Das Unionsrecht sieht in den Artikeln 226(3)(f) und 227(2)(f) Zollkodex der Union und Artikel 288 der Durchführungsverordnung ein Versandverfahren für Post vor.
Werden Nicht-Unionswaren mit der Post (einschließlich Paketpost) zwischen zwei Orten im Zollgebiet der Union befördert, müssen die Verpackung und die Begleitpapiere mit dem gelben Aufkleber nach Anlage 72-01 der Durchführungsverordnung versehen sein.
Werden Unionswaren mit der Post (einschließlich Paketpost) von oder nach einem Teil des Zollgebiets befördert, in dem die Richtlinie 2006/112/EWG oder Richtlinie 2008/118/EC keine Anwendung findet, müssen die Verpackung und die Begleitpapiere mit dem gelben Aufkleber nach Anlage 72-02 der Durchführungsverordnung versehen sein.