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Taxation and Customs Union

Umsatzsteuern in den französischen Gebiete in äußerster Randlage überseeischen Departements

Die französischen Gebiete in äußerster Randlage gehören in Bezug auf die MwSt nicht zum Gebiet der Europäischen Union (Artikel 6 der Mehrwertsteuerrichtlinie).

Demnach unterliegen sie nicht dem harmonisierten MwSt-System. Stattdessen fallen die Umsatzsteuern dort in den Zuständigkeitsbereich der nationalen oder lokalen Behörden, die allerdings die allgemeinen Grundsätze des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union beachten müssen und es bei der Besteuerung von Gegenständen insbesondere nicht zu Diskriminierungen kommen lassen dürfen.

Die französischen Gebiete in äußerster Randlage wenden (mit Ausnahme von Französisch-Guayana und Mayotte) ein lokales Mehrwertsteuersystem an, das dem der Union - mit einigen Anpassungen (ermäßigte Sätze) - sehr ähnelt.

"Octroi de mer"

Bei der "octroi de mer" handelt es sich um eine jahrhundertealte Steuer, der ursprünglich alle über das Meer in die französischen Überseegebiete gelangenden Erzeugnisse ab dem Zeitpunkt ihrer Ankunft unterlagen.

Im Prinzip verbietet der Vertrag, lokal hergestellte Erzeugnisse und aus dem französischen Mutterland oder anderen Mitgliedstaaten eingeführte Erzeugnisse unterschiedlich zu besteuern. Allerdings ist die besondere Situation der Regionen in äußerster Randlage in Artikel 349 über die Arbeitsweise der Europäischen Union festgehalten. Dieser ermöglicht das Ergreifen spezifischer Maßnahmen, insbesondere im Bereich Steuerpolitik, um den besonderen Merkmalen und Zwängen dieser Regionen Rechnung zu tragen.

Das lokale produzierende Gewerbe muss eine Reihe nachteiliger Faktoren - vor allem die geografische Randlage - bewältigen, die den Entstehungspreis der hergestellten Erzeugnisse steigen lassen und die Wettbewerbsfähigkeit gegenüber von außen (insbesondere aus dem französischen Mutterland und den anderen EU-Mitgliedstaaten) kommenden Erzeugnissen relativ stark benachteiligen. Diese Tatsache rechtfertigt eine spezifische Maßnahme, die es ermöglicht, lokal hergestellte Erzeugnisse ganz oder teilweise von der "octroi de mer" zu befreien. Und zwar:

  • zur Ankurbelung der Industrieproduktion,
  • zur Erhaltung der Wettbewerbsfähigkeit lokal hergestellter Erzeugnisse gegenüber von außen kommenden Erzeugnissen und
  • zur Erhöhung des Anteils der Industrieproduktion am BIP der französischen Gebiete in äußerster Randlage.

Der Beschluss (EU) 2021/991 des Rates vom 7. Juni 2021ermächtigt , die in einem Verzeichnis im Anhang zum Beschluss genannten lokal hergestellten Erzeugnisse ganz oder teilweise von der "octroi de mer" zu befreien. Die Unterschiede, die durch diese Befreiungen bzw. Ermäßigungen bei der Besteuerung entstehen, dürfen - je nach Erzeugnis - nicht mehr als 20 oder 30 Prozentpunkte betragen. Die Ermächtigung gilt bis zum 31. Dezember 2027.

Die Entscheidung ermöglicht in Bezug auf die Anwendung der "octroi de mer" innerhalb der erlaubten Grenzen also Unterschiede zwischen lokalen Erzeugnissen der verschiedenen französischen Überseegebiete und von außen kommenden Erzeugnissen.

Mit diesem Beschluss wurden folgende Verbesserungen eingeführt: Größere Transparenz bei den Kriterien für die Bestimmung der Erzeugnisse, die für eine unterschiedliche Besteuerung in Betracht kommen, Überprüfung der zulässigen maximalen Steuerunterschiede, Anhebung des Schwellenwerts für die Anwendung der Sondersteuer „octroi de mer“ auf 550 000 EUR und Überarbeitung der Modalitäten für die Bewertung der Regelung.

In der externen Studie, die im Hinblick auf die Erneuerung des Regimes in Auftrag gegeben wurde,  wurde festgestellt, dass die Sondersteuer „octroi de mer“ für die französischen Gebiete in äußerster Randlage im Hinblick auf ihre wirtschaftliche Entwicklung, Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung vor Ort äußerst wichtig ist. Es besteht ein erhebliches Risiko, dass die Abschaffung der Regelungen die künftige Entwicklung der Gebiete in äußerster Randlage destabilisieren könnte.