Geistige Eigentumsrechte (IPR): obligatorische Verwendung elektronischer Anträge auf Tätigwerden (eAFAs) - Europäische Kommission
Zum Hauptinhalt
Taxation and Customs Union
  • Presseartikel
  • 13. September 2024
  • Generaldirektion Steuern und Zollunion
  • Lesedauer: 3 Min

Geistige Eigentumsrechte (IPR): obligatorische Verwendung elektronischer Anträge auf Tätigwerden (eAFAs)

Seit dem 3. Oktober 2024 müssen Rechteinhaber und ihre Vertreter elektronische Anträge auf Tätigwerden (eAFAs) über das IP Enforcement Portal (IPEP) oder nationale Portale in Deutschland, Spanien und Italie beim Zoll einreichen.

Seit dem 3. Oktober 2024 müssen Rechteinhaber und ihre Vertreter elektronische Anträge auf Tätigwerden (eAFAs) über das IP Enforcement Portal (IPEP) oder nationale Portale in Deutschland, Spanien und Italie beim Zoll einreichen. Ab dem 10. Dezember 2024 wird der italienische Zoll nur noch e-AFAs akzeptieren und gewähren, die über IPEP eingereicht werden.

Diese Portale sind die einzigen Anlaufstellen für die Einreichung und Verwaltung von AFAs (d. h. für die Änderung, Erweiterung oder den Widerruf von AFAs).

Will ein Rechteinhaber in der EU, dass sich die Zollbehörden aktiv für den Schutz seiner Rechte an den EU-Grenzen einsetzen, indem sie Waren zurückhalten, die im Verdacht stehen, Rechte des geistigen Eigentums zu verletzen, muss er beim Zoll einen Antrag auf Tätigwerden (AFA) stellen.

Artikel 5 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 608/2013 zur Durchsetzung der Rechte geistigen Eigentums durch die Zollbehörden lautet: „Stehen für die Entgegennahme und die Bearbeitung von Anträgen rechnergestützte Systeme zur Verfügung, sind die Anträge und ihre Anlagen im Wege der elektronischen Datenverarbeitung einzureichen.“

Seit dem 13. Dezember 2021 können Rechteinhaber und ihre Vertreter für die Einreichung elektronischer AFA (eAFA) beim Zoll das EU-Portal zur Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums (IPEP) oder entsprechende nationale Portale nutzen, die vollständig in das Informationssystem zur Bekämpfung von Produkt- und Markenpiraterie (COPIS) integriert sind. Wenn die Zollbehörden dies verlangen, muss nach der elektronischen Übermittlung des AFA-Datensatzes an das IPEP eine unterzeichnete Fassung des Antrags bei der zuständigen Zollbehörde eingereicht werden.

COPIS bleibt die zentrale EU-Datenbank, die für eine funktionierende Zusammenarbeit zwischen den Zollbehörden und der Kommission im Rahmen der Durchsetzung der Rechte geistigen Eigentums durch die Zollbehörden unverzichtbar ist. Sie ermöglicht den Austausch von Informationen über Entscheidungen über AFA und über die Zurückhaltung von Waren, die im Verdacht stehen, Rechte des geistigen Eigentums zu verletzen, durch den Zoll.

IPEP ist die EU-Plattform zur Unterstützung der Inhaber von Rechten des geistigen Eigentums bei der Einreichung und Verwaltung von AFA und beim Umgang mit damit verbundenen Fragen der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums in allen 27 Mitgliedstaaten. Drei Mitgliedstaaten (Deutschland, Italien und Spanien) haben jeweils ihr eigenes Portal für Wirtschaftsbeteiligte entwickelt.

Inhaber von Rechten des geistigen Eigentums, die die Portale noch nicht für die Einreichung von AFAs genutzt haben, sollten dies tun.

Wie erhalten Rechteinhaber Zugang zum IPEP?

Rechteinhaber oder ihre gesetzlichen Vertreter erhalten Zugang zum IPEP für die Einreichung und Verwaltung ihrer AFA, indem sie ihre Zugangsdaten für das IPEP oder das EU-Zollportal (UUM/DS) nutzen.

Um ein IPEP-Konto zu eröffnen, müssen Rechteinhaber hiereine gültige Unionsmarke oder ein Muster angeben, die als Grundlage für das beantragte Konto dienen sollen.

Hier gibt es weitere Informationen für den Zugang zum IPEP.

Weitere Informationen zu den nationalen Portalen sind unter den folgenden Links zu finden:

Deutschland 

Italien 

Spanien 

Was tun gesetzliche Vertreter?

Auch gesetzliche Vertreter können im Namen ihrer Rechteinhaber ein Konto beantragen.

Sie können über ein IPEP-Vertreterkonto, das über das Konto des von ihnen vertretenen Rechteinhabers angelegt wird, auf das Tool zugreifen. Ein gesetzlicher Vertreter kann auch die Konten mehrerer Rechteinhaber verwalten (hier erhalten Sie genaue Anweisungen für gesetzliche Vertreter)

AFA-Verwaltung über IPEP

Im Zuge der verpflichtenden eAFA können Rechteinhaber ihre AFA über das IPEP verwalten, das mit COPIS verbunden ist, wo die Angaben gespeichert sind. 

With the mandatory eAFA, right holders will be able to manage their AFAs through IPEP, which is connected to COPIS where the information is stored.

Wenn sie sich bei ihrem IPEP-Konto angemeldet haben, können sie mithilfe der EORI-Nummer ihre AFA einsehen, die aus COPIS abgerufen werden.

Um den Übergang zu eAFA zu erleichtern, wurde die Startseite des IPEPaktualisiert und ein eAFA-Toolkit mit entsprechendem Schulungsmaterial eingestellt. Bei weiteren Fragen steht das IPEP-Team unter ipenforcementportal@euipo.europa.eu zur Verfügung.

Einzelheiten

Datum der Veröffentlichung
13. September 2024 (Letzte Aktualisierung: 28. Oktober 2024)
Autor
Generaldirektion Steuern und Zollunion