Zum Hauptinhalt
Taxation and Customs Union

Verbrauchsteuern: Weitere Regelungen zur Energiebesteuerung

Die Besteuerung von Energieerzeugnissen unterliegt noch weiteren Rechtsvorschriften:

Die Richtlinie 95/60/EG des Rates über die steuerliche Kennzeichnung von Gasöl und Kerosin sieht ein gemeinsames System zur Kennzeichnung von Gasöl und Kerosin vor, die einem ermäßigten Verbrauchsteuersatz unterliegen, z. B. Mineralöle, die als Treibstoff verwendet werden. Dadurch sollen Steuerhinterziehung verhindert und das ordnungsgemäße Funktionieren des Binnenmarktes gewährleistet werden. Die Vorschriften gelten unbeschadet der einzelstaatlichen Vorschriften über die steuerliche Kennzeichnung.

Um zu bewerten, ob die Richtlinie 95/60 / EG noch zweckdienlich ist, führt die Kommission derzeit eine Evaluierung durch, um Belastungen, Unstimmigkeiten, Lücken oder ineffektive Maßnahmen zu ermitteln und die notwendigen Vorschläge zur Weiterverfolgung der Ergebnisse der Überprüfung zu unterbreiten.

Der abschließende Studienbewertungsbericht wurde 2018 veröffentlicht:

Haupt Text

Annexes

Zusammenfassung

Der Beschluss 2011/544/EU der Kommission legte Solvent Yellow 124als gemeinsamen Stoff zur steuerlichen Kennzeichnung fest und regelte, dass der Gehalt an Kennzeichnungsstoff mindestens 6 mg und höchstens 9 mg pro Liter Mineralöl betragen muss.

In einer Studie der Kommission aus dem Jahr 2004 wurde untersucht, wie ein gemeinsames harmonisiertes Referenzverfahren für Laboranalysen zur Feststellung des Euromarkers (Solvent Yellow 124) eingeführt werden könnte. Die Mitgliedsländer kamen überein, dieses gemeinsame Referenzverfahren bei ihren Analysen anzuwenden. Durch diese Methode lassen sich die Ergebnisse der in verschiedenen Mitgliedsländern durchgeführten Prüfungen besser vergleichen.

► ► Am 11. September hat die Kommission einen Aufruf zur Interessenbekundung veröffentlicht um einen Stoff zu finden, der zur Verwendung als Kennzeichnungsstoff in Gasöl und Kerosin geeignet ist und der seinen Zweck besser erfüllt als Solvent Yellow 124.

vat_limelight.png

Verbrauchsteuern: Flugkraftstoff

Kraftstoffe für die Luftfahrt mit Ausnahme der privaten nichtgewerblichen Luftfahrt sind von der Verbrauchsteuer befreit. Diese Befreiung ist in der Energiesteuer-Richtlinie 2003/96/EG in Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe b geregelt.

Gleichzeitig enthält die Richtlinie jedoch Bestimmungen, nach denen die Mitgliedsländer Flugkraftstoff für Inlandflüge und – aufgrund bilateraler Abkommen – auch für Flüge innerhalb der EU besteuern können. In diesen Fällen können die Mitgliedsländer einen Steuerbetrag festlegen, der die in der Energiesteuer-Richtlinie festgesetzten Mindestbeträge unterschreitet.

Die Steuerbefreiung für Flugkraftstoff in der EU erfolgt auf der Grundlage der internationalen Bestimmungen des Chicagoer Abkommens der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO) von 1944, das zuletzt im Jahr 2006 aktualisiert wurde. Das Übereinkommen enthält Vorschriften für den Luftraum sowie für die Eintragung und Sicherheit von Luftfahrzeugen und befreit für gewerbliche Zwecke genutzten Flugkraftstoff von der Verbrauchsteuer.