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Taxation and Customs Union

Südafrika

Zusammenfassung:

Mit dem bilateralen Handels-, Entwicklungs- und Kooperationsabkommen wurde eine Freihandelszone zwischen der EG und Südafrika geschaffen.

a) Allgemeine Einführung

Seit dem 1.1.2000 werden die Handelsbeziehungen zwischen der EU und Südafrika durch ein bilaterales Handels-, Entwicklungs- und Kooperationsabkommen geregelt, das eine Freihandelszone zwischen der EU und Südafrika geschaffen hat.

b) Rechtlicher Rahmen

Protokoll Nr. 1 des Abkommens über Handel, Entwicklung und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Südafrika andererseits (ABl. L 311 vom 4.12.1999, S. 298).

c) Spezifische Bestimmungen

ANMERKUNG : Diese spezifischen Bestimmungen enthalten Informationen über Fälle, in denen die Regeln einer bestimmten Präferenzregelung von den gemeinsamen Regeln abweichen, oder in denen diese gemeinsamen Bestimmungen ergänzt werden müssen. Daher sollten auch immer die gemeinsamen Bestimmungen konsultiert werden.

Ursprungskumulierung

Kumulierung mit der EG

Es gilt die bilaterale Kumulierung.

Kumulierung mit den AKP-Staaten

Die Vorschriften über die Kumulierung mit den AKP-Staaten sind noch nicht in Kraft getreten, weil die hierfür erforderlichen Regelungen zwischen Südafrika und den AKP noch nicht festgelegt wurden. Sobald die entsprechenden Regelungen beschlossen wurden, können die folgenden Formen der Kumulierung angewandt werden:

Diagonale Kumulierung

Die Waren gelten nur dann als Ursprungserzeugnisse Südafrikas oder der Gemeinschaft, wenn der dort erzielte Wertzuwachs den Wert der Vormaterialien mit Ursprung in einem der AKP-Staaten übersteigt. Anderenfalls gelten die betreffenden Erzeugnisse als Ursprungserzeugnisse desjenigen AKP-Staats, auf den der höchste Wert der verwendeten Vormaterialien entfällt.

Vollständige Kumulierung

Jede innerhalb der SACU (südafrikanische Zollunion zwischen Botsuana, Lesotho, Namibia, Südafrika und Swasiland) vorgenommene Be- oder Verarbeitung gilt als in Südafrika durchgeführt, sofern dort eine weitere Be- oder Verarbeitung erfolgt.

Minimalbehandlungen

Die Vorgänge, die als nicht ausreichend gelten, um die Ursprungseigenschaft zu verleihen sind in Artikel 6 des Abkommens über Handel, Entwicklung und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Südafrika andererseits (ABl. L 311 vom 4.12.1999, S. 298) aufgeführt.

Allgemeine Toleranzregel

Dieser Regel zufolge können Vormaterialien, die gemäß den Listenregeln nicht zur Herstellung eines bestimmten Erzeugnisses verwendet werden dürfen, dennoch eingesetzt werden, sofern ihr Wert folgende Grenzen nicht überschreitet:

  • 10% des Ab-Werk-Preises bei Waren der HS-Kapitel 3 und 24 sowie der HS-Positionen 1604, 1605, 2207 und 2208;
  • 15% des Ab-Werk-Preises bei anderen Erzeugnissen.

Verbot der Zollrückvergütung

Ein Verbot der Zollrückvergütung besteht nicht.

Ursprungsnachweis

  • eine von den Zollbehörden ausgestellte Warenverkehrsbescheinigung EUR.1
  • eine Erklärung eines ermächtigten Ausführers oder jedes sonstigen Ausführers, sofern der Gesamtwert der Waren 6.000 € je Sendung nicht überschreitet,
Geltungsdauer der Ursprungsnachweise

Die Geltungsdauer beträgt vier Monate.

Ausnahmen vom Ursprungsnachweis
  • Wenn der Gesamtwert der Erzeugnisse bei Kleinsendungen 500 Euro und bei den im persönlichen Gepäck von Reisenden enthaltenen Waren 1 200 Euro nicht überschreitet.