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Taxation and Customs Union
Presseartikel12. Mai 2016Generaldirektion Steuern und ZollunionLesedauer: 6 Min

Telekommunikationsdienstleistungen, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen und elektronisch erbrachte Dienstleistungen

Seit 2015 geltende Vorschriften

Basisinformationen für Kleinstunternehmen
Fragen & Antworten: MwSt-Änderungen ab 2015
Leitfaden für 2015 (in 26 Sprachen verfügbar)
Leitfaden zur einzigen Anlaufstelle und Leitlinien für ihre Überprüfung für 2015 (in 26 Sprachen verfügbar)
Information zu ausgewählten nationalen MwSt-Vorschriften
Weitere Informationen

Für Informationen zum MwSt-Paket 2016 für den digitalen Binnenmarkt

Seit 2015 geltende Vorschriften

Ab dem 1. Januar 2015 sind Telekommunikationsdienstleistungen, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen sowie elektronisch erbrachte Dienstleistungen immer im Land des Dienstleistungsempfängers* besteuert - unabhängig davon, ob es sich bei dem Dienstleistungsempfänger um ein Unternehmen oder einen Verbraucher handelt – und unabhängig davon, ob der Dienstleistungserbringer seinen Sitz innerhalb oder außerhalb der EU hat

* für Unternehmen (Steuerpflichtige) = entweder das Land, in dem sie ihren Sitz haben, oder das Land, in dem sie eine feste Niederlassung haben, die die Dienstleistungen empfängt.

* für Verbraucher (Nichtsteuerpflichtige) = das Land, in dem sie gemeldet sind, ihren ständigen Wohnsitz haben oder sich gewöhnlich aufhalten.

Die Begriffsbestimmung von "elektronisch erbrachten Dienstleistungen" entnehmen Sie bitte dem untenliegenden Leitfaden, insb. unter den Punkten 1.3, 2.3.3. und 2.4.3.

Daraus ergibt sich Folgendes:
Erbringung durch EU-UNTERNEHMEN an:

Steuerpflichtige Dienstleistungsempfänger (Unternehmen) in einem anderen EU-Land

Es wird keine Mehrwertsteuer in Rechnung gestellt. Der Dienstleistungsempfänger schuldet die Steuer (Umkehrung der Steuerschuldnerschaft).

Nichtsteuerpflichtige Dienstleistungsempfänger (Verbraucher) in einem anderen EU-Land

Mehrwertsteuererhebung im EU-Land des Dienstleistungsempfängers (nicht dort, wo der Dienstleistungserbringer seinen Sitz hat).
Beispiel Ein polnischer Kunde lädt eine App eines finnischen Anbieters auf sein Handy herunter. Das finnische Unternehmen muss dem Kunden polnische Mehrwertsteuer in Rechnung stellen. Die kleine einzige Anlaufstelle (KEA) ist verfügbar.

Steuerpflichtige oder nichtsteuerpflichtige Dienstleistungsempfänger außerhalb der EU

Keine Mehrwertsteuer in der EU.
Beispiel Ein ungarisches Unternehmen verkauft ein Antivirus-Programm, das über seine Webseite heruntergeladen werden kann, an Unternehmen und Privatpersonen in Australien. Keine Mehrwertsteuer. Erfolgt die tatsächliche Nutzung oder Auswertung der Dienstleistung jedoch in einem EU-Land, kann dieses Land beschließen, Mehrwertsteuer zu erheben (Wahlmöglichkeit für Mitgliedstaaten).

Erbringung durch NICHT-EU-UNTERNEHMEN an:

Steuerpflichtige (Unternehmen) in der EU

Es wird keine Mehrwertsteuer in Rechnung gestellt. Der Dienstleistungsempfänger schuldet die Steuer (Umkehrung der Steuerschuldnerschaft).

Nichtsteuerpflichtige (Verbraucher) in der EU (Telekommunikationsdienstleistungen, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen, elektronisch erbrachte Dienstleistungen)

Mehrwertsteuererhebung im EU-Land des Dienstleistungsempfängers.
Beispiel Eine in Barcelona lebende Person zahlt einem US-Unternehmen eine Gebühr für den Zugang zu amerikanischen Fernsehsendern. Das US-Unternehmen muss dem Dienstleistungsempfänger spanische Mehrwertsteuer in Rechnung stellen. Die kleine einzige Anlaufstelle ist verfügbar.

ZUSAMMENFASSUNG DER VORSCHRIFTEN SEIT 2015 Telekommunikations-, Rundfunk-, Fernseh- und elektronisch erbrachte Dienstleistungen

Dienstleistungen von/an

EU-Verbraucher in EU-Land 1

EU-Verbraucher in EU-Land 2

Nicht-EU-Verbraucher(2)

EU-Erbringer (EU-Land 1)

Zu besteuern in EU Land 1

Zu besteuern in EU Land 2(1)

Keine EU-MwSt

EU-Erbringer (EU-Land 2)

Zu besteuern in EU Land 1 (1)

Zu besteuern in EU Land 2

Keine EU-MwSt

Nicht-EU-Erbringer

Zu besteuern in EU Land 1 (1)

Zu besteuern in EU Land 2(1)

Keine EU-MwSt

(1) Einmalige MwSt-Registrierung (KEA) möglich.
(2) Außer bei Nutzung in einem Land, dass die Vorschriften zur tatsächlichen Nutzung und Auswertung anwendet.

Die Regelung zur einmaligen MwSt-Registrierung (KEA) seit 2015

Online-Anmeldung/Zahlung Für Dienstleistungen an Nichtsteuerpflichtige (Verbraucher) können sowohl EU- als auch Nicht-EU-Unternehmen, die in den Ländern ihrer Kunden geschuldete Mehrwertsteuer über ein Webportal in dem EU-Land anmelden und entrichten, in dem sie für MwSt-Zwecke registriert sind.

Basisinformationen für Kleinstunternehmen

Basisinformationen für Kleinstunternehmen, die elektronisch erbrachte Dienstleistungen anbieten.

Fragen & Antworten:

MwSt-Änderungen ab 2015

Leitfaden über den Ort der Besteuerung von Telekommunikations-, Rundfunk- und Fernseh- und elektronisch erbrachten Dienstleistungen ab 2015

Der Leitfaden ist entwickelt worden, um ein besseres Verständnis des Unionsrechts bezüglich des Ortes der Erbringung von Telekommunikations-, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen sowie elektronisch erbrachten Dienstleistungen zu fördern.

Dieser Leitfaden ist rechtlich nicht bindend und enthält lediglich praktische und informelle Erläuterungen darüber, wie aus Sicht der Generaldirektion der Kommission für Steuern und Zollunion das Unionsrecht in der Praxis anzuwenden ist.

Es ist das Ergebnis gemeinsamer Arbeit zwischen der Generaldirektion für Steuern und Zollunion, den Mitgliedstaaten und betroffenen Wirtschaftsbeteiligten. Da dieser Leitfaden in einem sich weiter fortsetzenden Arbeitsprozess entstanden ist, stellt er kein endgültiges Ergebnis dar, sondern gibt den Sachstand zu einem bestimmten Zeitpunkt entsprechend dem jeweils verfügbaren Niveau an Wissen und Erfahrung wieder. Es ist deshalb wahrscheinlich, dass in Zukunft die Ergänzung weiterer Elemente erforderlich wird.

2015 wurde die Regelung der einmaligen MwSt-Registrierung (kleine einzige Anlaufstelle):
  • auf Telekommunikationsdienstleistungen sowie Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen ausgedehnt und
  • auch für EU-Unternehmen ermöglicht

Leitfaden zur einzigen Anlaufstelle und Leitlinien für ihre Überprüfung für 2015

Ein praktischer Leitfaden ist entwickelt worden, um ein besseres Verständnis des Unionsrechts betreffend die kleine einzige Anlaufstelle sowie die funktionalen und technischen Spezifikationen für die Sonderregelungen, die vom Ständigen Ausschusses für die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der indirekten Steuern (SCAC) angenommen worden sind, zu fördern.

Er wird durch separate Leitlinien für die Überprüfung der kleinen einzigen Anlaufstelle ergänzt. (Diese sind in allen EU-Amtssprachen sowie in Russisch, Chinesisch und Japanisch verfügbar). Hinzu kommen IT-Informationen betreffend eine empfohlene Standard Überprüfungsdatei für die kleine einzige Anlaufstelle, welche in den separaten Leitlinien unter d) erwähnt wird.

Dieser Leitfaden und die ergänzenden Leitlinien für die Überprüfung der kleinen einzigen Anlaufstelle sind rechtlich nicht bindend und enthalten lediglich praktische und informelle Erläuterungen darüber, wie aus Sicht der Generaldirektion der Kommission für Steuern und Zollunion das Unionsrecht und die EU-Spezifikationen in der Praxis anzuwenden sind. Diese Leitlinien sind das Ergebnis gemeinsamer Arbeit zwischen der Generaldirektion für Steuern und Zollunion und den Mitgliedstaaten.
Da diese Leitfäden in einem sich weiter fortsetzenden Arbeitsprozess entstanden sind, stellen sie kein endgültiges Ergebnis dar, sondern geben den Sachstand zu einem bestimmten Zeitpunkt entsprechend dem jeweils verfügbaren Niveau an Wissen und Erfahrung wieder. Es ist deshalb wahrscheinlich, dass in der Zukunft die Ergänzung weiterer Elemente erforderlich wird.

Informationen zu ausgewählten nationalen MwSt-Vorschriften, einschließlich die Mehrwertsteuersätze und Kontaktstellen

Informationen zu nationalen Vorschriften, die in den Mitgliedstaaten für die Nutzung der kleinen einzigen Anlaufstelle anwendbar sind, finden Sie in diesem Bericht. Definitionen und Erläuterungen zum Anwendungsbereich des Berichts finden Sie in der Übersicht, die auch eine zusammenfassende Tabelle zu anwendbaren MwSt-Sätzen enthält. Zusätzlich liefert die Übersicht Informationen zu den Vorschriften über die tatsächliche Nutzung oder Auswertung sowie zu den Verpflichtungen im Rahmen der B2C-Rechnungsstellung in den Mitgliedstaaten. Die Kommission kann jedoch nicht garantieren, dass alle in dem Bericht enthaltenen Informationen mit der Europäischen Gesetzgebung übereinstimmen.

Nationale Berichte

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Vorherige Berichte

01.09.2017 : Report - Overview

01.04.2017 : Report - Overview

01.01.2017 : Report - Overview

01.10.2016 : Report - Overview

01.07.2016 : Report - Overview

01.04.2016 : Report - Overview

01.01.2016: Report - Overview

01.10.2015: Report- Overview

Zusätzlich liefert die Datenbank Tax Information Communication database (TIC) Informationen zu 1.) Vorschriften zur Rechnungsstellung in EU-Ländern, 2.) MwSt-Erstattung – Informationspflichten im EU-Land der Erstattung und 3.) MwSt-Sätzen in EU-Ländern.

Weitere Informationen

Online-Präsentation der Änderungen ab 2015

Anwendbare Rechtsvorschriften

Richtlinie 2008/8/EG des Rates — Ort der Besteuerung von Dienstleistungen (siehe Artikel 5)

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1042/2013 des Rates — Ort der Besteuerung von Dienstleistungen

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 967/2012 des Rates — Pflichten bezüglich der einmaligen MwSt-Registrierung (KEA)

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 815/2012 der Kommission — standardisierte Daten bezüglich der Registrierung und der Erklärung

Archiv

Einzelheiten

Datum der Veröffentlichung
12. Mai 2016
Autor
Generaldirektion Steuern und Zollunion