In diese Kategorie fallen Steuerbefreiungen im Zusammenhang mit der Einfuhr und dem EU-internen Erwerb von Gegenständen.
Steuerbefreiungen bei der Einfuhr
Warum werden diese Einfuhrumsätze von der Steuer befreit?
Nach dem Grundprinzip der Mehrwertsteuer wird die Mehrwertsteuer bei der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr von Waren fällig, die aus einem Drittgebiet oder Drittland in die EU eingeführt werden.
Um die steuerliche Gleichbehandlung zu gewährleisten und Einfuhren von Gegenständen gegenüber inländischen Lieferungen dieser Gegenstände, die unter denselben Umständen von der Steuer befreit wären, nicht zu benachteiligen, werden die betreffenden Einfuhren jedoch ebenfalls ohne Recht auf Vorsteuerabzug von der Steuer befreit.
Welche Einfuhrumsätze sind von der Steuer befreit?
Die EU-Länder müssen folgende Umsätze von der Steuer befreien:
Fall 1
Umsatz |
Gleichbehandlung mit |
---|---|
endgültige Einfuhr von Gegenständen in EU-Land 1 (Artikel 143(1)(a) der Mehrwertsteuerrichtlinie) |
Lieferungen dieser Gegenstände, die in EU-Land 1 in jedem Fall mehrwertsteuerfrei sind, durch ein Unternehmen |
Beispiel |
Fall 2: Einfuhr persönlicher und geringwertiger Gegenstände
Umsatz | Bedingungen | |
---|---|---|
endgültige Einfuhr von Gegenständen |
A: von Verbrauchsteuer und Mehrwertsteuer befreit, Mitführung im persönlichen Gepäck von Reisenden B: mehrwertsteuerfrei, persönliches Eigentum C: mehrwertsteuerfrei, Kleinsendungen |
Fall 3
Umsatz | Bedingung | |
---|---|---|
endgültige Einfuhr von Gegenständen aus Drittgebieten,die Teil des Zollgebiets der EU sind, im freien Verkehr(Artikel 143(1)(c) der Mehrwertsteuerrichtlinie) |
Steuerbefreiung der Waren für den Fall, dass sie als nicht im zollrechtlich freien Verkehr befindliche Waren eingeführt worden wären. |
Fall 4: Waren im Durchgangsverkehr
Umsatz | Bedingung | |
---|---|---|
Einfuhr von Gegenständen im Durchgangsverkehr:
(Artikel 143(1)(d) der Mehrwertsteuerrichtlinie) |
Die anschließende Lieferung der Gegenstände durch den Importeur, der andernfalls Schuldner der Einfuhrumsatzsteuer wäre, ist als EU-interne Lieferung von der Steuer befreit und der Importeur kann bei der Einfuhr der Gegenstände Folgendes beibringen:
|
Fall 5: Wiedereinfuhr nach vorübergehender Ausfuhr
Umsatz | Bedingung | |
---|---|---|
Wiedereinfuhr von Gegenständen durch denjenigen, der sie ausgeführt hat (Artikel 143(1)(e) der Mehrwertsteuerrichtlinie) |
|
Fall 6: Einfuhr im Rahmen diplomatischer Beziehungen
Umsatz | Bedingung | |
---|---|---|
Einfuhr von Gegenständen (Artikel 143(1)(f) der Mehrwertsteuerrichtlinie) |
Einfuhr im Rahmen der diplomatischen und konsularischen Beziehungen, für die eine Zollbefreiung gilt |
Fall 7: Internationale Einrichtungen
Umsatz | Bewirkt durch | Bedingung |
---|---|---|
Einfuhr von Gegenständen in EU-Land 1 (Artikel 143(1)(fa)–(g) der Mehrwertsteuerrichtlinie) |
A:
|
Gemäß den entsprechenden Übereinkünften oder Sitzabkommen und nur insoweit, als die Befreiung nicht zu einer Wettbewerbsverzerrung führt. |
Einfuhr von Gegenständen in EU-Land 1 (Artikel 143(1)(fa)–(g) der Mehrwertsteuerrichtlinie) |
B:
|
Gemäß den Übereinkommen über die Gründung dieser Einrichtungen. |
Fall 8: NATO-Streitkräfte
Umsatz | Bewirkt durch | Bedingung |
---|---|---|
Einfuhr von Gegenständen in EU-Länder, die auch Mitglieder der NATO sind (Artikel 143(1)(h) der Mehrwertsteuerrichtlinie) |
C: die Streitkräfte anderer NATO-Mitglieder |
Bedingungen:
und
|
Fall 9: Britische Streitkräfte in Zypern
Umsatz | Bedingung | |
---|---|---|
Einfuhr von Gegenständen nach Zypern durch die dort stationierten Streitkräfte des Vereinigten Königreichs2 2 gemäß dem Vertrag zur Gründung der Republik Zypern vom 16. August 1960 |
Bedingungen:
|
Fall 10: Fischereierzeugnisse
Umsatz | Bedingung | |
---|---|---|
Einfuhr von Fischereierzeugnissen durch Unternehmen der Seefischerei |
Die Fänge müssen in unbearbeitetem Zustand sein oder für die Zwecke der Vermarktung haltbar gemacht worden sein dürfen noch nicht Gegenstand einer Lieferung gewesen sein. |
Fall 11: Einfuhr von Gold durch Zentralbanken
Umsatz | Bewirkt durch | |
---|---|---|
Einfuhr von Gold (Artikel 143(1)(k) der Mehrwertsteuerrichtlinie) |
Zentralbanken |
Fall 12: Erdgas usw.
Umsatz | Bedingung | |
---|---|---|
Einfuhr von: A: Gas |
Lieferung über:
oder
|
|
B: Elektrizität | ... | |
C: Wärme oder Kälte | Lieferung über Wärme- oder Kältenetze |
(Artikel 143(1)(l) der Mehrwertsteuerrichtlinie)
Fall 13: Vermeidung von Doppelbesteuerung
Fall 13 umfasst Beförderungsleistungen im Zusammenhang mit der Einfuhr beweglicher Gegenstände (z. B. Möbel) anlässlich eines Wohnortwechsels (Artikel 46 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/2011).
Umsatz |
Bedingung | |
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Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Einfuhr von Gegenständen (Artikel 144 der Mehrwertsteuerrichtlinie) |
Der Wert dieser Dienstleistungen ist im Zollwert der Waren und damit in der Steuerbemessungsgrundlage für die Einfuhrumsatzsteuer enthalten. |
NB: Im Gegensatz zu den Fällen 1 bis 12 handelt es sich in Fall 13 um eine Steuerbefreiung mit Recht auf Vorsteuerabzug.
Steuerbefreiungen beim EU-internen Erwerb
- Warum sind diese EU-internen Erwerbe von der Steuer befreit?
- Welche EU-internen Erwerbe sind steuerfrei?
- Fakultative Steuerbefreiung für Zolllager usw.
Warum sind diese EU-internen Erwerbe von der Steuer befreit?
Nach dem Grundprinzip der Mehrwertsteuer unterliegen die meisten EU-internen Erwerbe von Gegenständen der Mehrwertsteuer (mit Recht auf Vorsteuerabzug, sofern die Gegenstände für die Zwecke der besteuerten Umsätze verwendet werden).
Um die steuerliche Gleichbehandlung zu gewährleisten und EU-interne Lieferungen von Gegenständen gegenüber inländischen Lieferungen oder Einfuhren dieser Gegenstände, die unter denselben Umständen von der Steuer befreit wären, nicht zu benachteiligen, gelten für EU-interne Erwerbe jedoch ebenfalls Steuerbefreiungen ohne Recht auf Vorsteuerabzug.
Welche EU-internen Erwerbe sind steuerfrei?
Die EU-Länder müssen folgende Umsätze von der Steuer befreien:
Fall 1
Umsatz | Gleichbehandlung mit | |
---|---|---|
EU-interner Erwerb von Gegenständen in EU-Land 1 (Artikel 140(a) der Mehrwertsteuerrichtlinie) |
Lieferungen dieser Gegenstände, die in EU-Land 1 in jedem Fall mehrwertsteuerfrei sind, durch ein Unternehmen |
Fall 2
Umsatz | Gleichbehandlung mit | |
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EU-interner Erwerb von Gegenständen in EU-Land 1 (Artikel 140(b) der Mehrwertsteuerrichtlinie) |
Einfuhren in EU-Land 1, die in folgenden Fällen von der Steuer befreit sind:
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Fall 3
Umsatz | Bewirkt durch | Bedingungen |
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EU-interner Erwerb von Gegenständen in EU-Land 1 (Artikel 140(c) der Mehrwertsteuerrichtlinie) |
ein Unternehmen mit Sitz außerhalb von EU-Land 1 |
Das Unternehmen hat aus folgenden Gründen in jedem Fall das Recht auf volle Erstattung der Mehrwertsteuer: Die Umsätze werden außerhalb von EU-Land 1 im Zusammenhang mit bestimmten Tätigkeiten bewirkt, durch die das Unternehmen als Steuerpflichtiger gilt (siehe Abzüge: Bestimmte im Ausland bewirkte Umsätze) oder die Umsätze sind mit Recht auf Vorsteuerabzug von der Steuer befreit (siehe Abzüge: Steuerbefreite Umsätze mit Recht auf Vorsteuerabzug) oder der Kunde ist in diesem Fall alleiniger MwSt.-Schuldner oder das Unternehmen ist in EU-Land 2 niedergelassen und hat Anspruch auf Erstattung im Rahmen der Regelung Grenzübergreifende Mehrwertsteuererstattung an EU-Unternehmen. |
Fakultative Steuerbefreiung für Zolllager usw.
Wenn die EU-Länder Umsätze im Zusammenhang mit einem Zolllager (siehe Steuerbefreiungen für Zolllager usw.), einem Steuerlager (siehe Steuerbefreiungen für Steuerlager) oder gleichartigen Regelungen gemäß Artikel 154–165 der Mehrwertsteuerrichtlinie von der Steuer befreien, müssen sie die erforderlichen Maßnahmen treffen, um die steuerliche Gleichbehandlung von EU-internen Erwerben von Gegenständen, die zur Überführung in ein Steuerlager oder eine gleichartige Regelung bestimmt sind, mit inländischen Lieferungen von Gegenständen unter denselben Umständen sicherzustellen.