulierung sieht lediglich vor, dass alle in den Listenregeln vorgeschriebenen Be- oder Verarbeitungen an den Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft durchgeführt wurden, damit das Enderzeugnis die Ursprungseigenschaft erlangen kann.

Die vollständige Kumulierung wird zwischen der Gemeinschaft und dem EWR, den Maghrebländern, den ÜLG und den AKP-Staaten angewandt.

Minimalbehandlungen

Minimalbehandlungen sind geringfügige Behandlungen, die niemals ursprungsverleihend sein können, unabhängig davon ob sie einzeln oder in Kombination vorgenommen werden. Alle präferenziellen Ursprungsregeln enthalten einen Artikel, in dem festgelegt ist, welche Be- und Verarbeitungen nicht ausreichen, um den Ursprung einer Ware zu begründen (z.B. Artikel 7 des Protokolls Nr. des Europa-(Assoziations-)Abkommens mit Bulgarien).

Be- oder Verarbeitungen, die den Listenregeln entsprechen, wirken sich für das Erzeugnis, an dem sie vorgenommen wurden, nicht ursprungsverleihend aus, wenn diese Be- oder Verarbeitung in dem maßgeblichen Artikel als Minimalbehandlung definiert wurden.

Anderseits müssen bei der Zuweisung des Ursprungs im Rahmen eines Kumulierungssystems die Be- und Verarbeitungen über die vorgenannten Minimalbehandlungen hinausgehen, brauchen jedoch nicht unbedingt die einschlägigen Listenregeln zu erfüllen.

Allgemeine Toleranzregel

Die allgemeine Toleranzregel erlaubt den Herstellern, die Verwendung von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft bis zu einem bestimmten Prozentsatz des Ab-Werk-Preises des Enderzeugnisses. Ist jedoch gemäß der spezifischen Listenregel über die jeweilige Be- oder Verarbeitung die Verwendung von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft bereits zulässig, so darf die allgemeine Toleranzregel nicht herangezogen werden, um den in der Listenregel festgelegten Prozentsatz zu überschreiten. Der zulässige Höchstsatz ist immer der in der jeweiligen Listenregel angegebene Satz, der im Übrigen von einer Präferenzregelung zur anderen unterschiedlich hoch sein kann.

Die Allgemeine Toleranzregel gilt nicht für Textilwaren der Kapitel 50 bis einschließlich 63. In der Einführung zu den Listenregeln sind besondere Toleranzregeln für Textilien festgelegt.

Verbot der Zollrückvergütung (oder Drawback-Verbot)

Der Begriff "drawback" bedeutet die Rückvergütung der bei der Einfuhr entrichteten Abgaben, und eben diese ist bei einem Verbot der Zollrückvergütung nicht zulässig. Diese Vorschrift stellt sicher, dass die für Vormaterialien aus Drittländern fälligen Abgaben auch tatsächlich entrichtet werden. Ziel dieser Regelung ist es also, unlauteren Wettbewerb auf den nationalen Märkten zu verhindern.

In einigen Präferenzregelungen ist jedoch eine teilweise Zollrückvergütung für einen begrenzten Zeitraum vorgesehen. Der Grund für diese Ausnahmeregelung besteht darin, dass die Einfuhrzölle einiger Länder auf drittländische Vormaterialien wesentlich höher sind als die entsprechenden Gemeinschaftszölle; diese Unausgewogenheit, die als eine Begünstigung der Gemeinschaftshersteller angesehen werden könnte, wird durch die Rückvergütung etwas abgeschwächt.

Territorialitätsprinzip

Das Territorialitätsprinzip besagt, dass die Be- oder Verarbeitung auf dem Gebiet der Vertragsparteien stattgefunden haben muss.

Bei den heutigen Fertigungsprozessen ist es nicht immer einfach, diese Voraussetzung zu erfüllen. So kann es vorkommen, dass ein Teil des Herstellungsverfahrens in einem Land stattfinden muss, das nicht durch die betreffende Präferenzregelung begünstigt ist. In einigen Regelungen sind solche externen Be- oder Verarbeitungen zulässig, sofern sie unter bestimmten Bedingungen erfolgen.

Bei Nichteinhaltung dieser Bedingungen werden die wiedereingeführten Waren als Waren ohne Ursprungseigenschaft behandelt.

In den meisten Fällen gilt die Abweichung vom Territorialitätsprinzip nicht für Textilien der Kapitel 50 bis einschließlich 63; außerdem kann für eine Ware diese Ausnahmeregelung nicht gleichzeitig mit der allgemeinen Toleranzregel in Anspruch genommen werden.

Bei der Ursprungsbestimmung des Enderzeugnisses wird die außerhalb des Gebietes der Vertragsparteien vorgenommene Be- oder Verarbeitung nicht berücksichtigt. Bei der Berechnung des Wertzuwachses müssen jedoch der durch die Be- oder Verarbeitung außerhalb des Gebietes der Vertragsparteien insgesamt erzielte Wertzuwachs und der Wert der im Gebiet der anderen Vertragspartei verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft zusammengerechnet werden.

Diese Summe (außerhalb des Gebietes erzielter Wertzuwachs plus Wert der Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft) darf den in der entsprechenden Listenregel festgesetzten Prozentsatz nicht überschreiten.

Unmittelbare Beförderung

Die Präferenzregelungen enthalten Vorschriften über die Beförderung von präferenzbegünstigten Waren von dem Territorium einer Vertragspartei zur anderen. Mit der Vorschrift über die unmittelbare Beförderung soll sichergestellt werden, dass es sich bei den im Einfuhrland eintreffenden Waren tatsächlich auch um die Waren handelt, die das Ausfuhrland verlassen haben. Wenn die Waren jedoch aus irgend einem Grund durch das Gebiet eines Drittlandes befördert werden oder dort bei der Beförderung einen Zwischenstopp einlegen müssen, so gelten die Voraussetzungen der unmittelbaren Beförderung als erfüllt, sofern die Waren unter zollamtlicher Überwachung geblieben sind.

Als Nachweis, dass die Vorschrift über die unmittelbare Beförderung eingehalten wurde, dient ein durchgehendes Frachtpapier, mit dem die Beförderung durch das Durchfuhrland erfolgt ist oder eine von den Behörden dieses Landes ausgestellte Bescheinigung, dass die Waren nicht behandelt oder manipuliert wurden.

Ursprungsnachweis

Wenn für die Waren ein bestimmter Präferenzursprung angegeben wird, so muss den Zollbehörden des Einfuhrlandes durch Vorlage eines Ursprungsnachweises glaubhaft gemacht werden, dass diese Behauptung zutrifft. Für die verschiedenen Präferenzabkommen sind unterschiedliche Ursprungsnachweise erforderlich. So ist in bestimmten Präferenzabkommen der Gemeinschaft die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 bzw. EUR-MED vorgesehen, während im Rahmen des APS ein Ursprungszeugnis nach Formblatt A verlangt wird. Den Wirtschaftsteilnehmern wird empfohlen, zunächst zu prüfen, welcher Ursprungsnachweis für den jeweiligen Präferenzanspruch erforderlich ist. Anstelle eines spezifischen Ursprungsnachweises können auch Erklärungen auf Handelsdokumenten (Rechnung, Lieferschein oder sonstiges Handelsdokument, auf denen die Waren so genau bezeichnet sind, dass die Feststellung der Nämlichkeit möglich ist - die so genannte "Erklärung auf der Rechnung") abgegeben werden. Diese Vorgehensweise muss den hierzu ermächtigten Ausführern jedoch vorab von den Zollbehörden bewilligt werden. Die meisten Präferenzabkommen sehen außerdem vor, dass solche Erklärungen auf der Rechnung von jedem Ausführer abgegeben werden können, sofern die betreffenden Sendungen einen bestimmten Wert nicht überschreiten.

Eine Lieferantenerklärung kann von einem Lieferanten genutzt werden, um den Ursprungsstatus der Waren, die er einem Kunden zur Verfügung stellt, nachzuweisen. Der Kunde könnte diese Information benötigen, um den Ursprung seiner Exportware zu bestätigen. Über eine Anleitung zur Anwendung der Regeln zur Lieferantenerklärung in der Europäischen Union wurde in der Zollexpertengruppe – Bereich Ursprung – Übereinstimmung erzielt.

Unter bestimmten Umständen können Ursprungsnachweise auch rückwirkend ausgestellt werden; bei Verlust oder Zerstörung kann der Ausführer ein Duplikat beantragen.

Wenn es die Gesetzgebung vorsieht, kann der ursprüngliche Ursprungsnachweis durch eine oder mehrere Warenverkehrsbescheinigungen ersetzt werden. EU-Leitlinien zur Anwendung der Vorschriften für Ersatzwarenverkehrsbescheinigungen in der Europäischen Union sind vom Ausschuss für den Zollkodex angenommen worden.

Es trifft zu, dass beide Bescheinigungen -sowohl das Ursprungszeugnis nach Formblatt A als auch die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 bzw. EUR-MED - einer Reihe spezieller technischer Anforderungen entsprechen müssen. Eine dieser Anforderungen ist, dass sie mit einem grünen guillochierten Überdruck versehen sind. Es gibt kein Muster, aber ein vergrössertes Beispiel

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eines "grün guillochierten Überdrucks".

Die EU- Leitlinien zur Anwendung der Bestimmungen über die technischen Anforderungen für den Druck von Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1, EUR-MED, A.TR und von Ursprungszeugnissen nach Formblatt A sind vom Ausschuss für den Zollkodex angenommen worden. Die Leitlinien wurden in Englischer Sprache geschrieben und es gilt die Originalfassung. Gibt es Unterschiede zwischen Sprachversionen, sollte auf die Englische Originalfassung Bezug genommen werden.

Geltungsdauer

Je nach Abkommen haben die Ursprungsnachweise eine unterschiedliche Geltungsdauer. Diese beginnt am Tag der Ausstellung. In bestimmten Ausnahmefällen kann der Ursprungsnachweis jedoch auch nach Ablauf der Gültigkeit vorgelegt werden. Der Zollkodexausschuss hat ferner Leitlinien über die verspätete Vorlage von Ursprungsnachweisen für Waren unter einem Nichterhebungsverfahren vereinbart. Die Ausführer sind verpflichtet, Kopien ihrer Ursprungsnachweise und der dazugehörigen Dokumente vom Tag der Ausstellung an drei Jahre lang aufzubewahren.

Ausnahmen von der Verpflichtung zur Vorlage des Ursprungsnachweises

Es gibt Ausnahmen von der Verpflichtung zur Vorlage eines Ursprungsnachweises, sofern es sich um Einfuhren nichtkommerzieller Art handelt. So dürfen Kleinsendungen von Privatpersonen an Privatpersonen ohne Vorlage eines Ursprungsnachweises eingeführt werden, sofern sie einen bestimmten Höchstwert nicht überschreiten. Für Reisegepäck, dessen Wert einen bestimmten Höchstwert nicht überschreitet, gelten ähnliche Ausnahmereglungen.

Zusammenarbeit der Verwaltungen

Die Zusammenarbeit der Verwaltungen ist in allen Ursprungsabkommen vorgesehen. Festgelegt wird, in welchem Rahmen die zuständigen Behörden der Partnerländer zusammenarbeiten müssen, um die ordnungsgemäße Anwendung der Ursprungsregeln überwachen zu können. Dazu zählt zum einen, dass die Partnerländer untereinander die zur Ausstellung der Ursprungszeugnisse verwendeten Dienststempelabdrücke austauschen. Zum anderen haben die Zollbehörden die Möglichkeit, die Echtheit und Richtigkeit der Angaben in diesen Ursprungszeugnissen auch nach der Einfuhr im Rahmen von nachträglichen Kontrollen zu prüfen.

Die Wirtschaftsteilnehmer müssen wissen, dass die Präferenzbehandlung zurückgenommen und gegebenenfalls fällige Abgaben nacherhoben werden, wenn sich herausstellen sollte, dass für die betreffenden Waren kein Anspruch auf Präferenzbehandlung bestand. Es liegt daher im Interesse der Einführer, vor der Einfuhr alle Informationen über die Ursprungsnachweise und die Waren, auf die sie sich beziehen, zu prüfen, um sicherzustellen, dass diese auch tatsächlich präferenzberechtigt sind.

Hinweis an die Einführer – begründete Zweifel an dem Ursprung der Waren

In Übereinstimmung mit Punkt 3.1 der Mitteilung der Kommission Nr. 2012/C 332/01 veröffentlicht die Kommission Hinweise an die Einführer im Amtsblatt der Europäischen Union. Dies dient zur Information der Wirtschaftsbeteiligten (Einführer) der Europäische Union über begründete Zweifel an dem Ursprung von Waren, die unter Zollpräferenzregelungen fallen. Der Mitteilung ist eine Liste mit veröffentlichten Hinweisen an die Einführer beigefügt, die ab dem Datum der Veröffentlichung der Mitteilung gültig ist.

Wie in der Mitteilung erwähnt, wird diese Liste der Hinweise, die der Mitteilung beigefügt ist, ausschließlich auf der Website aktualisiert. Dies bedeutet, dass die Liste, die der im Amtsblatt veröffentlichten Mitteilung beigefügt ist, obsolet werden könnte. Aus diesem Grund konsultieren Sie bitte die Liste, die auf dieser Website veröffentlicht ist, um nach der Veröffentlichung der Mitteilung zu überprüfen, welche Hinweise gültig sind.

Wenn ein Hinweis an die Einführer von der Kommission veröffentlicht worden ist, können die Wirtschaftsbeteiligten keinen Vertrauensschutz geltend machen im Hinblick auf die Waren, die in dem Hinweis genannt sind. Dies ergibt sich aus dem letzten Unterabsatz des Artikels 220 (2) (b) des Zollkodex der Gemeinschaft. Detaillierte Informationen über die Zollschuld einschließlich der Anwendung des Artikels 220 (2) (b) können auf unserer speziellen Internetseite abgerufen werden.

Ermächtigte Ausführer

Ein ermächtigter Ausführer ist ein Ausführer, der bestimmte von den Zollbehörden festgelegte Voraussetzungen erfüllt und zur Ausstellung von Erklärungen auf der Rechnung berechtigt ist. So wie die Zollbehörden den Status als ermächtigter Ausführer gewähren können, können sie ihn bei Missbrauch oder Verstoß gegen die Bewilligung auch wieder entziehen. Die Verfahren für die Gewährung des Status als "ermächtigter Ausführer" werden nach einzelstaatlichem Recht geregelt.

Unter bestimmten Bedingungen kann einem ermächtigten Ausführer, der in dem Mitgliedstaat niedergelassen ist, in dem er die Aufzeichnungen mit den Ursprungsbelegen aufbewahrt, die Waren aber aus einem anderen Mitgliedstaat als dem seines Sitzes ausführt, eine "einzige Bewilligung" erteilt werden (siehe Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 1207/2001 vom 11. Juni 2001).

Wertgrenzen in Euro und äquivalent zu den Werten in der Landeswährung.

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