Zum Hauptinhalt
Taxation and Customs Union

Steuerpflichtige im Sinne der Mehrwertsteuervorschriften der EU

Wer gilt als Steuerpflichtiger?

Faktisch handelt es sich bei einem Steuerpflichtigen in der Regel um ein Unternehmen, einen Einzelunternehmer oder einen Angehörigen der freien Berufe. In ihrer Eigenschaft als Steuerpflichtige sind sie für die Berechnung, Erhebung und Abführung der Mehrwertsteuer an die Steuerbehörden sowie die Dokumentation dieser Vorgänge in Form einer Mehrwertsteuererklärung verantwortlich.

Lohn- und Gehaltsempfänger gelten nicht als Steuerpflichtige (Artikel 10 der Mehrwertsteuerrichtlinie).

Als „Steuerpflichtiger“ im Sinne der Mehrwertsteuerrichtlinie gilt, „wer eine wirtschaftliche Tätigkeit unabhängig von ihrem Ort, Zweck und Ergebnis selbstständig ausübt“.

Unter wirtschaftlicher Tätigkeit ist dabei generell jede Art von Geschäftstätigkeit zu verstehen.

Für weitere Informationen siehe Artikel 9 der Mehrwertsteuerrichtlinie.

Die Mehrwertsteuervorschriften der EU für Steuerpflichtige gelten auch dann, wenn sie ihre Tätigkeit außerhalb der EU ausüben oder ihren Sitz außerhalb der EU haben.

Wer gilt nicht als Steuerpflichtiger?

Privatpersonen

Privatpersonen üben in dieser Eigenschaft in der Regel keine wirtschaftliche Tätigkeit aus und gelten daher nicht als Steuerpflichtige.

Ausnahmen

  • Jede Privatperson, die ein noch als neu geltendes Fahrzeug an eine Person in einem anderen EU-Land verkauft (Lieferung eines Neufahrzeugs innerhalb der EU), gilt regelmäßig als Steuerpflichtiger für diesen Verkauf (Artikel 9 Absatz 2 der Mehrwertsteuerrichtlinie).
  • Es steht den EU-Ländern frei, eine Privatperson als Steuerpflichtigen zu betrachten, die gelegentlich Güter wie Grundstücke oder Gebäude verkauft (Artikel 12 der Mehrwertsteuerrichtlinie).

Öffentliche Einrichtungen

Öffentliche Einrichtungen (Staaten, Länder, Gemeinden und sonstige Einrichtungen des öffentlichen Rechts) gelten für den überwiegenden Teil ihrer Tätigkeiten im Allgemeinen nicht als Steuerpflichtige im Sinne der Mehrwertsteuervorschriften der EU.
Dies gilt für die Tätigkeiten, die den öffentlichen Einrichtungen im Rahmen der öffentlichen Gewalt obliegen. Es muss sich dabei also um Tätigkeiten handeln, die die öffentliche Einrichtung im Rahmen einer öffentlich-rechtlichen Sonderregelung ausübt
(Artikel 13 der Mehrwertsteuerrichtlinie).

Ausnahme 1 – Tätigkeiten öffentlicher Einrichtungen, die ihnen im Rahmen der öffentlichen Gewalt obliegen und von bedeutendem Umfang sind

Da eine öffentliche Einrichtung als nichtsteuerpflichtig gilt, unterliegen ihre Tätigkeiten nicht der Mehrwertsteuer. Würde ihre Behandlung als Nichtsteuerpflichtige jedoch zu „größeren Wettbewerbsverzerrungen“ führen, so gilt sie dennoch als steuerpflichtig. Damit sollen größere Wettbewerbsverzerrungen verhindert werden.

Ausnahme 2 – privatwirtschaftliche Tätigkeiten öffentlicher Einrichtungen

Übt eine öffentliche Einrichtung eine Tätigkeit aus, die auch vom privaten Sektor erbracht wird, so gilt sie in Bezug auf diese Tätigkeit als steuerpflichtig, sofern der Umfang dieser Tätigkeit nicht „unbedeutend“ ist. Dies liegt darin begründet, dass eine Nichtbesteuerung den Wettbewerb verzerren könnte.
Dabei handelt es sich um die in Anhang I der Mehrwertsteuerrichtlinie aufgelisteten Tätigkeiten:

  • Telekommunikationsdienstleistungen
  • Lieferung von Wasser, Gas, Elektrizität und thermischer Energie
  • Güterbeförderung
  • Hafen- und Flughafendienstleistungen
  • Personenbeförderung
  • Lieferung neu hergestellter Gegenstände
  • Umsätze der landwirtschaftlichen Interventionsstellen aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen, die in Anwendung der Rechtsvorschriften der EU bewirkt werden
  • Veranstaltung von Messen und Ausstellungen mit gewerblichem Charakter
  • Lagerhaltung
  • Tätigkeiten gewerblicher Werbebüros
  • Tätigkeiten der Reisebüros
  • Umsätze von betriebseigenen Kantinen, Verkaufsstellen und Genossenschaften und ähnlichen Einrichtungen
  • gewerbliche Tätigkeiten der Rundfunk- und Fernsehanstalten

Ausnahme 3 – steuerbefreite Tätigkeiten öffentlicher Einrichtungen

Bestimmte Tätigkeiten öffentlicher Einrichtungen dienen dem Gemeinwohl und sind daher in allen EU-Ländern von der Steuer befreit (ohne Recht auf Vorsteuerabzug) (Artikel 132 der Mehrwertsteuerrichtlinie).

Dabei handelt es sich um folgende Tätigkeiten:

  • Krankenhausbehandlungen und ärztliche Heilbehandlungen sowie damit eng verbundene Umsätze
  • mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbundene Dienstleistungen und Lieferungen von Gegenständen, einschließlich derjenigen, die durch Altenheime bewirkt werden
  • mit der Kinder- und Jugendbetreuung verbundene Dienstleistungen und Lieferungen von Gegenständen
  • Erziehung von Kindern und Jugendlichen, Schul- und Hochschulunterricht, Aus- und Fortbildung sowie berufliche Umschulung und damit verbundene Dienstleistungen und Lieferungen von Gegenständen
  • Dienstleistungen und Lieferungen von Gegenständen, die Einrichtungen ohne Gewinnstreben gegen einen satzungsgemäß festgelegten Beitrag an ihre Mitglieder erbringen (vorausgesetzt, dass diese Befreiung nicht zu einer Wettbewerbsverzerrung führt)
  • bestimmte Dienstleistungen im Zusammenhang mit Sport und Körperertüchtigung
  • bestimmte kulturelle Dienstleistungen und damit verbundene Lieferungen von Gegenständen

Mehrwertsteuergruppen

Nach den Mehrwertsteuervorschriften der EU haben die Steuerbehörden der EU-Länder die Möglichkeit, Gruppen eng miteinander verbundener Unternehmen (einschließlich nichtsteuerpflichtiger juristischer Personen) zusammen als einen Steuerpflichtigen zu behandeln.

Dazu müssen die Unternehmen (die rechtlich unabhängig voneinander sein können) eine gemeinsame Registrierung für Mehrwertsteuerzwecke vornehmen lassen, wodurch sie zu einer Mehrwertsteuergruppe werden (Artikel 11 der Mehrwertsteuerrichtlinie).

Welche Vorteile bringt eine gemeinsame Registrierung den Unternehmen?
Insbesondere sind die Verwaltungslastengeringer, da die Mitglieder als ein Mehrwertsteuerpflichtiger gelten und somit

  • nur eine Mehrwertsteuererklärung für die gesamte Gruppe abgeben müssen und
  • für Umsätze untereinander keine Mehrwertsteuerechnungen auszustellen brauchen (diese Umsätze bleiben für Mehrwertsteuerzwecke außer Betracht).

Bedingungen für die Registrierung als Mehrwertsteuergruppe

  • Einer Mehrwertsteuergruppe können Unternehmen und sonstige juristische Personen angehören.
  • Die Mitglieder müssen durch „finanzielle, wirtschaftliche und organisatorische Beziehungen eng miteinander verbunden“ sein.
  • Die Mitglieder müssen ihren Sitz in dem EU-Land haben, in dem die Gruppe registriert ist.
  • Die Steuerbehörden der EU-Länder können detailliertere Vorschriften zur Zulässigkeit einer Mehrwertsteuergruppe und zum Beitritt und Austritt sowie sonstige Verwaltungsmaßnahmen festlegen.
  • Die EU-Länder, die Mehrwertsteuergruppen zulassen, können eigene Maßnahmen treffen, um Steuerumgehungen und Steuerhinterziehungen vorzubeugen.