Auf der Grundlage von Artikel 31 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) gewährte Zollkontingente stellen eine Ausnahme vom Normalfall dar, denn für die Dauer der Maßnahme wird der Regelzoll auf begrenzte Mengen der eingeführten Waren entweder gar nicht (vollständige Aussetzung) oder nur teilweise (teilweise Aussetzung) erhoben (Antidumpingzölle sind von diesen Aussetzungen ausgenommen).
Präferenzielle Zollkontingente
In den verschiedenen Abkommen, die die Europäische Union mit Drittländern / Gebieten geschlossen hat, und in den autonomen Präferenzregelungen zugunsten bestimmter begünstigter Länder / Gebiete sind Zollzugeständnisse für vorab festgelegte Warenmengen vorgesehen. Dabei handelt es sich um so genannte "Präferenzzollkontingente".
Im Rahmen dieser Präferenzzollkontingente kann eine festgelegte Menge Waren mit Ursprung in einem bestimmten Land / Gebiet zu einem günstigeren Zollsatz in die Union eingeführt werden, als dies nach dem in der Kombinierten Nomenklatur ausgewiesenen Regelzollsatz für Drittländer / Gebieten möglich wäre. Für die Inanspruchnahme eines Präferenzzollkontingents ist die Vorlage eines Ursprungsnachweises erforderlich.
Für Erzeugnisse mit Ursprung in der Westsahara, die der Kontrolle der Zollbehörden des Königreichs Marokko unterliegen, gelten die gleichen Handelspräferenzen wie die, die von der Europäischen Union für unter das Assoziationsabkommen fallende Erzeugnisse gewährt werden.
Autonome Zollkontingente
Wie bereits für die Zollaussetzungen erläutert, sind in bestimmten Wirtschaftszweigen zur Förderung des Wettbewerbs ermäßigte Zölle notwendig.
Dadurch soll die Wirtschaftstätigkeit in der Union belebt werden, u. a. durch die Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit, die Schaffung von Arbeitsplätzen und durch die Modernisierung der Strukturen.
Autonome Zollaussetzungen und -kontingente werden in der Regel für Rohstoffe, Halbfertigwaren oder Teile gewährt, die nicht (Aussetzungen) oder nicht in ausreichenden Mengen (Zollkontingente) in der EU verfügbar sind. Autonome Zollkontingente werden nicht für Fertigwaren gewährt.
Die Eröffnung eines autonomen Zollkontingents kann beantragt werden oder Ergebnis der Prüfung eines Antrags auf Zollaussetzung sein. Hierbei wird berücksichtigt, ob die Eröffnung des Zollkontingents sich negativ auf eventuelle Produktionsneuaufnahmen oder möglicherweise verfügbare zusätzliche Produktionskapazitäten in der Union oder in einem präferenzbegünstigten Drittland / Gebiet auswirken würde.
Werden gleiche, gleichwertige oder Ersatzwaren in ausreichenden Mengen in der EU oder von Herstellern in einem präferenzbegünstigten Drittland / Gebiet hergestellt, ist die Eröffnung eines Zollkontingents normalerweise ausgeschlossen. Dies gilt auch in Fällen, in denen die Maßnahme zu einer Wettbewerbsverzerrung bei den Enderzeugnissen führen könnte.
In der Verordnung (EU) Nr. 2021/2283 des Rates vom 22. Dezember 2021 zur Eröffnung und Verwaltung autonomer Zollkontingente der Union für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse und gewerbliche Waren (ABl. L 458 vom 22.12.2021, S. 33) (Zollkontingente) sind die Waren und Erzeugnisse aufgeführt, für die diese Maßnahmen gelten. Sie wird regelmäßig (im Januar und Juli jedes Jahres) geändert, um Neuanträge von Mitgliedstaaten zu berücksichtigen.
Weitere Informationen sowie Antragsvordrucke finden Sie in der Mitteilung der Kommission zu den autonomen Zollaussetzungen und Zollkontingenten (Amtsblatt C 363 vom13.12.2011, S.6).
Informationen zu den Waren, die im Augenblick von der Kommission in Zusammenarbeit mit der Arbeitsgruppe "Wirtschaftliche Tariffragen" geprüft werden.
In der Verordnung (EU) Nr. 2020/1706 des Rates vom 13. November 2020 zur Eröffnung und Verwaltung autonomer Zollkontingente der Union für bestimmte Fischereierzeugnisse im Zeitraum von 2021-2023 (ABl. L 385 vom 17.11.2020, S. 3), sind die Fischereierzeugnisse aufgeführt, für die diese Autonome Zollkontingente gelten.
Verwaltung der Zollkontingente
Die meisten Zollkontingente werden von der Generaldirektion Steuern und Zollunion der Kommission nach dem Windhundverfahren verwaltet, unabhängig davon, in welches Land der EU Waren eingeführt werden. Die Verwaltung der Zollkontingente ist in den Artikeln 49 bis 54 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission vom 24. November 2015 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen des Zollkodex der Union geregelt.
Informationen über die noch verfügbaren, nach dem Windhundverfahren verwalteten Zollkontingentsmengen können Sie sich online anzeigen lassen.
Kontingente für landwirtschaftliche Erzeugnisse
Einige Zollkontingente werden von der Generaldirektion Landwirtschaft und Ländliche Entwicklung im Rahmen einer Einfuhrlizenzregelung verwaltet. Die genauen Bestimmungen über die Verwaltung dieser Kontingente sind in einer Reihe von Rats- und Kommissionsverordnungen enthalten.