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Taxation and Customs Union
Zusammenfassung:

Liste der Be- oder Verarbeitungen, die an Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft vorgenommen werden müssen, um der hergestellten Ware die Ursprungseigenschaft zu verleihen

Jedes Abkommen hat einen Anhang mit einer Liste der Be- oder Verarbeitungen, die an Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft vorgenommen werden müssen, damit das hergestellte Erzeugnis die Ursprungseigenschaft erwerben kann (die Listenregeln). Daneben gibt es einen weiteren Anhang mit Erläuterungen zu diesen so genannten "Listenregeln".

Die Liste der ursprungsverleihenden Be- oder Verarbeitungen basiert auf dem HS und enthält für jede Position die erforderliche(n) Voraussetzung(en). Eine Position kann in diesem Zusammenhang sämtliche Waren eines Kapitels, eine Tarifposition oder eine Positionengruppe oder auch nur eine bestimmte Auswahl von Waren einer Position (so genannte "ex"-Position) umfassen. Im Falle einer ex-Position gilt die betreffende Regel nur für die in Spalte 2 bezeichnete Ware.

Um die Liste der Be- oder Verarbeitungen nutzen zu können, muss daher zunächst die Tarifposition des Enderzeugnisses bekannt sein. Erst dann kann überprüft werden, ob das Enderzeugnis die in den Spalten 3 oder 4 aufgeführten Anforderungen an das Herstellungsverfahren einer Ware dieser Position erfüllt. Ist dies nicht der Fall, so kann das Erzeugnis dennoch die Ursprungseigenschaft besitzen, wenn der Wert der Vormaterialien ohne Ursprung den in der entsprechenden allgemeinen Toleranzregel festgelegten Wert nicht übersteigt.

Es gibt viele verschiedene Regeln, am meisten verbreitet sind jedoch die Folgenden:

  • Es dürfen nur vollständig gewonnene oder erzeugte Waren verwendet werden (a) ;
  • Vormaterialien bestimmter Tarifpositionen ohne Ursprungseigenschaft sind bei der Be- oder Verarbeitung zugelassen oder davon ausgeschlossen sind (b);
  • Es muss ein bestimmter Be- oder Verarbeitungsvorgang stattfinden (c);
  • Der Wertzuwachs muss einen bestimmten Anteil ausmachen bzw. darf einen bestimmten Prozentsatz nicht überschreiten (d).
  • eine Kombination verschiedener Regeln (e)
  • Mitunter kann unter verschiedenen Regeln gewählt werden (f).

Wird für die Einträge in den beiden ersten Spalten sowohl in Spalte 3 als auch in Spalte 4 eine Regel angegeben, so steht es dem Ausführer frei, welche der beiden er anwenden möchte. (g). Wird in Spalte 4 keine Regel genannt, so muss die Regel in Spalte 3 befolgt werden.

Beispiel:

Type of Rule

(1)
HS-Position

(2)
Warenbezeichnung

(3)
Be- oder Verarbeitung von Materialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen

(4)
Be- oder Verarbeitung von Materialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen

a

Kapitel 2

Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien der Kapitel 1 und 2 vollständig gewonnen oder hergestellt sein müssen

b

ex 2104

Zubereitungen zum Herstellen von Suppen oder Brühen

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus zubereiteten oder haltbar gemachten Gemüsen der Positionen 2002 bis 2005

c

ex 4407

Holz, in der Längsrichtung gesägt oder gesäumt, gemessert oder geschält, mit einer Dicke von mehr als 6 mm, gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden

Gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden

d

Kapitel 92

Musikinstrumente; Teile und Zubehör für diese Instrumente

Herstellen, bei dem der Wert der verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

e

2202

Wasser, einschließlich Mineralwasser und kohlensäurehaltiges Wasser, mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Aromastoffen, und andere nicht alkoholhaltige Getränke, ausgenommen Frucht- und Gemüsesäfte der Position 2009

Herstellen

- aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware,

- bei dem der Wert der verwendeten Vormaterialien des Kapitels 17 30 v.H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

- bei dem alle verwendeten Fruchtsäfte (ausgenommen Ananas-, Limonen- oder Pampelmusensäfte) Ursprungswaren sind

f

7013

Glaswaren zur Verwendung bei Tisch, in der Küche, bei der Toilette, im Büro, zur Innenausstattung oder zu ähnlichen Zwecken (ausgenommen Waren der Position 7010 oder 7018)

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

oder

Schleifen von Glaswaren, wenn ihr Wert 50 v.H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

oder

mit der Hand ausgeführtes Verzieren (ausgenommen Siebdruck) von mundgeblasenen Glaswaren, wenn ihr Wert 50 v.H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

g

8411

Turbo-Strahltriebwerke, Turbo-Propellertriebwerke und andere Gasturbinen

Herstellen,

- aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie der hergestellten Ware und

bei dem

der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v.H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert der verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

Da es jedoch auch andere Regeln gibt oder mehrere Voraussetzungen miteinander kombiniert sein können, ist stets in dem entsprechenden Anhang zu prüfen, welche Regel tatsächlich zutrifft.

Um einen Überblick über die Akommen mit ihren maßgeblichen Listen zu erhalten, sollte zunächst die entsprechende Rechtsgrundlage konsultiert oder in dem Verzeichnis sämtlicher Abkommen nachgeschaut werden.