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Taxation and Customs Union

Steuerbefreiungen ohne Recht auf Vorsteuerabzug

Die meisten steuerfreien Lieferungen sind Beispiele für „Steuerbefreiungen ohne Recht auf Vorsteuerabzug“. Das bedeutet, dass die auf notwendige Vorleistungen in Produktion oder Vertrieb entrichtete Mehrwertsteuer nicht abgezogen werden darf.

Diese Steuerbefreiungen lassen sich in zwei Kategorien unterteilen:

Steuerbefreiungen für dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten

Welche Umsätze sind von der Steuer befreit?

Die EU-Länder müssen bestimmte Umsätze, die dem Gemeinwohl dienen, von der Mehrwertsteuer befreien.

Sie werden zwar überwiegend von öffentlichen Einrichtungen bewirkt, die Befreiung erstreckt sich jedoch auch auf mehrere ähnliche Umsätze, wenn diese im öffentlichen Interesse von privaten oder gemeinnützigen Einrichtungen bewirkt werden.

Fall 1 – Postdienste

Befreiter Umsatz

Ausnahmen

A: Von öffentlichen Posteinrichtungen erbrachte Dienstleistungen und dazugehörende Lieferungen von Gegenständen

B: Lieferung von Postwertzeichen, Steuerzeichen und sonstigen ähnlichen Wertzeichen zum aufgedruckten Wert

Nicht befreit sind:

  • Personenbeförderungs- oder
  • Telekommunikationsdienstleistungen
    (Artikel 132(1)(a) der Mehrwertsteuerrichtlinie)
  • Postwertzeichen, die für Postdienste im Gebiet des betreffenden EU-Landes nicht gültig sind
    (Artikel 135(1)(h) der Mehrwertsteuerrichtlinie)

Fall 2 – Medizinische Versorgungsleistungen

Befreiter Umsatz

Wenn bewirkt von

A: Krankenhausbehandlungen und ärztliche Heilbehandlungen sowie damit eng verbundene Umsätze
  • öffentlichen Einrichtungen oder

unter Bedingungen, welche mit den Bedingungen für diese Einrichtungen in sozialer Hinsicht vergleichbar sind:

  • Krankenhäusern
  • Zentren für ärztliche Heilbehandlung und Diagnostik
  • anderen ordnungsgemäß anerkannten Einrichtungen gleicher Art
    (Artikel 132(1)(b) der Mehrwertsteuerrichtlinie)
B: Ärztliche Behandlung
C: Gestellung von Personal für die unter Punkt B genannten Umsätze für Zwecke des geistlichen Beistands

D: Lieferung von menschlichen Organen, menschlichem Blut und Frauenmilch

Fall 3 – Zahnärztliche Dienstleistungen

Befreiter Umsatz

Wenn bewirkt von

A: Dienstleistungen von Zahntechnikern
  • Zahntechnikern im Rahmen ihrer Berufsausübung

B: Lieferung von Zahnersatz

Fall 4 – Sozialfürsorge und soziale Dienste

Befreiter Umsatz

Wenn bewirkt von

A: Eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbundene Dienstleistungen und Lieferungen von Gegenständen

(einschließlich derjenigen, die durch Altenheime bewirkt werden)

  • öffentlichen Einrichtungen oder
  • anderen als Einrichtungen mit sozialem Charakter anerkannten Einrichtungen
    (Artikel 132(1)(g) der Mehrwertsteuerrichtlinie)

B: Gestellung von Personal für die unter Punkt A genannten Umsätze für Zwecke des geistlichen Beistands

Fall 5 – Kinder- und Jugendbetreuung

Befreiter Umsatz

Wenn bewirkt von

A: Eng mit der Kinder- und Jugendbetreuung verbundene Dienstleistungen und Lieferungen von Gegenständen

B: Gestellung von Personal für die unter Punkt A genannten Umsätze für Zwecke des geistlichen Beistands

  • öffentlichen Einrichtungen oder
  • anderen als Einrichtungen mit sozialem Charakter anerkannten Einrichtungen
    (Artikel 132(1)(h) der Mehrwertsteuerrichtlinie)
  • religiösen oder weltanschaulichen Einrichtungen
    (Artikel 132(1)(k) der Mehrwertsteuerrichtlinie)

Fall 6 – Erziehung

Befreiter Umsatz

Wenn bewirkt von

A: Erziehung von Kindern und Jugendlichen
B: Schul- oder Hochschulunterricht
C: Aus- und Fortbildung sowie berufliche Umschulung

D: Mit A, B oder C eng verbundene Dienstleistungen

  • öffentlichen Einrichtungen, die mit solchen Aufgaben betraut sind, oder
  • anderen Einrichtungen mit anerkannter vergleichbarer Zielsetzung
    (Artikel 132(1)(i) der Mehrwertsteuerrichtlinie)
E: Gestellung von Personal für die unter den Punkten A, B, C oder D genannten Umsätze für Zwecke des geistlichen Beistands

F: Privater Schul- oder Hochschulunterricht

Fall 7 – Sport und Körperertüchtigung

Befreiter Umsatz

Wenn bewirkt von

In engem Zusammenhang mit Sport und Körperertüchtigung stehende Dienstleistungen, die an Personen erbracht werden, die diese Tätigkeiten ausüben

Einrichtungen ohne Gewinnstreben (Artikel 132(1)(m) der Mehrwertsteuerrichtlinie)

Fall 8 – Kulturelle Tätigkeiten

Befreiter Umsatz

Wenn bewirkt von

Kulturelle Dienstleistungen und eng damit verbundene Lieferungen von Gegenständen
  • öffentlichen Einrichtungen oder
  • anderen anerkannten kulturellen Einrichtungen
    (Artikel 132(1)(n) der Mehrwertsteuerrichtlinie)

Fall 9 – Beförderung in Krankenwagen und ähnlichen Fahrzeugen

Befreiter Umsatz

Wenn bewirkt von

Beförderung von kranken und verletzten Personen in dafür besonders eingerichteten Fahrzeugen

für diesen Zweck anerkannten Einrichtungen
(Artikel 132(1)(p) der Mehrwertsteuerrichtlinie)

Fall 10 – Öffentlicher Rundfunk

Befreiter Umsatz

Wenn bewirkt von

Nichtgewerbliche Tätigkeiten

öffentlichen Rundfunk- und Fernsehanstalten (Artikel 132(1)(q) der Mehrwertsteuerrichtlinie)

Fall 11 – Dienstleistungen von Einrichtungen ohne Gewinnstreben an ihre Mitglieder

Befreiter Umsatz

Wenn bewirkt von

Erbringung von Dienstleistungen und eng damit verbundenen Lieferungen von Gegenständen an Mitglieder in deren gemeinsamem Interesse gegen einen satzungsgemäß festgelegten Beitrag

Einrichtungen ohne Gewinnstreben, die

  • politische,
  • gewerkschaftliche,
  • religiöse,
  • weltanschauliche,
  • philanthropische oder
  • staatsbürgerliche Ziele verfolgen,

vorausgesetzt, dass diese Befreiung nicht zu einer Wettbewerbsverzerrung führt. (Artikel 132(1)(l) der Mehrwertsteuerrichtlinie)

Fall 12 – Veranstaltungen zur Spendensammlung

Befreiter Umsatz

Wenn bewirkt von

Dienstleistungen und Lieferungen von Gegenständen bei Veranstaltungen, die dazu bestimmt sind, den Einrichtungen eine finanzielle Unterstützung zu bringen und ausschließlich zu ihrem Nutzen durchgeführt werden

Einrichtungen, deren Umsätze wie in den Fällen 2, 4, 5, 6, 7, 8 oder 11 befreit sind

vorausgesetzt, dass diese Befreiung nicht zu einer Wettbewerbsverzerrung führt (Artikel 132(1)(o) der Mehrwertsteuerrichtlinie)

Fall 13 – Kostenteilung

Befreiter Umsatz

Wenn bewirkt von

Erbringung von Dienstleistungen an ihre Mitglieder für unmittelbare Zwecke der Ausübung der betreffenden Tätigkeit

selbständigen Zusammenschlüssen von Personen, die

  • eine von der Steuer befreite Tätigkeit ausüben oder
  • eine Tätigkeit, für die sie nicht Steuerpflichtige sind,
    • soweit diese Zusammenschlüsse von ihren Mitgliedern lediglich die genaue Erstattung des jeweiligen Anteils an den gemeinsamen Kosten fordern und
    • vorausgesetzt, dass diese Befreiung nicht zu einer Wettbewerbsverzerrung führt.

(Artikel 132(1)(f) der Mehrwertsteuerrichtlinie)

Können diese Steuerbefreiungen weiter eingeschränkt werden?

Ja. Die EU-Länder können die Steuerbefreiung in bestimmten Fällen von weiteren Bedingungen abhängig machen:

  • Fall 12: Alle Beschränkungen die sie für notwendig erachten, insbesondere hinsichtlich der Anzahl der Veranstaltungen und der Höhe der Einnahmen aus diesen Veranstaltungen.
  • Fälle 2, 4, 5, 6, 7, 8 und 11: Außer bei öffentlichen Einrichtungen kann die Befreiung von der Erfüllung einer oder mehrerer der folgenden Bedingungen abhängig gemacht werden:
  • Die Einrichtungen dürfen keine systematische Gewinnerzielung anstreben.
  • Die Leitung und Verwaltung dieser Einrichtungen müssen im Wesentlichen ehrenamtlich erfolgen.
  • Die Preise, die diese Einrichtungen verlangen, müssen genehmigt sein oder unter den marktüblichen Preisen liegen.
  • Die Befreiungen dürfen nicht zu einer Wettbewerbsverzerrung führen.

Außerdem dürfen eng mit diesen Umsätzen verbundene Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen nicht von der Steuer befreit werden, wenn

  • sie für die Umsätze, für die die Steuerbefreiung gewährt wird, nicht unerlässlich sind oder
  • wenn sie im Wesentlichen dazu bestimmt sind, der Einrichtung zusätzliche Einnahmen durch Umsätze zu verschaffen, die in unmittelbarem Wettbewerb mit Umsätzen von der Mehrwertsteuer unterliegenden gewerblichen Unternehmen bewirkt werden.

Artikel 132(2), 133 und 134 der Mehrwertsteuerrichtlinie.

Steuerbefreiungen für andere Tätigkeiten

Die anderen von der Steuer zu befreienden Tätigkeiten ohne Recht auf Vorsteuerabzug sind in Artikel 135 der Mehrwertsteuerrichtlinie aufgeführt. Es handelt sich hauptsächlich um Umsätze im Finanzbereich.

Auf diesen Seiten unterscheiden wir nach folgenden Kategorien:

Finanz- und Versicherungsdienstleistungen

Die meisten Finanz- und Versicherungsdienstleistungen sind von jeher von der Mehrwertsteuer befreit, die Kommission hat allerdings Vorschläge zur Vereinfachung und Klärung des Geltungsbereichs der Steuerbefreiungen in dieser Rubrik eingebracht.

Welche Finanz- und Versicherungsdienstleistungen sind von der Steuer befreit?

Fall 1 – Versicherung und Rückversicherung

Steuerfreie Umsätze

Einschließlich

Versicherungs- und Rückversicherungsumsätze (Artikel 135(1)(a) der Mehrwertsteuerrichtlinie)

dazugehörige Dienstleistungen von Versicherungsmaklern und -vertretern

Fall 2 – Gewährung und Vermittlung von Krediten

Steuerfreie Umsätze

Einschließlich

Gewährung und Vermittlung von Krediten (Artikel 135(1)(b) der Mehrwertsteuerrichtlinie)

Verwaltung von Krediten durch die Kreditgeber

Fall 3 – Bürgschaften und andere Sicherheiten

Steuerfreie Umsätze

Einschließlich

Vermittlung und Übernahme von Verbindlichkeiten:

  • Bürgschaften
  • andere Sicherheiten und Garantien

(Artikel 135(1)(c) der Mehrwertsteuerrichtlinie)

Verwaltung von Kreditsicherheiten durch die Kreditgeber

Fall 4 – Bargeldloser Zahlungsverkehr

Steuerfreie Umsätze

Einschließlich

Ausschließlich

Umsätze

  • im Einlagengeschäft und Kontokorrentverkehr
  • im Zahlungs- und Überweisungsverkehr
  • im Geschäft mit Forderungen
  • mit Schecks und anderen Handelspapieren
    (Artikel 135(1)(d) der Mehrwertsteuerrichtlinie)
Vermittlung Einziehung von Forderungen

Fall 5 – Barzahlungen

Steuerfreie Umsätze

Einschließlich

Ausschließlich

Umsätze (einschließlich der Vermittlung), die sich auf Folgendes beziehen:

  • Devisen
  • Banknoten, die gesetzliches Zahlungsmittel sind

Münzen, die gesetzliches Zahlungsmittel sind
(Artikel 135(1)(e) der Mehrwertsteuerrichtlinie)

Vermittlung

Sammlerstücke, d. h.

  • Münzen aus Gold, Silber oder anderem Metall sowie
  • Banknoten

die normalerweise nicht als gesetzliches Zahlungsmittel verwendet werden oder

  • Münzen, die von numismatischem Interesse (für Münzsammler) sind

Fall 6 – Umsätze mit Aktien usw.

Steuerfreie Umsätze

Einschließlich

Ausschließlich

Umsätze mit

  • Aktien
  • Anteilen an Gesellschaften oder Vereinigungen
  • Schuldverschreibungen und sonstige Wertpapiere

(Artikel 135(1)(f) der Mehrwertsteuerrichtlinie)

Vermittlung

Verwaltung und Verwahrung
Umsätze mit

  • Warenpapieren
  • dinglichen Rechten, die ihrem Inhaber ein Nutzungsrecht an Grundstücken geben
  • Anteilrechten und Aktien, deren Besitz rechtlich oder tatsächlich das Eigentums- oder Nutzungsrecht an einem Grundstück oder Grundstücksteil begründet

(Artikel 135(1)(f) und 15(2) der Mehrwertsteuerrichtlinie)

Fall 7 – Investitionsfonds

Steuerfreie Umsätze

Art des Fonds

Verwaltung von Sondervermögen
(Artikel 135(1)(g) der Mehrwertsteuerrichtlinie

gemäß Definition der einzelnen EU-Länder

Besteht ein Recht auf Vorsteuerabzug im Zusammenhang mit den in den Fällen 1 bis 7 genannten Umsätzen?

Nein. Bei diesen Umsätzen besteht kein Recht auf Vorsteuerabzug.

Siehe auch Wahlrecht auf Besteuerung bestimmter Finanzdienstleistungen

Wahlrecht auf Besteuerung bestimmter Finanzdienstleistungen

Die EU-Länder können Unternehmen das Recht einräumen, sich bei den unter 2 bis 7 genannten Umsätzen für eine Besteuerung zu entscheiden.

Was bedeutet das?

Da die unter den Fällen 2 bis 7 (sowie unter Fall 1) genannten Umsätze ohne Recht auf Vorsteuerabzug von der Steuer befreit sind, können Finanz- und Versicherungsunternehmen sowie andere Personen, die diese Umsätze bewirken, die auf damit verbundene Einkäufe von Gegenständen oder Dienstleistungen entrichtete Mehrwertsteuer nicht abziehen.

Die EU-Länder, die dieses Recht einräumen, legen die Einzelheiten für die Inanspruchnahme fest und können den Umfang des Wahlrechts einschränken. Siehe auch Vorschlag für eine Richtlinie.

Gilt diese Regelung auch für Umsätze unter Fall 1?

Nein.

Änderungsvorschläge

Vorgeschlagene Überarbeitung der Rechtsvorschriften
Im Jahr 2007 schlug die Kommission eine Richtlinie zur Änderung der Vorschriften für Finanz- und Versicherungsdienstleistungen vor.
Da vom EU-Rat keine Aussicht auf Annahme bestand, hat die Kommission 2016 diesen Vorschlag zurückgezogen.

Gründe für die Überarbeitung
Die Vorschriften (aus dem Jahr 1977) sollen modernisiert und vereinfacht werden. Außerdem soll eine EU-weit einheitliche Anwendung sichergestellt werden.

Probleme im Zusammenhang mit den aktuellen Vorschriften

  • Zusätzliche Kosten für Unternehmen
    Da Finanz- und Versicherungsdienstleistungen ohne Recht auf Vorsteuerabzug von der Steuer befreit sind, können Finanz- und Versicherungsunternehmen und andere Erbringer dieser Dienstleistungen die auf Einkäufe von Gegenständen oder Dienstleistungen (z. B. Computer, externe Leistungen) entrichtete Mehrwertsteuer nicht geltend machen.
    Stattdessen geben sie diese Kosten an ihre Kunden weiter, die sich diese ebenfalls nicht erstatten lassen können, so dass sich diese „versteckte“ Mehrwertsteuer durch die gesamte Lieferkette zieht und den Unternehmen in der EU höhere Betriebskosten verursacht.
  • Uneinheitliche Anwendung
    Die Steuerbefreiung wird EU-weit nicht einheitlich angewandt, so dass häufig der Gerichtshof einspringen muss, um die Rechtslücke zu schließen und die richtige Auslegung sicherzustellen.

Einzelheiten des Vorschlags

  • Neudefinition der Steuerbefreiungen
    Dies wäre notwendig, um aktuellen Gegebenheiten in der Branche Rechnung zu tragen. Eine diesbezügliche Verordnung würde in allen EU-Ländern unmittelbar gelten.
    Dies würde mehr Rechtssicherheit für alle Beteiligten (Unternehmen und nationale Steuerbehörden) mit sich bringen und ihre Verwaltungslast mindern.
  • Wahlrecht auf Besteuerung (z. B. für Banken und Versicherungsunternehmen)
    Diese Möglichkeit ist in Artikel 137 der Mehrwertsteuerrichtlinie bereits vorgesehen, liegt derzeit jedoch im Ermessen der nationalen Regierungen und wird kaum wahrgenommen.
    Wäre diese Regelung verpflichtend, könnten (i) die Unternehmen den Anteil der nicht abziehbaren Vorsteuer verringern (insbesondere in Beziehungen zu Geschäftskunden) und (ii) ihre Kunden die von ihnen entrichtete Mehrwertsteuer abziehen.
  • Mehrwertsteuerbefreiung bei Kostenteilung auch mit Unternehmen in anderen EU-Ländern
    Auf diese Weise könnten Unternehmen ihre Umsätze bündeln und Kosten zwischen Gruppenmitgliedern aufteilen, ohne dass dabei zusätzliche, nicht erstattungsfähige Mehrwertsteuer anfiele.

Hintergrund

Grundstücksgeschäfte

Eine Reihe von Umsätzen im Zusammenhang mit Gebäuden und dem dazugehörigen Grund und Boden sind ohne Recht auf Vorsteuerabzug von der Steuer befreit. Es steht den EU-Ländern allerdings frei, den Steuerpflichtigen (Unternehmen) ein Wahlrecht auf Besteuerung dieser Umsätze einzuräumen.

Befreite Umsätze aus Grundstücksgeschäften

Fall 1 – Gebäude und dazugehöriger Grund und Boden

Befreiter Umsatz

Ausnahmen

Lieferung von Gebäuden (oder Gebäudeteilen) und dem dazugehörigen Grund und Boden (Artikel 135(1)(j) der Mehrwertsteuerrichtlinie)

Wenn die Lieferung vor dem Erstbezug erfolgt (Artikel 135(1)(j), 12(1)(a) der Mehrwertsteuerrichtlinie)

Fall 2 – Unbebaute Grundstücke

Befreiter Umsatz

Ausnahmen

Lieferung unbebauter Grundstücke (Artikel 135(1)(k) der Mehrwertsteuerrichtlinie)

Lieferung von Baugrundstücken (Artikel 135(1)(k), 12(1)(b) der Mehrwertsteuerrichtlinie)

Beispiel 1

Ein Bauträger verkauft unbebautes Land mit einer Baugenehmigung (z. B. zum Bau eines Bürogebäudes) an einen Bauunternehmer.
Hierbei handelt es sich um die Lieferung eines Baugrundstücks. Die Lieferung ist daher nicht von der Steuer befreit. Der Bauträger muss beim Verkauf die Mehrwertsteuer in Rechnung stellen.

Fall 3 – Vermietung und Verpachtung

Befreiter Umsatz

Ausnahmen

Vermietung oder Verpachtung von Grundstücken (Artikel 135(1)(l) der Mehrwertsteuerrichtlinie)

  • Unterbringung im Hotel oder einer ähnlichen Unterkunft
  • Unterkünfte in Ferienlagern
  • Unterbringung auf Grundstücken, die als Campingplätze erschlossen sind
  • Parkplätze (z. B. in einer Tiefgarage oder im Freien)
  • Vermietung von auf Dauer eingebauten Vorrichtungen und Maschinen
  • Vermietung von Schließfächern
  • Weitere Ausnahmen, die die EU-Länder vorsehen
    (Artikel 135(2) der Mehrwertsteuerrichtlinie)

Beispiel 2
Ein Landwirt lässt Urlauber auf seinem Feld ohne sanitäre oder andere Einrichtungen campen. Er berechnet 10 Euro pro Nacht.
Da das Feld nicht als Campingplatz erschlossen ist, ist es nicht von der Steuerbefreiung ausgeschlossen.
Es handelt sich also um eine steuerfreie Lieferung, bei der keine Mehrwertsteuer erhoben werden muss.

Beispiel 3
Der Betreiber einer Tiefgarage berechnet 25 Euro pro Stunde für das Abstellen eines Fahrzeugs auf einem rund um die Uhr durch Wachschutz kontrollierten Parkplatz.
Hierbei handelt es sich um eine Vermietung von Plätzen für das Abstellen von Fahrzeugen, die nach Artikel 135(2)(b) der Mehrwertsteuerrichtlinie von der Steuerbefreiung ausgeschlossen ist.
Die Mehrwertsteuer ist zum geltenden Satz in der Parkgebühr enthalten, und der Betreiber muss sie als Teil der Ausgangssteuer angeben.

Beispiel 4
Eine Immobilienverwaltung verpachtet eine Büroetage in einem Bürogebäude für 21 Jahre an Architekten.
Hierbei handelt es sich um einen steuerfreien Umsatz, es muss also weder auf die Pacht noch auf etwaige Vermittlungsprämien Mehrwertsteuer erhoben werden.
Die Identität des Mieters/Pächters ist unerheblich. Die Vermietung einer Wohnung in einem Wohnblock an eine Privatperson wäre ebenfalls steuerfrei.

Wahlrecht auf Besteuerung von Umsätzen aus Grundstücksgeschäften

Da die unter den Fällen 1, 2 und 3 genannten Umsätze ohne Recht auf Vorsteuerabzug von der Steuer befreit sind, können Pächter, Unternehmen und andere Personen, die diese Umsätze bewirken, die auf Vorleistungen entrichtete Mehrwertsteuer nicht abziehen. Sollten sie die nicht erstattungsfähige Mehrwertsteuer über den Preis ausgleichen, erhöhen sich dadurch die Kosten für die Kunden.

Vor diesem Hintergrund gibt die Mehrwertsteuerrichtlinie den EU-Ländern die Möglichkeit, Steuerpflichtigen (Unternehmen) ein Wahlrecht auf Besteuerung aller oder bestimmter Umsätze unter den Fällen 1, 2 und 3 einzuräumen, die ansonsten steuerfrei wären. Dies hätte beispielsweise zur Folge, dass Mehrwertsteuer auf Mieten erhoben würde. Handelt es sich bei dem Kunden um ein Unternehmen, das besteuerte Umsätze bewirkt, kann er die entrichtete Mehrwertsteuer abziehen und hat keine zusätzlichen Kosten.

Die EU-Länder, die dieses Recht einräumen, legen die Einzelheiten für die Inanspruchnahme fest und können den Umfang des Wahlrechts einschränken.

Glücksspiele

Wetten, Lotterien und sonstige Glücksspiele sind ohne Recht auf Vorsteuerabzug von der Steuer befreit.

Es ist Sache der einzelnen EU-Länder zu entscheiden, ob sie alle Formen des Glücksspiels von der Steuer befreien oder nur einige. Dabei ist jedoch der Grundsatz der steuerlichen Neutralität zu wahren. Die EU-Länder gewähren die Steuerbefreiung unter eigenen Bedingungen und Beschränkungen.

Beispiel
Ein Kunde schließt in einem Wettbüro eine Wette auf Spanien als Gewinner der Fußballweltmeisterschaft 2014 ab.
Die Wette ist von der Mehrwertsteuer befreit.

Artikel 135(1)(i) der Mehrwertsteuerrichtlinie.

Sonstige Steuerbefreiungen

Sonstige Steuerbefreiungen

Folgende Umsätze sind weitere Beispiele für Steuerbefreiungen ohne Recht auf Vorsteuerabzug.

Fall 1 – Ausschließlich für eine von der Steuer befreite Tätigkeit bestimmte Gegenstände

Befreiter Umsatz

Steuerbefreite Tätigkeiten

Lieferung von Gegenständen, die ausschließlich für die aufgeführten steuerbefreiten Tätigkeiten bestimmt waren,
wenn für diese Gegenstände kein Recht auf Vorsteuerabzug bestanden hat.

(Artikel 136(a) der Mehrwertsteuerrichtlinie)

Fall 2 – Vom Vorsteuerabzug ausgeschlossene Gegenstände

Befreiter Umsatz

Grund für den Ausschluss

Lieferungen von Gegenständen, deren Anschaffung oder Zuordnung vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen ist

(Artikel 136(b) der Mehrwertsteuerrichtlinie)

  • Ausgaben ohne geschäftlichen Charakter wie Luxusausgaben, Ausgaben für Vergnügungen oder Repräsentationsaufwendungen
  • sonstige Ausgaben, die vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen sind
    (Artikel 176 und 177 der Mehrwertsteuerrichtlinie)