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Taxation and Customs Union

Türkei: Zollunion und Präferenzregelungen

a) Allgemeine Einführung

Das Assoziationsabkommen von Ankara aus dem Jahr 1963 sah in der Endphase der Beziehungen zwischen der EG und der Türkei die Gründung einer Zollunion vor. Diese Endphase wurde am 1. Januar 1996 eingeleitet.

Von dem Anwendungsbereich der Zollunion, die auf der Freiverkehrseigenschaft der Waren beruht, sind landwirtschaftliche Erzeugnisse gemäß Anhang I des Vertrags von Amsterdam sowie Kohle- und Stahlerzeugnisse ausgenommen. Diese können nur aufgrund ihrer Ursprungseigenschaft in den Genuss einer Präferenzbehandlung kommen können.

Gewerbliche Waren mit Ursprung in der Türkei, zu denen auch landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse sowie Kohle- und Stahlerzeugnisse gehören, sind darüber hinaus in das System der Paneuropäischen Ursprungskumulierung eingebunden. Dies gilt nicht für landwirtschaftliche Erzeugnisse.

b) Rechtlicher Rahmen

Assoziierung und Zollunion

Geltungsbereich und Inhalt der Assoziierung wurden im Abkommen von Ankara vom 12.09.1963 (ABl. L 217 vom 29.12.1964) und seinem Zusatzprotokoll vom 23.11.1970 (ABl. L 293 vom 29.12.1972) festgelegt, während die Endphase der Zollunion mit dem Beschluss 1/95 des Assoziationsrates vom 22.12.1995 (ABl. L 35 vom 13.02.1996) festgelegt wurde.

Mit Beschluss Nr. 1/2001 des Ausschusses für Zusammenarbeit im Zollwesen EG-Türkei vom 28. März 2001(ABl. L 98 vom 7.04.2001, auch "Brückengesetzgebung" genannt) wurden die für den Warenverkehr zwischen den beiden Teilen der Zollunion und gegenüber Drittländern geltenden zollrechtlichen Durchführungsvorschriften zu Beschluss Nr. 1/95 festgelegt (geändert durch Beschluss Nr. 1/2003 vom 30.01.2003, ABl. L 28 vom 4.02.2003 - Berichtigung ABl. L 74 vom 20.03.2003).

Präferenzabkommen im Bereich Landwirtschaft

Die Handelsregelung zwischen der EG und der Türkei für Agrarwaren (Anhang I zum Vertrag von Amsterdam enthält die entsprechende Warenliste ) wurde mit Beschluss Nr. 1/98 des Assoziationsrats vom 25.02.1998 (ABl. 86 vom 20.03.1998) zuletzt geändert durch den Beschluss Nr. 3/2006 des Assoziationsrates EG-Türkei Protokoll Nr. 3 über Ursprungsregeln.

Präferenzabkommen im Bereich Kohle und Stahl

Das Handelsabkommen für Kohle- und Stahlerzeugnisse beruht auf einem Abkommen zwischen der Türkei und der damals noch bestehenden EGKS vom 25.07.1996 (ABl. L 227 vom 7.09.1996). Diese Erzeugnisse fallen nun zwar unter den EG-Vertrag, sind aber vom Geltungsbereich der Zollunion weiterhin ausgenommen. Die Ursprungsregeln sind in dem zum Handelsabkommen gehörigen Protokoll Nr. 1 festgelegt, das durch Beschluss Nr. 2/99 des Gemischten Ausschusses EGKS-Türkei (ABl. L 212 vom 12.08.1999) geändert wurde.

c) Spezifische Bestimmungen

ANMERKUNG : grundlegende Begriffe wie "Minimalbehandlungen", "Zollrückvergütung", "bilaterale Kumulierung", "Territorialität" und "buchmäßige Trennung" werden unter Präferenzursprung, Allgemeine Aspekte des Präferenzursprungs, Gemeinsame Bestimmungen der meisten Präferenzregelungen, erklärt.

Zollunion

Der Beschluss Nr. 1/95 sieht Folgendes vor:

  • freier Warenverkehr (d.h. Abschaffung von Zöllen und mengenmäßigen Beschränkungen) zwischen beiden Teilen der Zollunion für Waren, die entweder vollständig in der Türkei oder in der EG hergestellt oder dort nach der Einfuhr aus einem Drittland in den freien Verkehr übergeführt wurden. Der Nachweis der Freiverkehrseigenschaft erfolgt durch die "Warenverkehrsbescheinigung A.TR". Für landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse gelten besondere Regelungen;
  • Angleichung des türkischen Zolltarifs an den Gemeinsamen Zolltarif der Gemeinschaften, einschließlich der Präferenzreglungen und Harmonisierung handelspolitischen Maßnahmen;
  • Angleichung des Zollrechts insbesondere im Wege von Beschlüssen des Ausschusses für die Zusammenarbeit (z.B. Beschluss Nr. 1/2001) und gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich;
  • Angleichung anderer Rechtsvorschriften (geistiges Eigentum, Wettbewerb, Steuern,...).
  • Präferenzabkommen im Bereich Landwirtschaft (Ursprungsregeln)

Das Protokoll Nr. 3 zu Beschluss Nr. 1/98 entspricht dem Paneuropäischen Protokoll, bis auf folgende Ausnahmen:

Anhang II enthält nur "Listenbedingungen" für landwirtschaftliche Erzeugnisse. Es ist ausschließlich die bilaterale Kumulierung zwischen der EG und der Türkei möglich. Die Liste der Minimalbehandlungen entspricht noch nicht der im System der paneuropäischen Kumulierung verwendeten Liste. Es gibt keine Durchbrechung des Territorialitätsprinzips und kein Verfahren der buchmäßigen Trennung.

Zwar besteht ein Verbot der Nichterhebung oder Rückvergütung von Zöllen, doch aufgrund einer Sondervorschrift darf die Türkei diesbezüglich den Gemeinschaftszollsatz auf die Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft anwenden, wenn dieser unter dem türkischen Zollsatz liegt.

Präferenzabkommen im Bereich Kohle und Stahl (Ursprungsregeln)

Das Protokoll Nr. 1 zum Abkommen von 1996 entspricht dem Paneuropäischen Protokoll, bis auf folgende Ausnahmen:

Anhang II enthält nur "Listenbedingungen" für Kohle- und Stahlerzeugnisse. Die Liste der Minimalbehandlungen entspricht noch nicht der im System der paneuropäischen Kumulierung verwendeten Liste und es gibt kein Verfahren der buchmäßigen Trennung.

Zollunion und Paneuropäische Kumulierung

Im Rahmen der paneuropäischen Ursprungskumulierung kann es vorkommen, dass die Ursprungseigenschaft von Waren bestimmt werden muss, die sich innerhalb der Zollunion im freien Verkehr befinden, aber in ein anderes Land, das an der paneuropäischen Ursprungskumulierungteilnimmt, ausgeführt oder zur Herstellung von zur Ausfuhr in ein solches Land bestimmten Waren verwendet werden sollen. Für diesen Zweck sieht Beschluss Nr. 1/1999 des Ausschusses für Zusammenarbeit im Zollwesen EG-Türkei vom 28.5.1999 (ABl. L 204 vom 4.8.1999, S. 43) eine "Lieferantenerklärung" vor, die gegenüber dem Ausführer abgegeben wird und ihm als Nachweismittel für die Erlangung eines Präferenznachweises (Ursprungsnachweises) für den Warenverkehr mit den anderen, am paneuropäischen Kumulierungssystemteilnehmenden Ländern dient.

Anders herum können aufgrund von Beschluss Nr. 1/2000 des Ausschusses für Zusammenarbeit im Zollwesen EG-Türkei vom 27.7.2000 (ABl. L 211 vom 22.8.2000) Waren, die die Voraussetzungen für den freien Warenverkehr innerhalb der Zollunion erfüllen, aber zwischen der EG und der Türkei über andere Länder des paneuropäischen Kumulierungssystems gehandelt werden, insofern die Vorteile der Zollunion in Anspruch nehmen, als der in einem dieser anderen Länder ausgestellte oder ausgefertigte Nachweis, dass es sich um Ursprungswaren der Gemeinschaft oder der Türkei handelt, als Nachweis für eine Präferenzbehandlung auf Grundlage der Zollunion anerkannt wird.

Selbstverständlich gelten diese Regelungen nicht für landwirtschaftliche Erzeugnisse, die von der paneuropäischen Ursprungskumulierung ausgeschlossen sind (der Ausschluss erfolgt durch eine Fußnote, die auf einen entsprechenden Anhang verweist, der in jedem paneuropäischen Ursprungsprotokoll enthalten ist).