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Taxation and Customs Union

Besteuerung der Altersversorgung

Die Kommission ist entschlossen, alle Hemmnisse für einen Gemeinsamen Markt der betrieblichen Altersversorgung (zweite Säule), zu beseitigen. Seit dem Inkrafttreten der Pensionsfonds-Richtlinie am 23. September 2005 erhöht sich der Druck auf die verbleibenden steuerlichen Hemmnisse.

Die Besteuerung der betrieblichen Altersversorgung in der Europäischen Union

Die meisten der Mitgliedstaaten besteuern die betriebliche Altersversorgung gemäß dem EET- (Beiträge und Anlageerträge sowie Veräusserungsgewinne der betreffenden Einrichtungen steuerfrei, Leistungen steuerpflichtig) oder dem ETT-System (Beiträge steuerfrei, Anlageerträge sowie Veräusserungsgewinne der betreffenden Einrichtungen und Leistungen steuerpflichtig). Dies bedeutet, dass

  • die Arbeitgeber- als auch Arbeitnehmer-Beiträge steuerlich abzugsfähig sind;
  • die Anlageerträge des Pensionsfonds normalerweise befreit sind (diese sind nur in Dänemark, Italien und Schweden steuerpflichtig);
  • die Leistungen steuerpflichtig sind.

Die Kommission unterstützt dieses System der aufgeschobenen Besteuerung, da die Beiträge an die Pensionsfonds die Leistungsfähigkeit einer Person mindern und es die Bürger ermutigt, für ihr Alter vorzusorgen. Darüber hinaus hilft es den Mitgliedstaaten beim Umgang mit der demographischen Zeitbombe, da sie mehr Steuern einnehmen werden, wenn mehr ältere Menschen auf staatliche Hilfe und Fürsorge angewiesen sein werden.

Viele Mitgliedstaaten verweigerten jedoch eine steuerliche Abzugsfähigkeit der Beiträge zu Pensionsfonds in einem anderen Mitgliedstaat. Hierdurch wurden die nationalen Märkte vom Wettbewerb durch andere Mitgliedstaaten abgeschottet, was zu schwerwiegende Hemmnissen für pan-europäische Fonds und die Freizügigkeit von Arbeitnehmern in Europa führte.

Hintergrund

Initiativen der Kommission

In einem ersten Schritt legte die die Kommission am 19. April 2001 eine Mitteilung (IP/01/575 ; MEMO/01/142 ) zür Beseitigung der steuerlichen Hemmnisse für die grenzüberschreitende betriebliche Altersversorgung vor. Auf Grundlage des EG-Vertrages und der Rechtsprechung des Europaeischen Gerichtshofes in Luxemburg (EuGH) folgerte die Kommission in dieser Mitteilung, dass die Mitgliedstaaten die Dienstleistungsfreiheit und die Freizügigkeit der Arbeitnehmer nicht durch eine fehlende steuerliche Abzugsfähigkeit der Beitrage zur Altersvorsorge an einen ausländischen Pensions-Fonds beschränken dürften.

Die Mitteilung von April 2001 entwickelte auch Ideen bezüglich dem Informationsaustausch und der Beseitigung der Doppelbesteuerung.

Reaktionen des Rates, des Europäischen Parlaments und des Wirtschafts- und Sozialausschusses

Das Europäische Parlament gab im November 2001 eine günstige Stellungnahme zu der Mitteilung der Kommission ab. Ebenso der Wirtschafts- und Sozialausschuss.

Nach einer ursprünglich positiven Reaktion auf die Kommissionsmitteilung ( IP/01/575 and MEMO/01/142 ) im Oktober 2001 konnte der Rat jedoch im Dezember 2002 keine Übereinkunft erreichen.

Vertragsverletzungsverfahren

In einem zweiten Schritt hat die Kommission Vertragsverletzungsverfahren (IP/03/179 ) gem. Art. 226 des EG-Vertrages gegen Belgien, Spanien, Frankreich, Italien, Portugal und das Vereinigte Koenigreich eingeleitet. Die Kommission hat auch ihr Verfahren gegen Dänemark (IP/03/965 ), durch eine Verweisung an den EuGH weitergeführt.

Eine Übersicht über die Vertragsverletzungsverfahren zur steuerlichen Absetzbarkeit der grenzüberschreitenden Beitragszahlungen zur Altervorsorge finden sich unten

Am 17. Dezember 2003 wurden begründete Stellungnahmen an Belgien, Portugal, Spanien und Frankreich geschickt (IP/03/1756).

Am 8. Juli 2004 hat die Europäische Kommission entschieden, vor dem Europäischen Gerichtshof Klage gegen Spanien zu erheben und das Vereinigte Königreich förmlich aufzufordern, seine Rechtsvorschriften zu ändern (IP/03/873 ).

Am 22. Oktober 2004 hat die Europäische Kommission beschlossen, vor dem Europäischen Gerichtshof Klage gegen Belgien zu erheben, und Italien eine begründete Stellungnahme zu einer Änderung seiner einschlägigen Rechtsvorschriften übermittelt (IP/04/1283).

Am 20. Dezember 2004 hat die Europäische Kommission beschlossen, Schweden eine begründete Stellungnahme zu einer Änderung seiner einschlägigen Rechtsvorschriften zu übermitteln (IP/04/1500).

Am 13. Januar 2006 hat die Kommission Deutschland ein begründetes Mahnschreiben zu seiner Gesetzgebung zur Förderung der zusätzlichen privaten Altervorsorge, der sogenannten "Riester-Rente" übermittelt (IP/06/32).

Am 4. Juli 2006 hat die Kommission beschlossen, diese Gesetzgebung dem EuGH vorzulegen (IP/06/919 ).

Am 9. Januar 2007 hat die Kommission das Verfahren gegen Spanien zurückgenommen, das Spanien seine Gesetzgebung dahingehend geändert hatte, dass die Diskriminierung aufgehoben wurde (IP/07/19).

Am 30. Januar 2007 entschied der EUGH die Rechtssache Kommission ./.Dänemark, Rs.150/04( Mex/07/130) .

Am 5. Juli 2007 entschied der EuGH die Rechtssache Kommission ./. Belgien, Rs. 522/04

In der Praxis sieht die überwältigende Mehrheit der Mitgliedstaaten, die das EET oder ETT System anwenden, die steuerliche Abziehbarkeit grenzüberschreitender Zahlungen vor. Die Aufmerksamkeit der Kommission wird sich nunmehr auf die Diskriminierung des grenzüberschreitenden Transfers von Altersvorsorgekapital richten. In einigen Mitgliedstaaten sind Inlandstransfers steuerfrei, wohingegen grenzüberschreitende Transfers besteuert oder verboten sind.

Ein weiterer Punkt ist die diskriminierende Besteuerung des Quellenstaates von Dividenden- und Zinszahlungen und Pensionsfonds aus dem Europäischen Wirtschaftsraum. Eine Übersicht zu den von der Kommission eröffneten Vertragsverletzungsverfahren findet sicht unter folgendem link .

EuGH Fälle die auf einem Vorabentscheidungsverfahren zur Besteuerung von Altersvorsorge beruhen

Aufsätze

Ein im Juli 2003 veröffentlichter Aufsatz kommentiert zwei Gerichtsurteile und gibt einen Überblick über zu behandelnde Probleme.

Ein anderer Aufsatz beschäftigt sich mit den Entwicklungen des Dezember 2003, insbesondere mit der Ankündigung Frankreichs und Spaniens, die Diskriminierung ausländischer Pensionsfonds zu beseitigen.

Ein weiterer Aufsatzbeschreibt die Entwicklungen im jeweiligen Mitgliedstaat bis 1. Juli 2004.

Ein Aufsatz aus dem September 2005 beschreibt in welchem Maße steuerliche Fragen für die pan-europäische Pensionsfonds noch von Bedeutung sind.

Ein Aufsatz aus dem November 2007 beschreibt die Auswirkungen der EuGH-Entscheidung Kommission ./. Dänemark, Rs. C-150/04.

Ein Aufsatz aus dem September 2007 beschreibt die Auswirkungen der EuGH-Entscheidung Kommission ./. Belgien, Rs. C- 522/04.

Links

Häufig gestellte Fragen

Doppelbesteuerung, Grenzgänger, Wanderarbeitnehmer, Rentner