Am 10. Februar 2023 veröffentlichte die Europäische Kommission den vierten Bericht über die Fortschritte bei der Entwicklung der elektronischen Systeme gemäß Artikel 278a des Zollkodex der Union (UZK). Dieser Bericht wurde dem Rat und dem Europäischen Parlament vorgelegt.
Die Kommission und die Mitgliedstaaten arbeiten intensiv an der Umsetzung der elektronischen Systeme, die im Rahmen des UZK seit seinem Inkrafttreten am 1. Mai 2016 vorgesehen sind. Sobald diese Systeme eingerichtet sind, werden alle Kontakte zwischen Wirtschaftsbeteiligten und Zollbehörden sowie zwischen den Zollbehörden untereinander elektronisch abgewickelt. Dieser Digitalisierungsprozess wird die Zollabfertigung nicht nur wirksamer machen, wenn es darum geht, die finanziellen Interessen der Union zu schützen und den Sicherheitsbedrohungen für die Bürgerinnen und Bürger zu begegnen, sondern auch die Zollabfertigung beschleunigen und straffen. Der UZK bietet eine Reihe sehr wichtiger Vereinfachungen für den Handel, wie die zentrale Zollabwicklung, die Anschreibung in der Buchführung des Anmelders, eine EU-weit harmonisierte Schnittstelle oder ein EU-weit harmonisiertes Portal für Wirtschaftsbeteiligte, die in der gesamten Union umgesetzt werden und den am Zollgeschäft beteiligten Wirtschaftsbeteiligten greifbare Vorteile bringen.
Eine beträchtliche Anzahl dieser Systeme wurde erfolgreich eingeführt und wird genutzt, wie das System für den Zollkodex der Union für Zollentscheidungen und das Einfuhrkontrollsystem 2 – Release 1; die übrigen Systeme sollen bis 2025 schrittweise eingeführt werden.
Aufbauend auf den Ergebnissen des letztjährigen Berichts kam die Kommission in diesem Bericht zu dem Schluss, dass die Mitgliedstaaten weiterhin mit Herausforderungen und Risiken konfrontiert sind, wenn es darum geht, die Einführung der elektronischen Systeme des UZK innerhalb der festgelegten Fristen sicherzustellen. Trotz der ergriffenen Maßnahmen (z. B. engere Überwachung durch die Kommission, zusätzliche Ressourcen durch die Mitgliedstaaten) war eine Mehrheit der Mitgliedstaaten nicht in der Lage, die Risiken angemessen zu mindern, und es kam zu Verzögerungen bei den nationalen Wareneingangs- und Einfuhrprojekten, die bis spätestens 31. Dezember 2022 durchgeführt werden sollten.
Angesichts dieses Rückschlags bei den Umsetzungsfortschritten beantragten einige Mitgliedstaaten bei der Kommission gemäß Artikel 6 Absatz 4 UZK eine Verlängerung der Fristen für die Inbetriebnahme der Systeme.
- Ankunftsmeldung, vorübergehende Verwahrung, Gestellungsmitteilung,
- Modernisierung der nationalen Einfuhrsysteme (einschließlich Sonderverfahren – Einfuhr),
- Einfuhrkontrollsystem 2 – Release 2.
Die Kommission hat die Anträge auf Ausnahmeregelungen und die von den einzelnen Mitgliedstaaten vorgelegten Begründungen im Hinblick auf die besonderen Umstände sorgfältig geprüft. Dies führte dazu, dass eine Reihe (nicht alle) Anträge von Mitgliedstaaten auf Ausnahmeregelungen akzeptiert wurden, wie dies in den entsprechenden Durchführungsbeschlüssen der Kommission für die Systeme für den Eingang und/oder die Einfuhr zum Ausdruck kommt*.
Darüber hinaus sind die Fortschritte auch bei den transeuropäischen Systemen NCTS – Phase 5, Automatisiertes Ausfuhrsystem und zentrale Zollabwicklung bei der Einfuhr gefährdet, da einige Mitgliedstaaten Verzögerungen bei der Entwicklung der nationalen Komponenten für diese Projekte meldeten.
Die Mitgliedstaaten werden von der Kommission nachdrücklich aufgefordert, ihre Strategien, Ressourcen und Projektführungskonzepte neu zu bewerten, um weitere Verzögerungen bei anderen Projekten zu vermeiden und die gesetzliche Gesamtfrist bis zum 31. Dezember 2025 nicht einzuhalten.
Die Gesamtplanung der Projekte ist im UZK-Arbeitsprogramm festgelegt, während der Überblick über die spezifischen nationalen Pläne je Mitgliedstaat und Projekt hier eingesehen werden kann.
Lesen Sie die Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen
*Durchführungsbeschluss (EU) 2023/235 der Kommission vom 1. Februar 2023 über die Gewährung einer von bestimmten Mitgliedstaaten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates beantragten abweichenden Regelung für die Nutzung anderer Mittel als solcher der elektronischen Datenverarbeitung zum Austausch und zur Speicherung von Informationen für die Meldung der Ankunft eines Seeschiffs oder eines Luftfahrzeugs.
Durchführungsbeschluss (EU) 2023/234 der Kommission vom 1. Februar 2023 über die Gewährung einer von bestimmten Mitgliedstaaten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates beantragten abweichenden Regelung für die Nutzung anderer Mittel als solcher der elektronischen Datenverarbeitung zum Austausch und zur Speicherung von Informationen für die Gestellungsmitteilung für in das Zollgebiet der Union verbrachte Waren.
Durchführungsbeschluss (EU) 2023/236 der Kommission vom 1. Februar 2023 über die Gewährung einer von bestimmten Mitgliedstaaten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates beantragten abweichenden Regelung für die Nutzung anderer Mittel als solcher der elektronischen Datenverarbeitung zum Austausch und zur Speicherung von Informationen für die Anmeldung zur vorübergehenden Verwahrung in Bezug auf gestellte Nicht-Unionswaren.
Durchführungsbeschluss (EU) 2023/237 der Kommission vom 1. Februar 2023 über die Gewährung einer von bestimmten Mitgliedstaaten beantragten abweichenden Regelung für die Nutzung anderer Mittel als solcher der elektronischen Datenverarbeitung zum Austausch und zur Speicherung von Informationen im Zusammenhang mit der Zollanmeldung von in das Zollgebiet der Union verbrachten Waren nach den Artikeln 158, 162, 163, 166, 167, 170 bis 174, 201, 240, 250, 254 und 256 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union.
Einzelheiten
- Datum der Veröffentlichung
- 24. Februar 2023
- Autor
- Generaldirektion Steuern und Zollunion