Unionsversandverfahren
Das Gemeinsame Versandverfahren wird für die Beförderung von Waren zwischen den EU-Mitgliedstaaten, den EFTA-Staaten (Island, Norwegen, Liechtenstein und die Schweiz), der Türkei (seit 1. Dezember 2012), der Republik Nordmazedonien (seit 1. Juli 2015), Serbien (seit 1. Februar 2016), Vereinigtes Königreich (seit 1. Januar 2021) und Ukraine (seit 1. Oktober 2022). Es beruht auf dem Übereinkommen über ein gemeinsames Versandverfahren vom 20. Mai 1987. Die Vorschriften stimmen im Wesentlichen mit dem Unionsversandverfahren überein.
Die Vorschriften sind im Zollkodex der Union enthalten. Siehe Informationsseiten zum Zollkodex der Union.
Gemeinsames Versandverfahren
Das Gemeinsame Versandverfahren wird für die Beförderung von Waren zwischen den EU-Mitgliedstaaten, den EFTA-Ländern (Island, Norwegen, Liechtenstein und der Schweiz), der Türkei (seit dem 1. Dezember 2012), der Republik Nordmazedonien (seit dem 1. Juli 2015) und Serbien (seit dem 1.Februar 2016) verwendet. Es beruht auf dem Übereinkommen über ein gemeinsames Versandverfahren vom 20. Mai 1987. Die Vorschriften stimmen im Wesentlichen mit dem Unionsversandverfahren überein.
Handbuch über das Versandverfahren
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Das Handbuch über das Versandverfahren bietet die umfassendste Darstellung des VersandverfahrenUnionsversandverfahrens und des gemeinsamen Verfahrens. Mit diesem Handbuch soll ein besseres Verständnis des Verfahrens und der Aufgaben der unterschiedlichen Beteiligten erreicht werden. Es dient ferner dazu, die einheitliche Anwendung der versandrechtlichen Bestimmungen und eine Gleichbehandlung der Wirtschaftsbeteiligten sicherzustellen.
Das Handbuch enthält neun Hauptteile:
- Teil I. Allgemeine Einführung
- Teil II. Status der Waren
- Teil III. Sicherheitsleistungen
- Teil IV: Regelversandverfahren NCTS (neues EDV-gestütztes Versandverfahren)
- Teil V: Betriebskontinuitätsverfahren
- Teil VI: Vereinfachungen
- Teil VII: Erledigung des Versandverfahrens, Suchverfahren
- Teil VIII: Abgabenschuld und Erhebung der Abgaben
- Teil IX Das TIR-Verfahren.
Anhänge
Die folgenden Anhänge sind in mehrsprachiger Form veröffentlicht und gelten für ALLE Sprachversionen der konsolidierten Fassung des Handbuches für das Versandverfahren.
- II.8.2. Schiffsmanifest – Verfahren TC12 und Bewilligung - Anhang B
- III.7.1. Liste der zur Ausgabe von TC32-Einzelsicherheitstiteln berechtigten Bürgen
- V.6.8.3. Liste der zentralen Stellen für die Rücksendung von Exemplar 5 des Einheitspapiers bzw. des zweiten Exemplars des VBD
- VI.8.9. Ablaufdiagramm Seefracht-Sammelladungen
- VI.8.11. Ablaufdiagramm Seefracht-Sammelladungen
- VII.8.1. Liste der zuständigen Behörden
- VIII.8.1. Liste der für die Abgabenerhebung im Betriebskontinuitätsverfahren zuständigen Behörden
- IX.8.1. Anlaufstellen in der Union
Änderungen
Änderungen wurden in Form von Ergänzungen veröffentlicht, die in die nächste konsolidierte Version des Versandhandbuchs aufgenommen werden.
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Praktische Informationen
Die Liste umfasst die Adressen von nationalen Koordinatoren und von ca. 400 örtlichen und regionalen Beauftragten für das Versandverfahren. Dies soll einen ständigen Dialog auf einzelstaatlicher und örtlicher Ebene mit den Beteiligten ermöglichen und die Kontakte mit der Zollverwaltung in solchen Fragen erleichtern, die mit der Anwendung der Versandverfahrens zusammenhängen.
Liste der Versandzollstellen
NCTS MRN Follow-up Information
Leitfaden „Zugelassener Linienverkehr (zu aktualisieren)
Leitfaden Kurzstreckenseeverkehr (zu aktualisieren)
Elektronische Landkarte der Versandbewegungen der EU und ausgewählter Länder
Gesetzgebung
- Unionsrecht: Die Bestimmungen über die zollrechtlichen Versandverfahren der Union sind im Zollkodex der Union (Verordnung (EU) Nr. 952/2013), in der zuletzt geänderten Fassung, in der Delegierte Verordnung (EU) 2015/2446, in der zuletzt geänderten Fassung, in der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447, in der zuletzt geänderten Fassung und in der Delegierte Verordnung (EU) 2016/341, enthalten.
- Das Übereinkommen über ein gemeinsames Versandverfahren vom 20. Mai 1987 bietet die Grundlage für Warenbeförderungen zwischen den 28 EU-Mitgliedstaaten und, den vier EFTA-Ländern (Island, Norwegen, Liechtenstein und der Schweiz) der Türkei, der Republik Nordmazedonien, Serbien, dem Vereinigten Königreich und der Ukraine.
Konsolidierte Fassung mit einer Liste der Änderungen. - Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs