Seit 2015 geltende Vorschriften
Basisinformationen für Kleinstunternehmen
Fragen & Antworten: MwSt-Änderungen ab 2015
Leitfaden für 2015 (in 26 Sprachen verfügbar)
Leitfaden zur einzigen Anlaufstelle und Leitlinien für ihre Überprüfung für 2015 (in 26 Sprachen verfügbar)
Information zu ausgewählten nationalen MwSt-Vorschriften
Weitere InformationenFür Informationen zum MwSt-Paket 2016 für den digitalen Binnenmarkt
Seit 2015 geltende Vorschriften
Ab dem 1. Januar 2015 sind Telekommunikationsdienstleistungen, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen sowie elektronisch erbrachte Dienstleistungen immer im Land des Dienstleistungsempfängers* besteuert - unabhängig davon, ob es sich bei dem Dienstleistungsempfänger um ein Unternehmen oder einen Verbraucher handelt – und unabhängig davon, ob der Dienstleistungserbringer seinen Sitz innerhalb oder außerhalb der EU hat
* für Unternehmen (Steuerpflichtige) = entweder das Land, in dem sie ihren Sitz haben, oder das Land, in dem sie eine feste Niederlassung haben, die die Dienstleistungen empfängt.
* für Verbraucher (Nichtsteuerpflichtige) = das Land, in dem sie gemeldet sind, ihren ständigen Wohnsitz haben oder sich gewöhnlich aufhalten.
Die Begriffsbestimmung von "elektronisch erbrachten Dienstleistungen" entnehmen Sie bitte dem untenliegenden Leitfaden, insb. unter den Punkten 1.3, 2.3.3. und 2.4.3.
Daraus ergibt sich Folgendes:
Erbringung durch EU-UNTERNEHMEN an:
Steuerpflichtige Dienstleistungsempfänger (Unternehmen) in einem anderen EU-Land |
Es wird keine Mehrwertsteuer in Rechnung gestellt. Der Dienstleistungsempfänger schuldet die Steuer (Umkehrung der Steuerschuldnerschaft). |
Nichtsteuerpflichtige Dienstleistungsempfänger (Verbraucher) in einem anderen EU-Land |
Mehrwertsteuererhebung im EU-Land des Dienstleistungsempfängers (nicht dort, wo der Dienstleistungserbringer seinen Sitz hat). |
Steuerpflichtige oder nichtsteuerpflichtige Dienstleistungsempfänger außerhalb der EU |
Keine Mehrwertsteuer in der EU. |
Erbringung durch NICHT-EU-UNTERNEHMEN an:
Steuerpflichtige (Unternehmen) in der EU |
Es wird keine Mehrwertsteuer in Rechnung gestellt. Der Dienstleistungsempfänger schuldet die Steuer (Umkehrung der Steuerschuldnerschaft). |
Nichtsteuerpflichtige (Verbraucher) in der EU (Telekommunikationsdienstleistungen, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen, elektronisch erbrachte Dienstleistungen) |
Mehrwertsteuererhebung im EU-Land des Dienstleistungsempfängers. |
ZUSAMMENFASSUNG DER VORSCHRIFTEN SEIT 2015 Telekommunikations-, Rundfunk-, Fernseh- und elektronisch erbrachte Dienstleistungen
Dienstleistungen von/an |
EU-Verbraucher in EU-Land 1 |
EU-Verbraucher in EU-Land 2 |
Nicht-EU-Verbraucher(2) |
---|---|---|---|
EU-Erbringer (EU-Land 1) |
Zu besteuern in EU Land 1 |
Zu besteuern in EU Land 2(1) |
Keine EU-MwSt |
EU-Erbringer (EU-Land 2) |
Zu besteuern in EU Land 1 (1) |
Zu besteuern in EU Land 2 |
Keine EU-MwSt |
Nicht-EU-Erbringer |
Zu besteuern in EU Land 1 (1) |
Zu besteuern in EU Land 2(1) |
Keine EU-MwSt |
(1) Einmalige MwSt-Registrierung (KEA) möglich.
(2) Außer bei Nutzung in einem Land, dass die Vorschriften zur tatsächlichen Nutzung und Auswertung anwendet.
Die Regelung zur einmaligen MwSt-Registrierung (KEA) seit 2015
Online-Anmeldung/Zahlung Für Dienstleistungen an Nichtsteuerpflichtige (Verbraucher) können sowohl EU- als auch Nicht-EU-Unternehmen, die in den Ländern ihrer Kunden geschuldete Mehrwertsteuer über ein Webportal in dem EU-Land anmelden und entrichten, in dem sie für MwSt-Zwecke registriert sind. |
Basisinformationen für Kleinstunternehmen
Basisinformationen für Kleinstunternehmen, die elektronisch erbrachte Dienstleistungen anbieten.
Fragen & Antworten:
Leitfaden über den Ort der Besteuerung von Telekommunikations-, Rundfunk- und Fernseh- und elektronisch erbrachten Dienstleistungen ab 2015
Der Leitfaden ist entwickelt worden, um ein besseres Verständnis des Unionsrechts bezüglich des Ortes der Erbringung von Telekommunikations-, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen sowie elektronisch erbrachten Dienstleistungen zu fördern.
Dieser Leitfaden ist rechtlich nicht bindend und enthält lediglich praktische und informelle Erläuterungen darüber, wie aus Sicht der Generaldirektion der Kommission für Steuern und Zollunion das Unionsrecht in der Praxis anzuwenden ist.
Es ist das Ergebnis gemeinsamer Arbeit zwischen der Generaldirektion für Steuern und Zollunion, den Mitgliedstaaten und betroffenen Wirtschaftsbeteiligten. Da dieser Leitfaden in einem sich weiter fortsetzenden Arbeitsprozess entstanden ist, stellt er kein endgültiges Ergebnis dar, sondern gibt den Sachstand zu einem bestimmten Zeitpunkt entsprechend dem jeweils verfügbaren Niveau an Wissen und Erfahrung wieder. Es ist deshalb wahrscheinlich, dass in Zukunft die Ergänzung weiterer Elemente erforderlich wird.
2015 wurde die Regelung der einmaligen MwSt-Registrierung (kleine einzige Anlaufstelle):
|
Leitfaden zur einzigen Anlaufstelle und Leitlinien für ihre Überprüfung für 2015
Ein praktischer Leitfaden ist entwickelt worden, um ein besseres Verständnis des Unionsrechts betreffend die kleine einzige Anlaufstelle sowie die funktionalen und technischen Spezifikationen für die Sonderregelungen, die vom Ständigen Ausschusses für die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der indirekten Steuern (SCAC) angenommen worden sind, zu fördern.
Er wird durch separate Leitlinien für die Überprüfung der kleinen einzigen Anlaufstelle ergänzt. (Diese sind in allen EU-Amtssprachen sowie in Russisch, Chinesisch und Japanisch verfügbar). Hinzu kommen IT-Informationen betreffend eine empfohlene Standard Überprüfungsdatei für die kleine einzige Anlaufstelle, welche in den separaten Leitlinien unter d) erwähnt wird.
Dieser Leitfaden und die ergänzenden Leitlinien für die Überprüfung der kleinen einzigen Anlaufstelle sind rechtlich nicht bindend und enthalten lediglich praktische und informelle Erläuterungen darüber, wie aus Sicht der Generaldirektion der Kommission für Steuern und Zollunion das Unionsrecht und die EU-Spezifikationen in der Praxis anzuwenden sind. Diese Leitlinien sind das Ergebnis gemeinsamer Arbeit zwischen der Generaldirektion für Steuern und Zollunion und den Mitgliedstaaten.
Da diese Leitfäden in einem sich weiter fortsetzenden Arbeitsprozess entstanden sind, stellen sie kein endgültiges Ergebnis dar, sondern geben den Sachstand zu einem bestimmten Zeitpunkt entsprechend dem jeweils verfügbaren Niveau an Wissen und Erfahrung wieder. Es ist deshalb wahrscheinlich, dass in der Zukunft die Ergänzung weiterer Elemente erforderlich wird.
Informationen zu ausgewählten nationalen MwSt-Vorschriften, einschließlich die Mehrwertsteuersätze und Kontaktstellen
Informationen zu nationalen Vorschriften, die in den Mitgliedstaaten für die Nutzung der kleinen einzigen Anlaufstelle anwendbar sind, finden Sie in diesem Bericht. Definitionen und Erläuterungen zum Anwendungsbereich des Berichts finden Sie in der Übersicht, die auch eine zusammenfassende Tabelle zu anwendbaren MwSt-Sätzen enthält. Zusätzlich liefert die Übersicht Informationen zu den Vorschriften über die tatsächliche Nutzung oder Auswertung sowie zu den Verpflichtungen im Rahmen der B2C-Rechnungsstellung in den Mitgliedstaaten. Die Kommission kann jedoch nicht garantieren, dass alle in dem Bericht enthaltenen Informationen mit der Europäischen Gesetzgebung übereinstimmen.
Nationale Berichte
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Vorherige Berichte
01.09.2017 : Report - Overview
01.04.2017 : Report - Overview
01.01.2017 : Report - Overview
01.10.2016 : Report - Overview
01.07.2016 : Report - Overview
01.04.2016 : Report - Overview
Zusätzlich liefert die Datenbank Tax Information Communication database (TIC) Informationen zu 1.) Vorschriften zur Rechnungsstellung in EU-Ländern, 2.) MwSt-Erstattung – Informationspflichten im EU-Land der Erstattung und 3.) MwSt-Sätzen in EU-Ländern.
Weitere Informationen
Online-Präsentation der Änderungen ab 2015
Anwendbare Rechtsvorschriften
Richtlinie 2008/8/EG des Rates — Ort der Besteuerung von Dienstleistungen (siehe Artikel 5)
Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1042/2013 des Rates — Ort der Besteuerung von Dienstleistungen
Archiv
Einzelheiten
- Datum der Veröffentlichung
- 12. Mai 2016
- Autor
- Generaldirektion Steuern und Zollunion