Die meisten steuerfreien Lieferungen sind Beispiele für „Steuerbefreiungen ohne Recht auf Vorsteuerabzug“. Das bedeutet, dass die auf notwendige Vorleistungen in Produktion oder Vertrieb entrichtete Mehrwertsteuer nicht abgezogen werden darf.
Diese Steuerbefreiungen lassen sich in zwei Kategorien unterteilen:
- Steuerbefreiungen für dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten (z. B. medizinische und zahnärztliche Versorgungsleistungen)
- Steuerbefreiungen für andere Tätigkeiten (z. B. Finanz- und Versicherungsdienstleistungen)
Steuerbefreiungen für dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten
Welche Umsätze sind von der Steuer befreit?
Die EU-Länder müssen bestimmte Umsätze, die dem Gemeinwohl dienen, von der Mehrwertsteuer befreien.
Sie werden zwar überwiegend von öffentlichen Einrichtungen bewirkt, die Befreiung erstreckt sich jedoch auch auf mehrere ähnliche Umsätze, wenn diese im öffentlichen Interesse von privaten oder gemeinnützigen Einrichtungen bewirkt werden.
Fall 1 – Postdienste
Befreiter Umsatz |
Ausnahmen |
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A: Von öffentlichen Posteinrichtungen erbrachte Dienstleistungen und dazugehörende Lieferungen von Gegenständen B: Lieferung von Postwertzeichen, Steuerzeichen und sonstigen ähnlichen Wertzeichen zum aufgedruckten Wert |
Nicht befreit sind:
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Fall 2 – Medizinische Versorgungsleistungen
Befreiter Umsatz |
Wenn bewirkt von |
---|---|
A: Krankenhausbehandlungen und ärztliche Heilbehandlungen sowie damit eng verbundene Umsätze |
unter Bedingungen, welche mit den Bedingungen für diese Einrichtungen in sozialer Hinsicht vergleichbar sind:
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B: Ärztliche Behandlung |
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C: Gestellung von Personal für die unter Punkt B genannten Umsätze für Zwecke des geistlichen Beistands |
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D: Lieferung von menschlichen Organen, menschlichem Blut und Frauenmilch |
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Fall 3 – Zahnärztliche Dienstleistungen
Befreiter Umsatz |
Wenn bewirkt von |
---|---|
A: Dienstleistungen von Zahntechnikern |
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B: Lieferung von Zahnersatz |
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Fall 4 – Sozialfürsorge und soziale Dienste
Befreiter Umsatz |
Wenn bewirkt von |
---|---|
A: Eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbundene Dienstleistungen und Lieferungen von Gegenständen (einschließlich derjenigen, die durch Altenheime bewirkt werden) |
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B: Gestellung von Personal für die unter Punkt A genannten Umsätze für Zwecke des geistlichen Beistands |
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Fall 5 – Kinder- und Jugendbetreuung
Befreiter Umsatz |
Wenn bewirkt von |
---|---|
A: Eng mit der Kinder- und Jugendbetreuung verbundene Dienstleistungen und Lieferungen von Gegenständen B: Gestellung von Personal für die unter Punkt A genannten Umsätze für Zwecke des geistlichen Beistands |
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Fall 6 – Erziehung
Befreiter Umsatz |
Wenn bewirkt von |
---|---|
A: Erziehung von Kindern und Jugendlichen D: Mit A, B oder C eng verbundene Dienstleistungen |
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E: Gestellung von Personal für die unter den Punkten A, B, C oder D genannten Umsätze für Zwecke des geistlichen Beistands |
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F: Privater Schul- oder Hochschulunterricht |
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Fall 7 – Sport und Körperertüchtigung
Befreiter Umsatz |
Wenn bewirkt von |
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In engem Zusammenhang mit Sport und Körperertüchtigung stehende Dienstleistungen, die an Personen erbracht werden, die diese Tätigkeiten ausüben |
Einrichtungen ohne Gewinnstreben (Artikel 132(1)(m) der Mehrwertsteuerrichtlinie) |
Fall 8 – Kulturelle Tätigkeiten
Befreiter Umsatz |
Wenn bewirkt von |
---|---|
Kulturelle Dienstleistungen und eng damit verbundene Lieferungen von Gegenständen |
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Fall 9 – Beförderung in Krankenwagen und ähnlichen Fahrzeugen
Befreiter Umsatz |
Wenn bewirkt von |
---|---|
Beförderung von kranken und verletzten Personen in dafür besonders eingerichteten Fahrzeugen |
für diesen Zweck anerkannten Einrichtungen |
Fall 10 – Öffentlicher Rundfunk
Befreiter Umsatz |
Wenn bewirkt von |
---|---|
Nichtgewerbliche Tätigkeiten |
öffentlichen Rundfunk- und Fernsehanstalten (Artikel 132(1)(q) der Mehrwertsteuerrichtlinie) |
Fall 11 – Dienstleistungen von Einrichtungen ohne Gewinnstreben an ihre Mitglieder
Befreiter Umsatz |
Wenn bewirkt von |
---|---|
Erbringung von Dienstleistungen und eng damit verbundenen Lieferungen von Gegenständen an Mitglieder in deren gemeinsamem Interesse gegen einen satzungsgemäß festgelegten Beitrag |
Einrichtungen ohne Gewinnstreben, die
vorausgesetzt, dass diese Befreiung nicht zu einer Wettbewerbsverzerrung führt. (Artikel 132(1)(l) der Mehrwertsteuerrichtlinie) |
Fall 12 – Veranstaltungen zur Spendensammlung
Befreiter Umsatz |
Wenn bewirkt von |
---|---|
Dienstleistungen und Lieferungen von Gegenständen bei Veranstaltungen, die dazu bestimmt sind, den Einrichtungen eine finanzielle Unterstützung zu bringen und ausschließlich zu ihrem Nutzen durchgeführt werden |
Einrichtungen, deren Umsätze wie in den Fällen 2, 4, 5, 6, 7, 8 oder 11 befreit sind vorausgesetzt, dass diese Befreiung nicht zu einer Wettbewerbsverzerrung führt (Artikel 132(1)(o) der Mehrwertsteuerrichtlinie) |
Fall 13 – Kostenteilung
Befreiter Umsatz |
Wenn bewirkt von |
---|---|
Erbringung von Dienstleistungen an ihre Mitglieder für unmittelbare Zwecke der Ausübung der betreffenden Tätigkeit |
selbständigen Zusammenschlüssen von Personen, die
(Artikel 132(1)(f) der Mehrwertsteuerrichtlinie) |
Können diese Steuerbefreiungen weiter eingeschränkt werden?
Ja. Die EU-Länder können die Steuerbefreiung in bestimmten Fällen von weiteren Bedingungen abhängig machen:
- Fall 12: Alle Beschränkungen die sie für notwendig erachten, insbesondere hinsichtlich der Anzahl der Veranstaltungen und der Höhe der Einnahmen aus diesen Veranstaltungen.
- Fälle 2, 4, 5, 6, 7, 8 und 11: Außer bei öffentlichen Einrichtungen kann die Befreiung von der Erfüllung einer oder mehrerer der folgenden Bedingungen abhängig gemacht werden:
- Die Einrichtungen dürfen keine systematische Gewinnerzielung anstreben.
- Die Leitung und Verwaltung dieser Einrichtungen müssen im Wesentlichen ehrenamtlich erfolgen.
- Die Preise, die diese Einrichtungen verlangen, müssen genehmigt sein oder unter den marktüblichen Preisen liegen.
- Die Befreiungen dürfen nicht zu einer Wettbewerbsverzerrung führen.
Außerdem dürfen eng mit diesen Umsätzen verbundene Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen nicht von der Steuer befreit werden, wenn
- sie für die Umsätze, für die die Steuerbefreiung gewährt wird, nicht unerlässlich sind oder
- wenn sie im Wesentlichen dazu bestimmt sind, der Einrichtung zusätzliche Einnahmen durch Umsätze zu verschaffen, die in unmittelbarem Wettbewerb mit Umsätzen von der Mehrwertsteuer unterliegenden gewerblichen Unternehmen bewirkt werden.
Artikel 132(2), 133 und 134 der Mehrwertsteuerrichtlinie.
Steuerbefreiungen für andere Tätigkeiten
Die anderen von der Steuer zu befreienden Tätigkeiten ohne Recht auf Vorsteuerabzug sind in Artikel 135 der Mehrwertsteuerrichtlinie aufgeführt. Es handelt sich hauptsächlich um Umsätze im Finanzbereich.
Auf diesen Seiten unterscheiden wir nach folgenden Kategorien:
Finanz- und Versicherungsdienstleistungen
Die meisten Finanz- und Versicherungsdienstleistungen sind von jeher von der Mehrwertsteuer befreit, die Kommission hat allerdings Vorschläge zur Vereinfachung und Klärung des Geltungsbereichs der Steuerbefreiungen in dieser Rubrik eingebracht.
- Welche Finanz- und Versicherungsdienstleistungen sind von der Steuer befreit?
- Wahlrecht auf Besteuerung bestimmter Finanzdienstleistungen
- Änderungsvorschläge
Welche Finanz- und Versicherungsdienstleistungen sind von der Steuer befreit?
Fall 1 – Versicherung und Rückversicherung
Steuerfreie Umsätze |
Einschließlich |
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Versicherungs- und Rückversicherungsumsätze (Artikel 135(1)(a) der Mehrwertsteuerrichtlinie) |
dazugehörige Dienstleistungen von Versicherungsmaklern und -vertretern |
Fall 2 – Gewährung und Vermittlung von Krediten
Steuerfreie Umsätze |
Einschließlich |
|
---|---|---|
Gewährung und Vermittlung von Krediten (Artikel 135(1)(b) der Mehrwertsteuerrichtlinie) |
Verwaltung von Krediten durch die Kreditgeber |
Fall 3 – Bürgschaften und andere Sicherheiten
Steuerfreie Umsätze |
Einschließlich |
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---|---|---|
Vermittlung und Übernahme von Verbindlichkeiten:
(Artikel 135(1)(c) der Mehrwertsteuerrichtlinie) |
Verwaltung von Kreditsicherheiten durch die Kreditgeber |
Fall 4 – Bargeldloser Zahlungsverkehr
Steuerfreie Umsätze |
Einschließlich |
Ausschließlich |
---|---|---|
Umsätze
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Vermittlung | Einziehung von Forderungen |
Fall 5 – Barzahlungen
Steuerfreie Umsätze |
Einschließlich |
Ausschließlich |
---|---|---|
Umsätze (einschließlich der Vermittlung), die sich auf Folgendes beziehen:
Münzen, die gesetzliches Zahlungsmittel sind |
Vermittlung |
Sammlerstücke, d. h.
die normalerweise nicht als gesetzliches Zahlungsmittel verwendet werden oder
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Fall 6 – Umsätze mit Aktien usw.
Steuerfreie Umsätze |
Einschließlich |
Ausschließlich |
---|---|---|
Umsätze mit
(Artikel 135(1)(f) der Mehrwertsteuerrichtlinie) |
Vermittlung |
Verwaltung und Verwahrung
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Fall 7 – Investitionsfonds
Steuerfreie Umsätze |
Art des Fonds |
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---|---|---|
Verwaltung von Sondervermögen |
gemäß Definition der einzelnen EU-Länder |
Besteht ein Recht auf Vorsteuerabzug im Zusammenhang mit den in den Fällen 1 bis 7 genannten Umsätzen?
Nein. Bei diesen Umsätzen besteht kein Recht auf Vorsteuerabzug.
Siehe auch Wahlrecht auf Besteuerung bestimmter Finanzdienstleistungen
Wahlrecht auf Besteuerung bestimmter Finanzdienstleistungen
Die EU-Länder können Unternehmen das Recht einräumen, sich bei den unter 2 bis 7 genannten Umsätzen für eine Besteuerung zu entscheiden.
Was bedeutet das?
Da die unter den Fällen 2 bis 7 (sowie unter Fall 1) genannten Umsätze ohne Recht auf Vorsteuerabzug von der Steuer befreit sind, können Finanz- und Versicherungsunternehmen sowie andere Personen, die diese Umsätze bewirken, die auf damit verbundene Einkäufe von Gegenständen oder Dienstleistungen entrichtete Mehrwertsteuer nicht abziehen.
Die EU-Länder, die dieses Recht einräumen, legen die Einzelheiten für die Inanspruchnahme fest und können den Umfang des Wahlrechts einschränken. Siehe auch Vorschlag für eine Richtlinie.
Gilt diese Regelung auch für Umsätze unter Fall 1?
Nein.
Änderungsvorschläge
Vorgeschlagene Überarbeitung der Rechtsvorschriften
Im Jahr 2007 schlug die Kommission eine Richtlinie zur Änderung der Vorschriften für Finanz- und Versicherungsdienstleistungen vor.
Da vom EU-Rat keine Aussicht auf Annahme bestand, hat die Kommission 2016 diesen Vorschlag zurückgezogen.
Gründe für die Überarbeitung
Die Vorschriften (aus dem Jahr 1977) sollen modernisiert und vereinfacht werden. Außerdem soll eine EU-weit einheitliche Anwendung sichergestellt werden.
Probleme im Zusammenhang mit den aktuellen Vorschriften
- Zusätzliche Kosten für Unternehmen
Da Finanz- und Versicherungsdienstleistungen ohne Recht auf Vorsteuerabzug von der Steuer befreit sind, können Finanz- und Versicherungsunternehmen und andere Erbringer dieser Dienstleistungen die auf Einkäufe von Gegenständen oder Dienstleistungen (z. B. Computer, externe Leistungen) entrichtete Mehrwertsteuer nicht geltend machen.
Stattdessen geben sie diese Kosten an ihre Kunden weiter, die sich diese ebenfalls nicht erstatten lassen können, so dass sich diese „versteckte“ Mehrwertsteuer durch die gesamte Lieferkette zieht und den Unternehmen in der EU höhere Betriebskosten verursacht. - Uneinheitliche Anwendung
Die Steuerbefreiung wird EU-weit nicht einheitlich angewandt, so dass häufig der Gerichtshof einspringen muss, um die Rechtslücke zu schließen und die richtige Auslegung sicherzustellen.
Einzelheiten des Vorschlags
- Neudefinition der Steuerbefreiungen
Dies wäre notwendig, um aktuellen Gegebenheiten in der Branche Rechnung zu tragen. Eine diesbezügliche Verordnung würde in allen EU-Ländern unmittelbar gelten.
Dies würde mehr Rechtssicherheit für alle Beteiligten (Unternehmen und nationale Steuerbehörden) mit sich bringen und ihre Verwaltungslast mindern. - Wahlrecht auf Besteuerung (z. B. für Banken und Versicherungsunternehmen)
Diese Möglichkeit ist in Artikel 137 der Mehrwertsteuerrichtlinie bereits vorgesehen, liegt derzeit jedoch im Ermessen der nationalen Regierungen und wird kaum wahrgenommen.
Wäre diese Regelung verpflichtend, könnten (i) die Unternehmen den Anteil der nicht abziehbaren Vorsteuer verringern (insbesondere in Beziehungen zu Geschäftskunden) und (ii) ihre Kunden die von ihnen entrichtete Mehrwertsteuer abziehen. - Mehrwertsteuerbefreiung bei Kostenteilung auch mit Unternehmen in anderen EU-Ländern
Auf diese Weise könnten Unternehmen ihre Umsätze bündeln und Kosten zwischen Gruppenmitgliedern aufteilen, ohne dass dabei zusätzliche, nicht erstattungsfähige Mehrwertsteuer anfiele.
Hintergrund
- Hintergrunddokument der Europäischen Kommission
- Häufig gestellte Fragen
- Folgenabschätzung (Zusammenfassung)
- Folgenabschätzung (vollständige Fassung)
- IBFD-Bericht (2007)
- Berichte zum Thema Mehrwertsteuer
- Öffentliche Konsultation (2006)
- Bericht von PriceWaterhouseCoopers (2006)
Grundstücksgeschäfte
Eine Reihe von Umsätzen im Zusammenhang mit Gebäuden und dem dazugehörigen Grund und Boden sind ohne Recht auf Vorsteuerabzug von der Steuer befreit. Es steht den EU-Ländern allerdings frei, den Steuerpflichtigen (Unternehmen) ein Wahlrecht auf Besteuerung dieser Umsätze einzuräumen.
- Befreite Umsätze aus Grundstücksgeschäften
- Wahlrecht auf Besteuerung von Umsätzen aus Grundstücksgeschäften
Befreite Umsätze aus Grundstücksgeschäften
Fall 1 – Gebäude und dazugehöriger Grund und Boden
Befreiter Umsatz |
Ausnahmen |
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Lieferung von Gebäuden (oder Gebäudeteilen) und dem dazugehörigen Grund und Boden (Artikel 135(1)(j) der Mehrwertsteuerrichtlinie) |
Wenn die Lieferung vor dem Erstbezug erfolgt (Artikel 135(1)(j), 12(1)(a) der Mehrwertsteuerrichtlinie) |
Fall 2 – Unbebaute Grundstücke
Befreiter Umsatz |
Ausnahmen |
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Lieferung unbebauter Grundstücke (Artikel 135(1)(k) der Mehrwertsteuerrichtlinie) |
Lieferung von Baugrundstücken (Artikel 135(1)(k), 12(1)(b) der Mehrwertsteuerrichtlinie) |
Beispiel 1 Ein Bauträger verkauft unbebautes Land mit einer Baugenehmigung (z. B. zum Bau eines Bürogebäudes) an einen Bauunternehmer. |
Fall 3 – Vermietung und Verpachtung
Befreiter Umsatz |
Ausnahmen |
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Vermietung oder Verpachtung von Grundstücken (Artikel 135(1)(l) der Mehrwertsteuerrichtlinie) |
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Beispiel 2 |
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Beispiel 3 |
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Beispiel 4 |
Wahlrecht auf Besteuerung von Umsätzen aus Grundstücksgeschäften
Da die unter den Fällen 1, 2 und 3 genannten Umsätze ohne Recht auf Vorsteuerabzug von der Steuer befreit sind, können Pächter, Unternehmen und andere Personen, die diese Umsätze bewirken, die auf Vorleistungen entrichtete Mehrwertsteuer nicht abziehen. Sollten sie die nicht erstattungsfähige Mehrwertsteuer über den Preis ausgleichen, erhöhen sich dadurch die Kosten für die Kunden.
Vor diesem Hintergrund gibt die Mehrwertsteuerrichtlinie den EU-Ländern die Möglichkeit, Steuerpflichtigen (Unternehmen) ein Wahlrecht auf Besteuerung aller oder bestimmter Umsätze unter den Fällen 1, 2 und 3 einzuräumen, die ansonsten steuerfrei wären. Dies hätte beispielsweise zur Folge, dass Mehrwertsteuer auf Mieten erhoben würde. Handelt es sich bei dem Kunden um ein Unternehmen, das besteuerte Umsätze bewirkt, kann er die entrichtete Mehrwertsteuer abziehen und hat keine zusätzlichen Kosten.
Die EU-Länder, die dieses Recht einräumen, legen die Einzelheiten für die Inanspruchnahme fest und können den Umfang des Wahlrechts einschränken.
Glücksspiele
Wetten, Lotterien und sonstige Glücksspiele sind ohne Recht auf Vorsteuerabzug von der Steuer befreit.
Es ist Sache der einzelnen EU-Länder zu entscheiden, ob sie alle Formen des Glücksspiels von der Steuer befreien oder nur einige. Dabei ist jedoch der Grundsatz der steuerlichen Neutralität zu wahren. Die EU-Länder gewähren die Steuerbefreiung unter eigenen Bedingungen und Beschränkungen.
Beispiel Ein Kunde schließt in einem Wettbüro eine Wette auf Spanien als Gewinner der Fußballweltmeisterschaft 2014 ab. Die Wette ist von der Mehrwertsteuer befreit. |
Artikel 135(1)(i) der Mehrwertsteuerrichtlinie.
Sonstige Steuerbefreiungen
Sonstige Steuerbefreiungen
Folgende Umsätze sind weitere Beispiele für Steuerbefreiungen ohne Recht auf Vorsteuerabzug.
Fall 1 – Ausschließlich für eine von der Steuer befreite Tätigkeit bestimmte Gegenstände
Befreiter Umsatz |
Steuerbefreite Tätigkeiten |
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Lieferung von Gegenständen, die ausschließlich für die aufgeführten steuerbefreiten Tätigkeiten bestimmt waren, (Artikel 136(a) der Mehrwertsteuerrichtlinie) |
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Fall 2 – Vom Vorsteuerabzug ausgeschlossene Gegenstände
Befreiter Umsatz |
Grund für den Ausschluss |
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Lieferungen von Gegenständen, deren Anschaffung oder Zuordnung vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen ist (Artikel 136(b) der Mehrwertsteuerrichtlinie) |
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