Die Kanarischen Inseln und die Gemeinschaftsvorschriften über die MwSt
Die Kanarischen Inseln gehören in Bezug auf die MwSt nicht zum Gebiet der Gemeinschaft (Artikel 6 der Mehrwertsteuerrichtlinie).
Demnach unterliegen sie nicht dem harmonisierten MwSt-System. Stattdessen fallen die Umsatzsteuern dort in den Zuständigkeitsbereich der nationalen oder lokalen Behörden, die allerdings die allgemeinen Grundsätze des Vertrags über die Arbetsweise der Europäische Union beachten müssen und es bei der Besteuerung von Gegenständen insbesondere nicht zu Diskriminierungen kommen lassen dürfen.
Auf den Kanarischen Inseln gibt es keine MwSt, sondern eine lokale Steuer auf den Verbrauch, die IGIC (Impuesto General Indirecto de Canarias) mit mehreren Sätzen, und eine weitere Steuer auf den Verbrauch, nämlich die im Folgenden näher beschriebene AIEM.
AIEM (Arbitrio sobre Importaciones y Entregas de Mercancías en las Islas Canarias - Steuer auf Einfuhren in und Lieferungen an die Kanarischen Inseln)
Im Prinzip verbietet der Vertrag, lokal hergestellte Erzeugnisse und aus Spanien oder anderen Mitgliedstaaten eingeführte Erzeugnisse unterschiedlich zu besteuern. Die besondere Situation der Regionen in äußerster Randlage, zu denen auch die Kanarischen Inseln gehören, ist in Artikel 349 des Vertrags über die Arbetsweise der Europäischen Union festgehalten, der das Ergreifen spezifischer Maßnahmen, insbesondere im Bereich Steuerpolitik, ermöglicht, um den besonderen Merkmalen und Zwängen dieser Regionen Rechnung zu tragen.
Das lokale produzierende Gewerbe muss eine Reihe nachteiliger Faktoren - wie insbesondere die Abgelegenheit - bewältigen, die den Gestehungspreis der hergestellten Erzeugnisse steigen lassen und die Wettbewerbsfähigkeit gegenüber von außen (insbesondere aus dem spanischen Mutterland und den anderen EU-Mitgliedstaaten) kommenden Erzeugnissen relativ stark beeinträchtigen. Diese Tatsache rechtfertigt eine spezifische Maßnahme, die es ermöglicht, lokal hergestellte Erzeugnisse
- zur Ankurbelung der Industrieproduktion,
- zur Erhaltung der Wettbewerbsfähigkeit lokal hergestellter Erzeugnisse gegenüber von außen kommenden Erzeugnissen und
- zur Erhöhung des Anteils der Industrieproduktion am BIP der Kanarischen Inseln
ganz oder teilweise von der Steuer zu befreien.
Der Rat hat die spanischen Behörden daher auf Vorschlag der Kommission durch die Entscheidung (EU) 2020/1972 vom 16. November 2020 ermächtigt, für die in einem erschöpfenden Verzeichnis im Anhang zu der Entscheidung genannten lokal hergestellten Erzeugnisse bis zum 31. Dezember 2027 Steuerbefreiungen bzw. Steuerermäßigungen in Bezug auf die AIEM zu gewähren. Die Unterschiede, die durch diese Befreiungen bzw. Ermäßigungen bei der Besteuerung entstehen, dürfen - je nach Erzeugnis - nicht mehr als 15% betragen . Nichtsdestoweniger sollte außer in hinreichend begründeten Fällen die Höchstgrenze von jährlich 150 Mio. EUR an entgangenen Einnahmen gelten
Die Entscheidung ermöglicht innerhalb der erlaubten Grenzen also eine unterschiedliche Besteuerung lokal hergestellter Erzeugnisse und von außen kommender Erzeugnisse.