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Taxation and Customs Union

Mutter und Tochtergesellschaften in der Europäischen Union

Einführung

Am 22 Dezember 2003 hat der Rat die Richtlinie 2003/123/EG zur Änderung der Ratsrichtlinie 90/435/EWG über das gemeinsame Steuersystem der Mutter- und Tochtergesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten angenommen. Zweck der Änderungen ist Erweiterung des Anwendungsbereichs und ein besseres Funktionieren der Richtlinie.

Die ursprüngliche Richtlinie aus 1990 ist auf die Beseitigung von steuerlichen Hemmnissen bei Gewinnausschüttungen innerhalb von Unternehmensgruppen ausgerichtet. Dabei gilt, dass

  • Gewinnausschüttungen zwischen verbundenen Gesellschaften aus verschiedenen Mitgliedstaaten von der Quellensteuer befreit sind und dass
  • Eine Doppelbesteuerung von Gewinnen, die eine Tochtergesellschaft an ihre Muttergesellschaft auszahlt, vermieden wird.

Die Änderungsrichtlinie basiert auf einem Kommissionsvorschlag vom 8. September 2003 (siehe Pressemitteilung IP/03/1214 ), der im Wesentlichen die folgenden drei Elemente enthielt:

Eine erweiterte Liste von Gesellschaftsformen, die in den Anwendungsbereich der Mutter- Tochter Richtlinie fallen

Die geänderte Richtlinie hat den Anwendungsbereich der Mutter - Tochter Richtlinie um die folgenden Gesellschaftsformen ergänzt:

  • Bestimmte Arten von Genossenschaften,
  • Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit,
  • Bestimmte Gesellschaftsformen ohne festes Haftungskapital,
  • Sparkassen,
  • Fonds, sowie
  • Betriebe gewerblicher Art.

Die ergänzte Liste umfasst auch:

Diese Gesellschaftsformen bieten Unternehmen, die in mehreren Mitgliedstaaten tätig sind, die Möglichkeit, eine Unternehmensverfassung nach dem Gemeinschaftsrecht zu wählen und so ihren Aktivitäten überall in der EU nach einheitlichen Regeln nachzugehen.

Absenkung des Beteiligungsschwellenwerts für die Befreiung von Quellensteuern auf Dividenden

Gegenwärtig sind bestimmte Gewinnausschüttungen einer Tochtergesellschaft an ihre Muttergesellschaft von Quellensteuern befreit. Dies ist auch der Fall, wenn diese Gesellschaften in verschiedenen Mitgliedstaaten ansässig sind. Die Änderungsrichtlinie reduzierte die Voraussetzungen für eine solche Quellensteuerbefreiung unter der Mutter - Tochter Richtlinie.

Vor 2005 musste eine Muttergesellschaft nach den damaligen Regeln zumindest 25% der Anteile an einer Tochtergesellschaft halten, um in den Genuss der Quellensteuerbefreiung zu kommen. Dieser Beteiligungsschwellenwert wurde schrittweise auf 10% reduziert.

Der Beteiligungsschwellenwert lag/liegt bei:

  • 20% vom 1. Januar 2005 bis zum 31. Dezember 2006;
  • 15% vom 1. Januar 2007bis zum 31. Dezember 2008; und
  • 10% vom 1. Januar 2009.

Vermeidung von Doppelbesteuerung im Fall von Enkelgesellschaften

Mit der geänderten Richtlinie wurden auch die Regeln für die Vermeidung der Doppelbesteuerung von grenzüberschreitenden Gewinnausschüttungen bei der Muttergesellschaft vervollständigt.

Sofern eine Tochtergesellschaft Dividenden aus versteuertem Einkommen zahlt, musste vor 2005 nach den Regeln der Mitgliedstaat, im dem die Muttergesellschaft ansässig ist,

  • diese Gewinne entweder von der Besteuerung ausnehmen oder
  • falls diese erhaltenen Gewinne in die steuerliche Bemessungsgrundlage der Muttergesellschaft einfließen, die von der Tochtergesellschaft gezahlten Steuern auf die Steuern der Muttergesellschaft anrechnen.

Die geänderte Richtlinie betrifft auch die Behandlung der von nachgelagerten Tochtergesellschaften der direkten Tochtergesellschaften gezahlten Steuern. Mitgliedstaaten haben auch die von den Enkelgesellschaften oder noch weiter nachgelagerten Tochtergesellschaften auf ihre Gewinne gezahlten Steuern auf die Steuerschuld der Muttergesellschaft anzurechnen. Diese Regelung zielt ebenfalls auf eine Minderung der Doppelbesteuerung ab.

Umsetzung in nationales Recht

Die Mitgliedstaaten hatten bis spätestens 1. Januar 2005 diese Richtlinie in nationales Recht umzusetzen.

Die Mutter - Tochter Richtlinie (90/435/EG) gilt für die neuen Mitgliedstaaten seit dem Beitritt (1. Mai 2004 bzw. 1. Januar 2007). Da für die neuen Mitgliedstaaten in diesem Bereich keine Übergangsfristen verhandelt wurden, ist die Richtlinie 2003/123/EG auch in diesen Staaten seit dem 1. Januar 2005 (für Bulgarien und Rumänien seit dem 1 Januar 2007) gültig.

Die notwendige Liste mit den Gesellschaften und den Bezeichnungen der nationalen Steuern in den neuen Mitgliedstaaten für die Anwendung der Richtlinie sind im Beitrittsvertrag festgelegt und sind seit 1. Mai Bestandteil der Richtlinie. Für Bulgarien und Rumänien sind die entsprechenden Regelungen in der Richtlinie des rates 2006/98/EG vom 22 November 2006 festgelegt. Weitergehende Informationen und eine Analyse der letzten Entwicklungen im Bereich der Quellenbesteuerung sowie eine Liste mit Quellensteuersätzen sind in einem englischsprachigen Arbeitspapier des Europäischen Parlaments enthalten: " Taxation in Europe: recent developments".

Schließlich ist zu erwähnen, dass die Mutter - Tochter Richtlinie (90/435/EEG) und generell grenzüberschreitende Dividendenzahlungen in einer Reihe von Urteilen durch den Europäischen Gerichtshof ausgelegt worden sind:

  • Kommission gegen Frankreich - Avoir fiscal (Rechtssache C-270/83)
  • Denkavit International BV, VITIC Amsterdam BV und Voormeer BV gegen Bundesanstalt für Finanzen (Rechtssachen C-283/94, C-291/94 und C-292/94)
  • Leur-Bloem gegen Inspecteur der Belastingdienst/Ondernemingen Amsterdam 2 (Rechtssache C-28/95)
  • Futura Participations SA und Singer gegen Administration des contributions ( Rechtssache C-250/95)
  • Imperial Chemical Industries plc (ICI) gegen Colmer ( Rechtssache C-264/96)
  • Epson Europe BV (Rechtssache C-375/98)
  • Metallgesellschaft Ltd , Hoechst gegen Commissioner of Inland Revenue (Rechtssachen C-397/98 und C-410/98)
  • Athinaïki Zythopiïa (Rechtssache C-294/99)
  • Lankhorst- Hohorst GmbH gegen Finanzamt Steinfurt (Rechtssache C-324/00)
  • Bosal Holding (Rechtssache C-168/01)
  • Océ van der Grinten (Rechtssache C-58/01).
  • ACT Group Litigation (Rechtssache C-374/04)
  • Franked Investment Income (FII) Group Litigation (Rechtssache C-446/04)
  • Kerckhaert-Morres (Rechtssache C-513/04)
  • Denkavit International BV und Sarl Denkavit France (Rechtssache C-170/05).