Zum Hauptinhalt
Taxation and Customs Union

Rechtlicher Rahmen des Präferenzursprungs

Zusammenfassung:

Jedes einzelne Abkommen verfügt über eine eigene Rechtsgrundlage.

Die Gemeinschaft kennt sowohl einseitige (d.h. nicht auf Gegenseitigkeit beruhende) als auch vertragliche Präferenzabkommen (auf Gegenseitigkeit beruhende Freihandelsabkommen). Beide basieren auf dem Ursprung der Waren, die in den Genuss der Präferenzbehandlung kommen sollen. Die Zollunionsabkommen, die die Gemeinschaft mit der Türkei, Andorra und San Marino geschlossen hat, sind daher von diesen Abkommen ausgenommen.

In dem Verzeichnis der Präferenzabkommen sind in der ersten Spalte das jeweilige Land oder die Ländergruppe, die Rechtsgrundlage und die Angaben zur Veröffentlichung im ABl. angegeben und in der zweiten Spalte stehen die Nummer des betreffenden Protokolls bzw. der Verordnung mit den jeweiligen Ursprungsregeln und der zulässigen Form der Ursprungskumulierung.

Jedes Abkommen verfügt über seine eigene Rechtsgrundlage, bei der es sich entweder um ein Präferenzabkommen oder eine besondere Vorschrift in der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 vom 2.7.1993 (ZK-DVO) handelt.

Im Rahmen der gemeinschaftlichen Präferenzabkommen ist bei der Ursprungsbestimmung der aus der EG ausgeführten Waren die Gemeinschaft als Ganzes zu betrachten, unabhängig davon, welche verschiedenen Mitgliedstaaten an dem Herstellungsprozess beteiligt waren. Die Ausführer der Gemeinschaft und die Zollbehörden brauchen daher sowohl bei der Ausstellung des Ursprungsnachweises als auch im Falle nachträglicher Prüfungen genaue Angaben zu den Vormaterialien mit und ohne Ursprungseigenschaft, die zur Herstellung der Waren verwendet wurden, deren Ursprung es zu ermitteln gilt. Dies ist auch der Zweck der für den Ausführer bestimmten "Lieferantenerklärung" (siehe Verordnung (EG) Nr. 1207/2001 des Rates vom 11. Juni 2001.) Diese kann auf Verlangen der Zollbehörden auf Richtigkeit und Echtheit geprüft werden.

Der auf den Lieferantenerklärungen anzugebende Ursprung ist die Europäische Union (EU) und nicht der eines individuellen Mitgliedstaates (selbst wenn die Waren dort vollständig erzeugt wurden). „Europäische Union“ kann dafür durch die Abkürzungen in der beigefügten Liste ersetzt werden. Die ehemaligen Abkürzungen EWG, EEC, EC oder EG können benutzt werden, sofern sie dem zur Zeit des Abschlusses des jeweiligen Präferenzabkommens gültigen Akronym entsprechen. Gleichwohl wird aus praktischen Gründen und sofern möglich empfohlen, einheitlich und lediglich den Code „EU“ anzuwenden, der in der englischen Fassung der Geonomenklatur von EUROSTAT erwähnt ist und der für die Europäische Union steht.