Will ein Rechteinhaber in der EU, dass sich die Zollbehörden aktiv für den Schutz seiner Rechte an den EU-Grenzen einsetzen, indem sie Waren zurückhalten, die im Verdacht stehen, Rechte des geistigen Eigentums zu verletzen, muss er beim Zoll einen Antrag auf Tätigwerden (AFA).
Artikel 5 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 608/2013 zur Durchsetzung der Rechte geistigen Eigentums durch die Zollbehörden lautet: „Stehen für die Entgegennahme und die Bearbeitung von Anträgen rechnergestützte Systeme zur Verfügung, sind die Anträge und ihre Anlagen im Wege der elektronischen Datenverarbeitung einzureichen.“
Seit dem 13. Dezember 2021 können Rechteinhaber und ihre Vertreter für die Einreichung elektronischer AFA (eAFA)beim Zoll das EU-Portal zur Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums (IPEP) oder entsprechende nationale Portale nutzen, die vollständig in das Informationssystem zur Bekämpfung von Produkt- und Markenpiraterie (COPIS) integriert sind.
COPIS bleibt die zentrale EU-Datenbank, die für eine funktionierende Zusammenarbeit zwischen den Zollbehörden und der Kommission im Rahmen der Durchsetzung der Rechte geistigen Eigentums durch die Zollbehörden unverzichtbar ist. Sie ermöglicht den Austausch von
Informationen über Entscheidungen über AFA und über die Zurückhaltung von Waren, die im Verdacht stehen, Rechte des geistigen Eigentums zu verletzen, durch den Zoll.
IPEP ist die EU-Plattform zur Unterstützung der Inhaber von Rechten des geistigen Eigentums bei der Einreichung und Verwaltung von AFA und beim Umgang mit damit verbundenen Fragen der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums in allen 27 Mitgliedstaaten. Drei Mitgliedstaaten (Deutschland, Italien und Spanien) haben jeweils ihr eigenes Portal für Wirtschaftsbeteiligte entwickelt.
Inhaber von Rechten des geistigen Eigentums, die die Portale bisher noch nicht zur Einreichung von AFA genutzt haben, sollten dies in den nächsten Monaten tun.
Die Übergangsphase, in der AFA in Papierform von den Mitgliedstaaten noch akzeptiert werden, endet im Jahr 2024. Danach werden keine AFA in Papierform mehr angenommen. Der genaue
Zeitpunkt im Jahr 2024 wird später – d. h. einige Monate, bevor die Einreichung elektronischer AFA verbindlich wird – mitgeteilt.
Wie erhalten Rechteinhaber Zugang zum IPEP?
Rechteinhaber oder ihre gesetzlichen Vertreter erhalten Zugang zum IPEP für die Einreichung und Verwaltung ihrer AFA, indem sie ihre Zugangsdaten für das IPEP oder das EU-Zollportal (UUM/DS) nutzen.
Um ein IPEP-Konto zu eröffnen, müssen Rechteinhaber hier eine gültige Unionsmarke oder ein Muster angeben, die als Grundlage für das beantragte Konto dienen sollen.
Hier gibt es weitere Informationen für den Zugang zum IPEP.
Weitere Informationen zu den nationalen Portalen sind unter den folgenden Links zu finden:
Was tun gesetzliche Vertreter?
Legal representatives can also request an account on behalf of their right holders.
Auch gesetzliche Vertreter können im Namen ihrer Rechteinhaber ein Konto beantragen. Sie können über ein IPEP-Vertreterkonto, das über das Konto des von ihnen vertretenen Rechteinhabers angelegt wird, auf das Tool zugreifen. Ein gesetzlicher Vertreter kann auch die
Konten mehrerer Rechteinhaber verwalten (hier erhalten Sie genaue Anweisungen für gesetzliche Vertreter).
AFA-Verwaltung über IPEP
Im Zuge der verpflichtenden eAFA können Rechteinhaber ihre AFA über das IPEP verwalten, das mit COPIS verbunden ist, wo die Angaben gespeichert sind.
Wenn sie sich bei ihrem IPEP-Konto angemeldet haben, können sie mithilfe der EORI-Nummer ihre AFA einsehen, die aus COPIS abgerufen werden.
Um den Übergang zu eAFA zu erleichtern, wurde die Startseite des IPEP aktualisiert und ein eAFA-Toolkit mit entsprechendem Schulungsmaterial eingestellt. Bei weiteren Fragen steht das IPEP-Team unter ipenforcementportaleuipo [dot] europa [dot] eu (ipenforcementportal[at]euipo[dot]europa[dot]eu) zur Verfügung..
Einzelheiten
- Datum der Veröffentlichung
- 16. Oktober 2023
- Autor
- Generaldirektion Steuern und Zollunion