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Taxation and Customs Union

Lateinamerika

Zusammenfassung:

Abkommen mit Mexiko und Chile.

Mexico

a) Allgemeine Einführung

Der den Handel betreffende Teil des Abkommens zwischen der EU und über wirtschaftliche Partnerschaft, politische Koordinierung und Zusammenarbeit trat am 1. Juli 2000 in Kraft.

Die präferenziellen Ursprungsregeln befinden sich in Anhang III zum Beschluss Nr. 2/2000 des gemischten Ausschusses EU-Mexiko und sind mit den Ursprungsregeln der anderen Abkommen der Gemeinschaft vergleichbar. Es gibt jedoch einige Besonderheiten, die hervorgehoben werden sollten.

b) Rechtlicher Rahmen

Anhang III und seine Anlagen wurden im ABl. L 245 vom 29.9.2000, S. 953 veröffentlicht.

EineMitteilung für Wirtschaftsbeteiligte über die "Anwendung der Ursprungsregeln im Rahmen des Abkommens EG-Mexiko" wurde im ABl. C 187 vom 6.7.2000, S. 3 veröffentlicht.

Die Listenregeln wurden an die 2002 vorgenommen Änderung der Warenklassifizierung des Harmonisierten Systems angepasst. Der Beschluss Nr. 5/2002 des gemischten Ausschusses (ABl. L 44 vom 18.2.2003, S. 1) enthält die völlig überarbeitete "neue" Anlage II (sowie einige andere Bestimmungen).

Anhang III wurde mit Beschluss Nr. 3/2004 des gemischten Ausschusses geändert, um der 2004 Erweiterung der EU Rechnung zu tragen (ABl. L 293 vom 16.9.2004, S. 15). Änderungen auf Grund der 2007 Erweiterung wurden mit dem Beschluss Nr. 2/2008 (ABl. L 198 vom 26.7.2008, S. 55) eingeführt.

Beschluss Nr. 1/2007 des gemischten Ausschusses EU-Mexiko (ABl. L 279 vom 23.10.2007, S. 15) hat bestimmte Änderungen zu den in Anhang III enthaltenen Ursprungsregeln eingeführt, die Folgendes betreffen:

Verlängerung, bis zum 20. June 2009, der vorübergehenden Anwendung von zwei "Listenregeln",die in Anhang II(a) erläutert werden und sich auf bestimmte chemischen Waren beziehen;

  • Verlängerung, bis zum Abschluss der WTO Verhandlungen, der vorübergehenden Anwendung von zwei "Listenregeln",die in Anhang II(a) erläutert werden und sich auf Lederwaren beziehen,
  • Änderung des Verwaltungsverfahrens, das benutzt wird, um in Anhang II veröffentlichte jährliche Kontingente für Textilwaren, die von der Gemeinschaft nach Mexiko ausgeführt werden, zu vergeben. Das Auktionssystem wird durch das Windhundverfahren ersetzt.
  • Änderung des Verwaltungsverfahrens, das benutzt wird, um in Anhang II(a) veröffentlichte jährliche Kontingente für Schuhwaren, die von der Gemeinschaft nach Mexiko ausgeführt werden, zu vergeben. Das Auktionssystem wird durch das Windhundverfahren ersetzt;
  • Änderung der Ursprungsregeln, die in Anhang II für in HS Position 1904 eingereihte Waren erläutert werden;
  • Änderung der Ursprungsregeln, die in Anhang II für in HS Position 7601 eingereihte Waren erläutert werden;

Erläuterungen zu Anhang III wurden im ABl. L 128 vom 28.4.2001, S. 9 veröffentlicht. Überdies wurde die Erläuterung zu Artikel 17 geändert und in ihrer überarbeiteten Fassung im ABl. C 40 vom 14.2.2004, S. 2 veröffentlicht.

c) Spezifische Bestimmungen

ANMERKUNG : Diese spezifischen Bestimmungen enthalten Informationen über Fälle, in denen die Regeln einer bestimmten Präferenzregelung von den gemeinsamen Regeln abweichen, oder in denen diese gemeinsamen Bestimmungen ergänzt werden müssen. Daher sollten auch immer die gemeinsamen Bestimmungen konsultiert werden.

Minimalbehandlungen

Einige der in der Liste der nicht ausreichenden Be- oder Verarbeitungen aufgeführten Minimalbehandlungen gelten nur für dieses Abkommen. Daher sollte unbedingt Artikel 6 Anhang III beachtet werden.

Allgemeine Toleranzregel

Die allgemeine Toleranzregel ist in Artikel 5 verankert, in ihr wird der zulässige Gesamtwert auf 10% des Ab-Werk-Preises des betreffenden Erzeugnisses festgelegt.

Spezifische Toleranzregel für Textilwaren

Die spezifische Toleranzregel für textile Grundmaterialien ohne Ursprungseigenschaft ist in der Bemerkung 5.1 zu Anlage I aufgeführt. Das Gesamtgewicht der textilen Grundmaterialien ohne Ursprungseigenschaft darf 8% oder weniger des Gesamtgewichts aller zur Herstellung der Ausfuhrware verwendeten textilen Grundmaterialien ausmachen.

Ursprungsnachweis

  • eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder
  • eine Erklärung eines ermächtigten Ausführers oder jedes sonstigen Ausführers, sofern der Gesamtwert der Waren 6.000 € je Sendung nicht überschreitet,

Eine besondere Anforderung dieses Abkommens lautet, dass in Feld 8 der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 die vierstellige HS-Position der Ausfuhrwaren anzugeben ist.

Es empfiehlt sich, weitere Einzelheiten über das Ausfüllen bzw. die Ausstellung von Ursprungsnachweisen in den Erläuterungen zu Anhang III (einschließlich der überarbeiteten Erläuterung zu Artikel 17) nachzulesen.

In Mexiko werden die Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 vom "Secretaría de Economía" (Wirtschaftsministerium) ausgestellt, das auch für die Erteilung, Überwachung und die Rücknahme der Bewilligungen für "ermächtigte Ausführer" zuständig ist. Außerdem ist das "Secretaría de Economía" für nachträgliche Prüfungen auf Antrag einer Zollbehörde der Gemeinschaft zuständig.

Wenn es jedoch darum geht, dass die Zollbehörden in der Gemeinschaft die Ursprungseigenschaft einer Ware oder die Echtheit eines Ursprungsnachweises prüfen sollen, so ist das entsprechende Ersuchen von den mexikanischen Zollbehörden zu stellen.

Geltungsdauer der Ursprungsnachweise

Die Geltungsdauer der Ursprungsnachweise beträgt 10 Monate.

Ausnahmen vom Ursprungsnachweis

Ein Ursprungsnachweis ist nicht erforderlich, wenn der Gesamtwert der Erzeugnisse bei Kleinsendungen 500 Euro und bei den im persönlichen Gepäck von Reisenden enthaltenen Waren 1 200 Euro nicht überschreitet.

Ausstellungen

Waren, die in einem Drittland ausgestellt und anschließend an einen Einführer einer der beiden Vertragsparteien verkauft wird, haben gemäß dem Abkommen keinen Anspruch auf Präferenzbehandlung.

Listenregeln

Anlage II (a) enthält einige Listenregeln, die vorübergehend an Stelle der Listenregeln in Anlage II angewandt werden.

Chile

Rechtlicher Rahmen

Das Assoziationsabkommen EU-Chile trat am 1. März 2003 in Kraft .

Der den Handel betreffende Teil des Abkommens galt ab dem 1. Februar 2003.

Die präferenziellen Ursprungsregeln befinden sich in Anhang III des Assoziationsabkommens (S. 935 desselben Amtsblatts), geändert durch das Beitrittsprotokoll 2004 zu dem Abkommen (ABl. L 38 vom 10.2.2005, S. 3), das zwischen der EU und Chile geschlossen wurde, um dem Beitritt der 10 neuen EU-Mitgliedstaaten am 1. Mai 2004 Rechnung zu tragen. Die Listenregeln sind in Anlage II zum Anhang III aufgeführt.

Die Erläuterungen zu Anhang III wurden im ABl. C 321 vom 31 .12.2003, S. 22 veröffentlicht und im Jahr 2005 überarbeitet (ABl. C 56 vom 5.3.2005, S. 36).

Spezifische Bestimmungen

ANMERKUNG : Diese spezifischen Bestimmungen enthalten Informationen über Fälle, in denen die Regeln einer bestimmten Präferenzregelung von den gemeinsamen Regeln abweichen, oder in denen diese gemeinsamen Bestimmungen ergänzt werden müssen. Daher sollten auch immer die gemeinsamen Bestimmungen konsultiert werden.

Minimalbehandlungen

Eine der in der Liste der nicht ausreichenden Be- oder Verarbeitungen aufgeführten Minimalbehandlungen gilt nur für dieses Abkommen. Daher sollte unbedingt Artikel 6 Anhang III beachtet werden.

Allgemeine Toleranzregel

Die allgemeine Toleranzregel ist in Artikel 5 verankert, in ihr wird der zulässige Wert auf 10% des Ab-Werk-Preises des betreffenden Erzeugnisses festgelegt.

Verbot der Zollrückvergütung

Das Verbot der Zollrückvergütung ist bis 1. Januar 2007 ausgesetzt.

Ursprungsnachweis

  • eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder
  • eine Erklärung eines ermächtigten Ausführers oder jedes sonstigen Ausführers, sofern der Gesamtwert der Waren 6.000 € je Sendung nicht überschreitet,

Eine besondere Anforderung dieses Abkommen lautet, dass in Feld 8 der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 die vierstellige HS-Position der Ausfuhrwaren anzugeben ist.

Es empfiehlt sich, weitere Einzelheiten über das Ausfüllen bzw. die Ausstellung der Ursprungsnachweise in den Erläuterungen zu Anhang III nachzulesen.

Besondere Vorschriften über das Ausfüllen der Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 und die "Erklärung auf der Rechnung" sind in den Anlagen III bzw. IV zu finden.

In Chile werden die Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 von der "Direcon" des Außenministeriums und dessen lokalen Dienststellen "ProChile" ausgestellt. Die Direcon ist auch für die Erteilung, Überwachung und Rücknahme der Bewilligung für "ermächtigte Ausführer" sowie für nachträgliche Prüfung auf Antrag einer Zollbehörde der Gemeinschaft zuständig.

Wenn es jedoch darum geht, dass die Zollbehörden in der Gemeinschaft die Ursprungseigenschaft einer Ware oder die Echtheit eines Ursprungsnachweises prüfen sollen, so ist das entsprechende Ersuchen von den chilenischen Zollbehörden zu stellen.

Geltungsdauer der Ursprungsnachweise

Die Geltungsdauer der Ursprungsnachweise beträgt 10 Monate.

Ausnahmen vom Ursprungsnachweis

Wenn der Gesamtwert der Erzeugnisse bei Sendungen von Privatpersonen an Privatpersonen 500 Euro und bei den im persönlichen Gepäck von Reisenden enthaltenen Waren 1 200 Euro nicht überschreitet.

"Listenregeln"

Anlage II (a) enthält einige Listenregeln, die vorübergehend an Stelle der Listenregeln in Anlage II angewandt werden.