Zum Hauptinhalt
Taxation and Customs Union
Ankündigung28. April 2023Generaldirektion Steuern und ZollunionLesedauer: 1 Min

Ursprungsregeln

Ungeachtet des Artikels 29 des Protokolls Nr. 1 (Ausnahmen vom Ursprungsnachweis) wird ab dem 1. Juli 2023 für Einfuhren von Waren mit Ursprung in Seychellen in die EU die im Interimsabkommen vorgesehene Zollpräferenzbehandlung ausschließlich gegen Vorlage von Erklärungen auf der Rechnung gewährt, die ausgefertigt werden

  • von im REX-System der EU registrierten Ausführern aus Seychellen; Oder
  • von jedem Ausführer für Sendungen, deren Gesamtwert 6 000 EUR nicht übersteigt.

Ab dem 1. Juli 2023 werden die von Seychellen ausgestellten Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 und die von ermächtigten Ausführern ausgefertigten Erklärungen auf der Rechnung nicht mehr angenommen. 

Weitere Informationen finden Sie in der Mitteilung 2023/C 145/06 und auf der AKP-Seite.

Einzelheiten

Datum der Veröffentlichung
28. April 2023
Autor
Generaldirektion Steuern und Zollunion