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Taxation and Customs Union

Sonstige Steuerbefreiungen

In diese Kategorie fallen Steuerbefreiungen im Zusammenhang mit der Einfuhr und dem EU-internen Erwerb von Gegenständen.

Steuerbefreiungen bei der Einfuhr

Warum werden diese Einfuhrumsätze von der Steuer befreit?

Nach dem Grundprinzip der Mehrwertsteuer wird die Mehrwertsteuer bei der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr von Waren fällig, die aus einem Drittgebiet oder Drittland in die EU eingeführt werden.

Um die steuerliche Gleichbehandlung zu gewährleisten und Einfuhren von Gegenständen gegenüber inländischen Lieferungen dieser Gegenstände, die unter denselben Umständen von der Steuer befreit wären, nicht zu benachteiligen, werden die betreffenden Einfuhren jedoch ebenfalls ohne Recht auf Vorsteuerabzug von der Steuer befreit.

Welche Einfuhrumsätze sind von der Steuer befreit?

Die EU-Länder müssen folgende Umsätze von der Steuer befreien:

Fall 1

Umsatz

Gleichbehandlung mit

endgültige Einfuhr von Gegenständen in EU-Land 1

(Artikel 143(1)(a) der Mehrwertsteuerrichtlinie)

Lieferungen dieser Gegenstände, die in EU-Land 1 in jedem Fall mehrwertsteuerfrei sind, durch ein Unternehmen

Beispiel
Die Lieferung menschlicher Organe ist nach Artikel 132 der Mehrwertsteuerrichtlinie als dem Gemeinwohl dienende Tätigkeit von der Steuer befreit.
Dementsprechend sind auch endgültige Einfuhren menschlicher Organe steuerfrei.

Fall 2: Einfuhr persönlicher und geringwertiger Gegenstände

Umsatz Bedingungen

endgültige Einfuhr von Gegenständen
(Artikel 143(1)(b) der Mehrwertsteuerrichtlinie)

A: von Verbrauchsteuer und Mehrwertsteuer befreit, Mitführung im persönlichen Gepäck von Reisenden
(siehe Richtlinie 2007/74/EG) oder

B: mehrwertsteuerfrei, persönliches Eigentum
(siehe Richtlinie 2009/132/EG) oder

C: mehrwertsteuerfrei, Kleinsendungen
(siehe Richtlinie 2006/79/EG)

Fall 3

Umsatz Bedingung

endgültige Einfuhr von Gegenständen aus Drittgebieten,die Teil des Zollgebiets der EU sind, im freien Verkehr(Artikel 143(1)(c) der Mehrwertsteuerrichtlinie)

Steuerbefreiung der Waren für den Fall, dass sie als nicht im zollrechtlich freien Verkehr befindliche Waren eingeführt worden wären.

Fall 4: Waren im Durchgangsverkehr

Umsatz Bedingung

Einfuhr von Gegenständen im Durchgangsverkehr:

  • versandt oder befördert aus einem Drittgebiet oder von außerhalb der EU
  • in EU-Land 1
  • auf dem Weg nach EU-Land 2, wo die Versendung oder Beförderung endet

(Artikel 143(1)(d) der Mehrwertsteuerrichtlinie)

Die anschließende Lieferung der Gegenstände durch den Importeur, der andernfalls Schuldner der Einfuhrumsatzsteuer wäre, ist als EU-interne Lieferung von der Steuer befreit

und

der Importeur kann bei der Einfuhr der Gegenstände Folgendes beibringen:

  • seine MwSt.-Identifikationsnummer oder die seines Steuervertreters,
  • die MwSt.-Identifikationsnummer seines Kunden und
  • einen Nachweis über seine Absicht zur Versendung oder Beförderung der Gegenstände in EU-Land 2.

Fall 5: Wiedereinfuhr nach vorübergehender Ausfuhr

Umsatz Bedingung

Wiedereinfuhr von Gegenständen durch denjenigen, der sie ausgeführt hat

(Artikel 143(1)(e) der Mehrwertsteuerrichtlinie)

  • Die Gegenstände müssen sich in dem Zustand befinden, in dem sie ausgeführt wurden, und
  • müssen von Zöllen befreit sein.

Fall 6: Einfuhr im Rahmen diplomatischer Beziehungen

Umsatz Bedingung

Einfuhr von Gegenständen

(Artikel 143(1)(f) der Mehrwertsteuerrichtlinie)

Einfuhr im Rahmen der diplomatischen und konsularischen Beziehungen, für die eine Zollbefreiung gilt

Fall 7: Internationale Einrichtungen

Umsatz Bewirkt durch Bedingung

Einfuhr von Gegenständen in EU-Land 1

(Artikel 143(1)(fa)–(g) der Mehrwertsteuerrichtlinie)

A:

  • die Europäische Union
  • die Europäische Atomgemeinschaft
  • die Europäische Zentralbank
  • die Europäische Investitionsbank oder
  • die von der EU geschaffenen privilegierten1 Einrichtungen

    1Einrichtungen, auf die das Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften anwendbar ist

Gemäß den entsprechenden Übereinkünften oder Sitzabkommen und

nur insoweit, als die Befreiung nicht zu einer Wettbewerbsverzerrung führt.

Einfuhr von Gegenständen in EU-Land 1

(Artikel 143(1)(fa)–(g) der Mehrwertsteuerrichtlinie)

B:

  • andere als die unter A genannten internationalen Einrichtungen, anerkannt von EU-Land 1 oder
  • Angehörige dieser Einrichtungen
Gemäß den Übereinkommen über die Gründung dieser Einrichtungen.

Fall 8: NATO-Streitkräfte

Umsatz Bewirkt durch Bedingung

Einfuhr von Gegenständen in EU-Länder, die auch Mitglieder der NATO sind

(Artikel 143(1)(h) der Mehrwertsteuerrichtlinie)

C:

die Streitkräfte anderer NATO-Mitglieder

Bedingungen:

  • Gebrauch oder Verbrauch der Gegenstände durch diese Streitkräfte oder ihr ziviles Begleitpersonal oder
  • für die Versorgung ihrer Kasinos oder Kantinen

und

  • im Rahmen der gemeinsamen Verteidigungsanstrengung.

Fall 9: Britische Streitkräfte in Zypern

Umsatz Bedingung

Einfuhr von Gegenständen nach Zypern durch die dort stationierten Streitkräfte des Vereinigten Königreichs2
(Artikel 143(1)(i) der Mehrwertsteuerrichtlinie)

2 gemäß dem Vertrag zur Gründung der Republik Zypern vom 16. August 1960

Bedingungen:

  • Gebrauch oder Verbrauch der Gegenstände durch diese Streitkräfte oder ihr ziviles Begleitpersonal oder
  • für die Versorgung ihrer Kasinos oder Kantinen.

Fall 10: Fischereierzeugnisse

Umsatz Bedingung

Einfuhr von Fischereierzeugnissen durch Unternehmen der Seefischerei
(Artikel 143(1)(j) der Mehrwertsteuerrichtlinie)

Die Fänge müssen in unbearbeitetem Zustand sein oder für die Zwecke der Vermarktung haltbar gemacht worden sein
und

dürfen noch nicht Gegenstand einer Lieferung gewesen sein.

Fall 11: Einfuhr von Gold durch Zentralbanken

Umsatz Bewirkt durch

Einfuhr von Gold

(Artikel 143(1)(k) der Mehrwertsteuerrichtlinie)

Zentralbanken

Fall 12: Erdgas usw.

Umsatz Bedingung

Einfuhr von:

A: Gas

Lieferung über:

  • ein Erdgasnetz oder
  • ein an ein solches Netz angeschlossenes Netz

oder
Einspeisung von einem Gastanker:

  • in ein Erdgasnetz oder
  • ein vorgelagertes Gasleitungsnetz.
B: Elektrizität ...
C: Wärme oder Kälte Lieferung über Wärme- oder Kältenetze

(Artikel 143(1)(l) der Mehrwertsteuerrichtlinie)

Fall 13: Vermeidung von Doppelbesteuerung

Fall 13 umfasst Beförderungsleistungen im Zusammenhang mit der Einfuhr beweglicher Gegenstände (z. B. Möbel) anlässlich eines Wohnortwechsels (Artikel 46 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/2011).

Umsatz

Bedingung
Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Einfuhr von Gegenständen
(Artikel 144 der Mehrwertsteuerrichtlinie)
Der Wert dieser Dienstleistungen ist im Zollwert der Waren und damit in der Steuerbemessungsgrundlage für die Einfuhrumsatzsteuer enthalten.

NB: Im Gegensatz zu den Fällen 1 bis 12 handelt es sich in Fall 13 um eine Steuerbefreiung mit Recht auf Vorsteuerabzug.

Steuerbefreiungen beim EU-internen Erwerb

Warum sind diese EU-internen Erwerbe von der Steuer befreit?

Nach dem Grundprinzip der Mehrwertsteuer unterliegen die meisten EU-internen Erwerbe von Gegenständen der Mehrwertsteuer (mit Recht auf Vorsteuerabzug, sofern die Gegenstände für die Zwecke der besteuerten Umsätze verwendet werden).

Um die steuerliche Gleichbehandlung zu gewährleisten und EU-interne Lieferungen von Gegenständen gegenüber inländischen Lieferungen oder Einfuhren dieser Gegenstände, die unter denselben Umständen von der Steuer befreit wären, nicht zu benachteiligen, gelten für EU-interne Erwerbe jedoch ebenfalls Steuerbefreiungen ohne Recht auf Vorsteuerabzug.

Welche EU-internen Erwerbe sind steuerfrei?

Die EU-Länder müssen folgende Umsätze von der Steuer befreien:

Fall 1

Umsatz Gleichbehandlung mit

EU-interner Erwerb von Gegenständen in EU-Land 1

(Artikel 140(a) der Mehrwertsteuerrichtlinie)

Lieferungen dieser Gegenstände, die in EU-Land 1 in jedem Fall mehrwertsteuerfrei sind, durch ein Unternehmen

Fall 2

Umsatz Gleichbehandlung mit

EU-interner Erwerb von Gegenständen in EU-Land 1

(Artikel 140(b) der Mehrwertsteuerrichtlinie)

Einfuhren in EU-Land 1, die in folgenden Fällen von der Steuer befreit sind:

  • Einfuhr von Gegenständen, deren Lieferung steuerfrei ist (siehe Steuerbefreiungen bei der Einfuhr: Fall 1)
  • Einfuhr persönlicher und geringwertiger Gegenstände (siehe Steuerbefreiungen bei der Einfuhr: Fall 2)
  • Einfuhr von Gegenständen im freien Verkehr (siehe Steuerbefreiungen bei der Einfuhr: Fall 3)
  • Wiedereinfuhr von Gegenständen nach vorübergehender Ausfuhr (siehe Steuerbefreiungen bei der Einfuhr: Fall 5)
  • Einfuhr im Rahmen diplomatischer Beziehungen (siehe Steuerbefreiungen bei der Einfuhr: Fall 6)
  • Einfuhr durch internationale Einrichtungen (siehe Steuerbefreiungen bei der Einfuhr: Fall 7)
  • Einfuhr durch Streitkräfte anderer NATO-Mitglieder (siehe Steuerbefreiungen bei der Einfuhr: Fall 8)
  • Einfuhr durch britische Streitkräfte in Zypern (siehe Steuerbefreiungen bei der Einfuhr: Fall 9)
  • Fischereierzeugnisse (siehe Steuerbefreiungen bei der Einfuhr: Fall 10)
  • Einfuhr von Gold durch Zentralbanken (siehe Steuerbefreiungen bei der Einfuhr: Fall 11) oder
  • Erdgas usw. (siehe Steuerbefreiungen bei der Einfuhr: Fall 12)

Fall 3

Umsatz Bewirkt durch Bedingungen

EU-interner Erwerb von Gegenständen in EU-Land 1

(Artikel 140(c) der Mehrwertsteuerrichtlinie)

ein Unternehmen mit Sitz außerhalb von EU-Land 1

Das Unternehmen hat aus folgenden Gründen in jedem Fall das Recht auf volle Erstattung der Mehrwertsteuer:

Die Umsätze werden außerhalb von EU-Land 1 im Zusammenhang mit bestimmten Tätigkeiten bewirkt, durch die das Unternehmen als Steuerpflichtiger gilt (siehe Abzüge: Bestimmte im Ausland bewirkte Umsätze)

oder

die Umsätze sind mit Recht auf Vorsteuerabzug von der Steuer befreit (siehe Abzüge: Steuerbefreite Umsätze mit Recht auf Vorsteuerabzug)

oder

der Kunde ist in diesem Fall alleiniger MwSt.-Schuldner

oder

das Unternehmen ist in EU-Land 2 niedergelassen und hat Anspruch auf Erstattung im Rahmen der Regelung Grenzübergreifende Mehrwertsteuererstattung an EU-Unternehmen.

Fakultative Steuerbefreiung für Zolllager usw.

Wenn die EU-Länder Umsätze im Zusammenhang mit einem Zolllager (siehe Steuerbefreiungen für Zolllager usw.), einem Steuerlager (siehe Steuerbefreiungen für Steuerlager) oder gleichartigen Regelungen gemäß Artikel 154–165 der Mehrwertsteuerrichtlinie von der Steuer befreien, müssen sie die erforderlichen Maßnahmen treffen, um die steuerliche Gleichbehandlung von EU-internen Erwerben von Gegenständen, die zur Überführung in ein Steuerlager oder eine gleichartige Regelung bestimmt sind, mit inländischen Lieferungen von Gegenständen unter denselben Umständen sicherzustellen.