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Taxation and Customs Union

Verwendung umfasst die vorübergehende Verwendung und die Endverwendung.

Vorübergehende Verwendung

In der vorübergehenden Verwendung können für die Wiederausfuhr bestimmte Nicht-Unionswaren im Zollgebiet der Union Gegenstand einer besonderen Verwendung unter vollständiger oder teilweiser Befreiung von den Einfuhrabgaben sein. So können beispielsweise Waren, die für Messen oder Musikfestivals bestimmt sind, von dem Verfahren profitieren. In bestimmten Fällen werden keine besonderen Zollförmlichkeiten verlangt. Dies gilt zum Beispiel für die vorübergehende Einfuhr von Beförderungsmitteln.

Die vorübergehende Verwendung ist nur zulässig, wenn

  1. keine Veränderungen der Waren beabsichtig ist, außer der normalen Wertminderung aufgrund des von ihnen gemachten Gebrauchs;
  2. die Nämlichkeit der in das Verfahren übergeführten Waren gewährleistet ist, außer wenn angesichts der Beschaffenheit der Waren oder der beabsichtigen Verwendung bei einem Verzicht auf Maßnahmen zur Nämlichkeitssicherung nicht mit einem Missbrauch des Verfahrens zu rechnen ist;
  3. der Inhaber des Verfahrens außerhalb des Zollgebiets der Union ansässig ist, es sei denn, anderweitig ist etwas anderes vorgesehen. Zum Beispiel können natürliche Personen, die innerhalb des Zollgebiets der Union ihren gewöhnlichen Wohnsitz haben, ein außerhalb der Union zugelassenes Fahrzeug gewerblich oder zum eigenen Gebrauch in der Union verwenden, sofern sie beim Eigentümer, Mieter oder Mietkaufnehmer des Beförderungsmittels beschäftigt sind und der Arbeitgeber außerhalb des Zollgebiets der Union ansässig ist,
  4. die in den zollrechtlichen Vorschriften festgelegten Anforderungen erfüllt sind; und
  5. eine Sicherheit geleistet wird, sofern dies erforderlich ist.

Ein internationales Zolldokument Carnet ATA oder Carnet CPD kann für die Zwecke der vorübergehenden Verwendung benutzt werden.

Die Einfuhrabgaben für Waren unter teilweiser Befreiung von der Einfuhrabgaben, werden auf 3 % des Einfuhrabgabenbetrags festgesetzt, der auf diese Waren erhoben worden wäre, wenn sie zum Zeitpunkt der Überführung in die vorübergehende Verwendung zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen worden wären. Dieser Betrag ist für jeden Monat oder angefangenen Monat zu entrichten, in dem sich die Waren in der vorübergehenden Verwendung unter teilweise Befreiung von den Einfuhrabgaben befinden.

Der maximale Zeitraum, innerhalb dessen Waren in der vorübergehenden Verwendung verbleiben können, darf 24 Monate nicht überschreiten. Allerdings sind die Fristen in vielen Fällen kürzer.

Endverwendung

Die Endverwendung ist ein Zollverfahren, in dem die Waren aufgrund ihres besonderen Zwecks abgabenfrei oder zu einem ermäßigten Abgabensatz zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen werden.

Die Endverwendung fördert die Einfuhr bestimmter Waren zu günstigeren Einfuhrabgaben oder abgabenfrei, wenn diese Waren für spezifische Zwecke bestimmt sind. Dieses Verfahren soll es Unternehmen erlauben keine oder geringere Einfuhrabgaben entrichten, sofern die Waren in bestimmten Wirtschaftszweigen verwendet werden beispielsweise zur Herstellung von Schiffen, Flugzeugen oder Bohrplattformen.

Eine Bewilligung von den Zollbehörden ist für die Endverwendung erforderlich. Um sie zu erhalten, müssen unter anderem folgenden Voraussetzungen erfüllen sein:

  1. grundsätzlich muss der Antragsteller im Zollgebiet der Union ansässig zu sein;
  2. er muss für die ordnungsgemäße Durchführung der Vorgänge die erforderliche Gewähr bieten; und
  3. er hat eine Sicherheit zu leisten.