Die Vorschriften für diese Dienstleistungen haben sich am 1. Januar 2015 geändert.
Ab 2015 geltende Vorschriften
Basisinformationen für Kleinstunternehmen
Fragen & Antworten: MwSt-Änderungen ab 2015
Leitfaden für 2015 (in 26 Sprachen verfügbar)
Leitfaden zur einzigen Anlaufstelle und Leitlinien für ihre Überprüfung für 2015 (in 26 Sprachen verfügbar)
Information zu ausgewählten nationalen MwSt-Vorschriften
Nationale Kontaktstellen für die ab 2015 geltenden EU-MwSt-Vorschriften
Weitere Informationen
Bis Ende 2014 geltende Vorschriften
Rechtsvorschriften — vor und nach dem 1. Januar 2015
In Vorbereitung auf die Änderungen
Bericht über die Machbarkeit der ab 2015 geltenden Vorschriften
Veranstaltungen im Zusammenhang mit den neuen Vorschriften
Online-Präsentation der Änderungen ab 2015
Ab 2015 geltende Vorschriften
Ab dem 1. Januar 2015 werden Telekommunikationsdienstleistungen, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen sowie elektronisch erbrachte Dienstleistungen immer im Land des Dienstleistungsempfängers* besteuert - unabhängig davon, ob es sich bei dem Dienstleistungsempfänger um ein Unternehmen oder einen Verbraucher handelt - unabhängig davon, ob der Dienstleistungserbringer seinen Sitz innerhalb oder außerhalb der EU hat
* für Unternehmen (Steuerpflichtige) = entweder das Land, in dem sie ihren Sitz haben, oder das Land, in dem sie eine feste Niederlassung haben, die die Dienstleistungen empfängt.
* für Verbraucher (Nichtsteuerpflichtige) = das Land, in dem sie gemeldet sind, ihren ständigen Wohnsitz haben oder sich gewöhnlich aufhalten.
Die Begriffsbestimmung von "elektronisch erbrachten Dienstleistungen" entnehmen Sie bitte dem untenliegenden Leitfaden, insb. unter den Punkten 1.3, 2.3.3. und 2.4.3.
Daraus ergibt sich Folgendes:
Erbringung durch EU-UNTERNEHMEN an:
Steuerpflichtige Dienstleistungsempfänger (Unternehmen) in einem anderen EU-Land |
Es wird keine Mehrwertsteuer in Rechnung gestellt. Der Dienstleistungsempfänger schuldet die Steuer (Umkehrung der Steuerschuldnerschaft). |
Nichtsteuerpflichtige Dienstleistungsempfänger (Verbraucher) in einem anderen EU-Land |
Mehrwertsteuererhebung im EU-Land des Dienstleistungsempfängers (nicht dort, wo der Dienstleistungserbringer seinen Sitz hat). Beispiel Ein polnischer Kunde lädt eine App eines finnischen Anbieters auf sein Handy herunter. Das finnische Unternehmen muss dem Kunden polnische Mehrwertsteuer in Rechnung stellen. Die kleine einzige Anlaufstelle (KEA) ist verfügbar. |
Steuerpflichtige oder nichtsteuerpflichtige Dienstleistungsempfänger außerhalb der EU |
Keine Mehrwertsteuer in der EU. Beispiel Ein ungarisches Unternehmen verkauft ein Antivirus-Programm, das über seine Webseite heruntergeladen werden kann, an Unternehmen und Privatpersonen in Australien. Keine Mehrwertsteuer. Erfolgt die tatsächliche Nutzung oder Auswertung der Dienstleistung jedoch in einem EU-Land, kann dieses Land beschließen, Mehrwertsteuer zu erheben (Wahlmöglichkeit für Mitgliedstaaten). |
Erbringung durch NICHT-EU-UNTERNEHMEN an:
Steuerpflichtige (Unternehmen) in der EU |
Es wird keine Mehrwertsteuer in Rechnung gestellt. Der Dienstleistungsempfänger schuldet die Steuer (Umkehrung der Steuerschuldnerschaft). |
Nichtsteuerpflichtige (Verbraucher) in der EU (Telekommunikationsdienstleistungen, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen, elektronisch erbrachte Dienstleistungen) |
Mehrwertsteuererhebung im EU-Land des Dienstleistungsempfängers. Beispiel Eine in Barcelona lebende Person zahlt einem US-Unternehmen eine Gebühr für den Zugang zu amerikanischen Fernsehsendern. Das US-Unternehmen muss dem Dienstleistungsempfänger spanische Mehrwertsteuer in Rechnung stellen. Die kleine einzige Anlaufstelle ist verfügbar. |
Basisinformationen für Kleinstunternehmen
Basisinformationen für Kleinstunternehmen, die elektronisch erbrachte Dienstleistungen anbieten.
Fragen & Antworten:
Leitfaden für 2015
Der Leitfaden ist entwickelt worden, um ein besseres Verständnis des Unionsrechts bezüglich des Ortes der Erbringung von Telekommunikations-, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen sowie elektronisch erbrachten Dienstleistungen zu fördern.
Dieser Leitfaden ist rechtlich nicht bindend und enthält lediglich praktische und informelle Erläuterungen darüber, wie aus Sicht der Generaldirektion der Kommission für Steuern und Zollunion das Unionsrecht in der Praxis anzuwenden ist.
Es ist das Ergebnis gemeinsamer Arbeit zwischen der Generaldirektion für Steuern und Zollunion, den Mitgliedstaaten und betroffenen Wirtschaftsbeteiligten. Da dieser Leitfaden in einem sich weiter fortsetzenden Arbeitsprozess entstanden ist, stellt er kein endgültiges Ergebnis dar, sondern gibt den Sachstand zu einem bestimmten Zeitpunkt entsprechend dem jeweils verfügbaren Niveau an Wissen und Erfahrung wieder. Es ist deshalb wahrscheinlich, dass in Zukunft die Ergänzung weiterer Elemente erforderlich wird.
2015 wurde die Regelung der einmaligen MwSt-Registrierung (kleine einzige Anlaufstelle):
|
Leitfaden zur einzigen Anlaufstelle und Leitlinien für ihre Überprüfung für 2015
Ein praktischer Leitfaden ist entwickelt worden, um ein besseres Verständnis des Unionsrechts betreffend die kleine einzige Anlaufstelle sowie die funktionalen und technischen Spezifikationen für die Sonderregelungen, die vom Ständigen Ausschusses für die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der indirekten Steuern (SCAC) angenommen worden sind, zu fördern.
Er wird durch separate Leitlinien für die Überprüfung der kleinen einzigen Anlaufstelle ergänzt. (Diese sind in allen EU-Amtssprachen sowie in Russisch, Chinesisch und Japanisch verfügbar). Hinzu kommen IT-Informationen betreffend eine empfohlene Standard Überprüfungsdatei für die kleine einzige Anlaufstelle, welche in den separaten Leitlinien unter d) erwähnt wird.
Dieser Leitfaden und die ergänzenden Leitlinien für die Überprüfung der kleinen einzigen Anlaufstelle sind rechtlich nicht bindend und enthalten lediglich praktische und informelle Erläuterungen darüber, wie aus Sicht der Generaldirektion der Kommission für Steuern und Zollunion das Unionsrecht und die EU-Spezifikationen in der Praxis anzuwenden sind. Diese Leitlinien sind das Ergebnis gemeinsamer Arbeit zwischen der Generaldirektion für Steuern und Zollunion und den Mitgliedstaaten.
Da diese Leitfäden in einem sich weiter fortsetzenden Arbeitsprozess entstanden sind, stellen sie kein endgültiges Ergebnis dar, sondern geben den Sachstand zu einem bestimmten Zeitpunkt entsprechend dem jeweils verfügbaren Niveau an Wissen und Erfahrung wieder. Es ist deshalb wahrscheinlich, dass in der Zukunft die Ergänzung weiterer Elemente erforderlich wird.
Informationen zu ausgewählten nationalen MwSt-Vorschriften
Informationen zu nationalen Vorschriften, die in den Mitgliedstaaten für die Nutzung der kleinen einzigen Anlaufstelle anwendbar sind, finden Sie in diesem Bericht. Definitionen und Erläuterungen zum Anwendungsbereich des Berichts finden Sie in der Übersicht, die auch eine zusammenfassende Tabelle zu anwendbaren MwSt-Sätzen enthält. Zusätzlich liefert die Übersicht Informationen zu den Vorschriften über die tatsächliche Nutzung oder Auswertung sowie zu den Verpflichtungen im Rahmen der B2C-Rechnungsstellung in den Mitgliedstaaten. Die Kommission kann jedoch nicht garantieren, dass alle in dem Bericht enthaltenen Informationen mit der Europäischen Gesetzgebung übereinstimmen.
Zusätzlich liefert die Datenbank Tax Information Communication database (TIC) Informationen zu 1.) Vorschriften zur Rechnungsstellung in EU-Ländern, 2.) MwSt-Erstattung – Informationspflichten im EU-Land der Erstattung und 3.) MwSt-Sätzen in EU-Ländern.
Nationale Kontaktstellen für die ab 2015 geltenden EU-MwSt-Vorschriften
Siehe die Liste der von den Mitgliedstaaten übermittelten Ansprechstellen im Hinblick auf die mehrwertsteuerlichen Änderungen in der EU ab 2015.
Haftungsausschluss:
Die Mitgliedstaaten haben Ansprechstellen im Hinblick auf die Änderungen in 2015 ausgewiesen. Diese Stellen sollen lediglich den Kontakt mit nationalen Behörden zu Fragen im Zusammenhang mit den Änderungen in 2015 vereinfachen. Eine Kontaktaufnahme wird nicht automatisch zu einer Lösung in möglichen Fällen von Doppelbesteuerung führen.
Sie sollten die ausgewiesenen Ansprechstellen nur zu diesem Zweck nutzen, denn andere Fragen zur Mehrwertsteuer werden von den Mitgliedstaaten nicht berücksichtigt.
Weitere Informationen
Informationsaktivitäten der Mitgliedstaaten zu den MwSt-Änderungen 2015(88 kB)
Bis Ende 2014 geltende Vorschriften
In die oder aus der EU erbrachte Dienstleistungen
Art der Dienstleistung |
Steuerbar im ("Ort der Dienstleistung") |
Telekommunikations-/Rundfunk- und Fernseh-/elektronisch erbrachte Dienstleistungen:
|
Land des Dienstleistungsempfängers (Land, in dem er den Hauptsitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit oder eine feste Niederlassung bzw. seinen ständigen Wohnsitz hat oder sich gewöhnlich aufhält). In einigen Fällen vorbehaltlich der vorrangigen Vorschrift über die "tatsächliche Nutzung oder Auswertung" |
Daraus ergibt sich Folgendes:
Erbringung durch EU-UNTERNEHMEN an:
Steuerpflichtige (Unternehmen) oder Nichtsteuerpflichtige (Verbraucher) außerhalb der EU |
In der Regel wird keine EU-Mehrwertsteuer fällig. Erfolgt die tatsächliche Nutzung oder Auswertung der Dienstleistung jedoch in einem EU-Land, kann dieses Land beschließen, Mehrwertsteuer zu erheben. |
Erbringung durch NICHT-EU-UNTERNEHMEN an:
Steuerpflichtige (Unternehmen) in der EU |
Es wird keine EU-Mehrwertsteuer berechnet. Der Dienstleistungsempfänger schuldet die Steuer (Umkehrung der Steuerschuldnerschaft). |
Nichtsteuerpflichtige (Verbraucher) in der EU — Telekommunikations- oder Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen |
Mehrwertsteuererhebung in dem EU-Land, in dem die tatsächliche Nutzung und Auswertung der Dienstleistung erfolgt. |
Nichtsteuerpflichtige in der EU — elektronisch erbrachte Dienstleistungen | Mehrwertsteuererhebung im EU-Land des Dienstleistungsempfängers (in dem er gemeldet ist, seinen ständigen Wohnsitz hat oder sich gewöhnlich aufhält) |
Erbringung von Dienstleistungen zwischen EU-Ländern
Art der Dienstleistung |
Steuerbar im ("Ort der Dienstleistung") |
Telekommunikations-/Rundfunk- und Fernseh-/elektronisch erbrachte Dienstleistungen innerhalb der EU |
B2B – (an Unternehmen): EU-Land des Dienstleistungsempfängers B2C – (an Verbraucher): EU-Land des Dienstleistungserbringers |
Rechtsvorschriften — vor und nach dem 1. Januar 2015
Dienstleistungen an Nichtsteuerpflichtige (Endverbraucher) — Überblick
VORSCHRIFTEN BIS ZUM 31.12.2014Telekommunikation und Rundfunk/Fernseh- und elektronisch erbrachte Dienstleistungen (1) | |||
Dienstleistungen von/an |
EU-Verbraucher in EU-Land 1 |
EU-Verbraucher in EU-Land 2 |
Nicht-EU- Verbraucher(3) |
EU-Erbringer (EU-Land 1) |
Zu besteuern in EU Land 1 |
Zu besteuern in EU Land 1 |
Keine EU-MwSt |
EU-Erbringer (EU-Land 2) |
Zu besteuern in EU Land 2 |
Zu besteuern in EU Land 2 |
Keine EU-MwSt |
Nicht-EU-Erbringer |
Zu besteuern in EU Land 1(2) |
Zu besteuern in EU Land 2(2) |
Keine EU-MwSt |
(1) Einmalige MwSt-Registrierung (KEA) möglich für elektronisch erbrachte Dienstleistungen.
(2) Im Land der tatsächlichen Verwendung und Auswertung zu besteuern, falls es sich dabei nicht um das Land des Dienstleistungsempfängers handelt.
(3) Außer bei Nutzung in einem Land, dass die Vorschriften zur tatsächlichen Nutzung und Auswertung anwendet.
VORSCHRIFTEN AB 2015Telekommunikations-, Rundfunk-, Fernseh- und elektronisch erbrachte Dienstleistungen | |||
Dienstleistungen von/an |
EU-Verbraucher in EU-Land 1 |
EU-Verbraucher in EU-Land 2 |
Nicht-EU-Verbraucher(2) |
EU-Erbringer (EU-Land 1) |
Zu besteuern in EU Land 1 |
Zu besteuern in EU Land 2(1) |
Keine EU-MwSt |
EU-Erbringer (EU-Land 2) |
Zu besteuern in EU Land 1 (1) |
Zu besteuern in EU Land 2 |
Keine EU-MwSt |
Nicht-EU-Erbringer |
Zu besteuern in EU Land 1 (1) |
Zu besteuern in EU Land 2(1) |
Keine EU-MwSt |
(1) Einmalige MwSt-Registrierung (KEA) möglich.
(2) Außer bei Nutzung in einem Land, dass die Vorschriften zur tatsächlichen Nutzung und Auswertung anwendet.
Änderungen der Regelung zur einmaligen MwSt-Registrierung (KEA) ab 2015
Online-Anmeldung/Zahlung Für Dienstleistungen an Nichtsteuerpflichtige (Verbraucher) können sowohl EU- als auch Nicht-EU-Unternehmen, die in den Ländern ihrer Kunden geschuldete Mehrwertsteuer über ein Webportal in dem EU-Land anmelden und entrichten, in dem sie für MwSt-Zwecke registriert sind. |
Richtlinie 2008/8/EG des Rates — Ort der Besteuerung von Dienstleistungen (siehe Artikel 5) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1042/2013 des Rates — Ort der Besteuerung von DienstleistungenDurchführungsverordnung (EU) Nr. 967/2012 des Rates — Pflichten bezüglich der einmaligen MwSt-Registrierung (KEA)Durchführungsverordnung (EU) Nr. 815/2012 der Kommission — standardisierte Daten bezüglich der Registrierung und der Erklärung
In Vorbereitung auf die Änderungen
Bericht über die Machbarkeit der ab 2015 geltenden Vorschriften
Die Europäische Kommission veröffentlichte einen Bericht an den Rat über die Machbarkeit der ab Januar 2015 geltenden MwSt.-Vorschriften für Telekom, Rundfunk/Fernseh- und elektronische Dienstleistungen. Der Bericht beschreibt die in den letzten sechs Jahren ergriffenen Maßnahmen zur Vorbereitung der Anwendung der neuen Vorschriften, Gewährleistung der rechtlichen Sicherheit und Erleichterung der Unternehmens-Compliance.
Veranstaltungen im Zusammenhang mit den neuen Vorschrifte
- Veranstaltung in Herent (Belgien), 20. November 2014, „BeCommerce Cross-Border Summit”.
- Veranstaltung in Paris, 3. November 2014, von der französischer Steuerverwaltung, dem Enterprise Europe Network-Paris-Ile-de-France und der Europäischen Kommission organisiert.
- Veranstaltung in Berlin, 22. Oktober 2014, von KMLZ, DStV, DIHK und der Europäischen Kommission organisiert.
- Veranstaltung in Brüssel, 23. und 24. Oktober 2014, von der International VAT Association (IVA) organisiert.
- Veranstaltung in Paris, 23. September 2014, von CMS Bureau Francis Lefebvre organisiert.
- Veranstaltung in Santa Clara, Kalifornien, Vereinigte Staaten, 18. September 2014, von Tax Executives Institute organisiert.
- Veranstaltung in Santa Monica, Kalifornien, Vereinigte Staaten, 16. September 2014, von BayPay organisiert. Siehe die Präsentationen.
- Veranstaltung in Warschau, 9. September 2014. Informationenstehen zur Verfügung.
- Veranstaltung in Luxemburg, 18. Juni 2014. Weitere Informationen sind auf http://www.gr-businessdays.com/ zu entnehmen. Sehen Sie das Video der Veranstaltung.
- Veranstaltung in London, 2. Juni 2014. Siehe die Präsentationen und das Video der Veranstaltung.
- Veranstaltung in Luxemburg, 15. Mai 2014, von der Handelskammer Luxemburg und der Vertretung der Europäischen Kommission in Luxemburg organisiert.
- Veranstaltung in Tokyo, 17.-18. April 2014. Global VAT Forum von der OECD organisiert. Siehe die entsprechende Seite.
- Veranstaltung in Brüssel, 13. März 2014, von Brussels Enterprises Commerce and Industry (BECI) organisiert.