Zum Hauptinhalt
Taxation and Customs Union

Steuertatbestand und Steueranspruch

Der Steuertatbestand tritt zu dem Zeitpunkt ein, zu dem die gesetzlichen Voraussetzungen für den Steueranspruch verwirklicht werden.

Der Steueranspruch tritt zu dem Zeitpunkt ein, zu dem der Fiskus kraft Gesetzes den Anspruch auf Zahlung der Steuer geltend machen kann.

In den meisten Fällen muss die Mehrwertsteuer jedoch erst gezahlt werden, wenn die Steuererklärung für den entsprechenden Zeitraum abgegeben wird.

In der Regel treten Steuertatbestand und Steueranspruch mit Bewirkung eines steuerbaren Umsatzes ein (versteuert/befreit) - zuweilen jedoch schon vorher, z. B. zum Zeitpunkt der Vereinnahmung bei Vorauszahlung.
In den EU-Vorschriften wird hinsichtlich des genauen Zeitpunkts, zu dem der Steueranspruch entsteht, zwischen den folgenden Fällen unterschieden:

Die Vorschriften zu Steuertatbestand und Steueranspruch sind in Titel VI (Artikel 62 bis 71) der Mehrwertsteuerrichtlinie enthalten.

Lieferung von Gegenständen und Dienstleistungen

Grundregel

Der Steueranspruch tritt zu dem Zeitpunkt ein, zu dem die Lieferung von Gegenständen bewirkt oder die Dienstleistung erbracht wird (Artikel 63 der Mehrwertsteuerrichtlinie).

Sonderregeln für kontinuierliche Lieferungen von Gegenständen und kontinuierliche Dienstleistungen

Bei über einen längeren Zeitraum durchgeführten Lieferungen von Gegenständen oder erbrachten Dienstleistungen, z.B. bei gestaffelten Zahlungen während eines Bauprojekts, ist es besser, wenn mindestens ein Steuertatbestand eintritt, bevor die Lieferungen vollständig durchgeführt oder die Dienstleistungen vollständig erbracht wurden, damit es nicht zu einer unnötigen Anhäufung der gesamten Mehrwertsteuer in einer einzigen Zahlung am Ende kommt

(Artikel 64 der Mehrwertsteuerrichtlinie).

Grundregel
Geben über einen längeren Zeitraum durchgeführte Lieferungen von Gegenständen oder erbrachte Dienstleistungen zu aufeinander folgenden Abrechnungen oder Zahlungen Anlass, so tritt jeweils mit Ablauf des Zeitraums, auf den sich diese Abrechnungen oder Zahlungen beziehen, ein Steuertatbestand ein.

Von dieser Vorschrift ausgenommen sind:

  • für einen bestimmten Zeitraum vermietete Gegenstände;
  • auf Raten verkaufte Gegenstände (z. B. Mietkauf);
  • kontinuierlich über einen Zeitraum von mehr als einem Kalendermonat durchgeführte Lieferungen von Gegenständen, die ein Unternehmen für Unternehmenszwecke in ein anderes EU-Land versendet oder befördert und deren Lieferung oder Verbringung in ein anderes EU-Land von der Steuer befreit ist*
    (* In diesem Fall entsteht der Steueranspruch mit Ablauf eines jeden Kalendermonats, solange die Lieferung nicht eingestellt wird).

Ausnahme bei kontinuierlich erbrachten grenzübergreifenden Dienstleistungen von Unternehmen an Unternehmen (BtB-Dienstleistungen)

WENN ...

DANN ...

durch ein Unternehmen in einem anderen Land steuerbare Dienstleistungen an ein Unternehmen oder eine nicht steuerpflichtige juristische Person mit einer Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer

  • kontinuierlich über einen längeren Zeitraum als ein Jahr erbracht werden und
  • in diesem Zeitraum nicht zu Abrechnungen oder Zahlungen Anlass geben,

entsteht der Steueranspruch mit Ablauf eines jeden Kalenderjahres, solange die Dienstleistungen nicht eingestellt werden.

Möglicher abweichender Entstehungszeitpunkt bei anderen kontinuierlichen Lieferungen von Gegenständen und anderen kontinuierlichen Dienstleistungen
In anderen Fällen kontinuierlicher Lieferungen von Gegenständen und kontinuierlicher Dienstleistungen können die EU-Länder vorsehen, dass der Steueranspruch mindestens einmal jährlich entsteht.

Sonderregel bei Anzahlungen

Wird eine Lieferung von Gegenständen oder eine Dienstleistung vollständig oder teilweise im Voraus bezahlt, entsteht der Steueranspruch zum Zeitpunkt der Vereinnahmung der Zahlung. Bemessungsgrundlage in einem solchen Fall ist der vereinnahmte Betrag (Artikel 65 der Mehrwertsteuerrichtlinie).

Sonderregel bei steuerbefreiten EU-internen Lieferungen

WENN ...

DANN ...

  • Gegenstände im Rahmen einer mehrwertsteuerfreien Lieferung in ein anderes EU-Land versandt oder befördert werden

    ODER
  • Gegenstände von einem Unternehmen für Unternehmenszwecke mehrwertsteuerfrei in ein anderes EU-Land verbracht werden,

entsteht der Steueranspruch entweder

  • am Tag der Rechnungsausstellung

    ODER

  • spätestens am fünfzehnten Tag des Monats, der auf den Monat folgt, in dem der Steuertatbestand eingetreten ist (die Lieferung bewirkt wurde).

Steuerbefreite EU-interne Lieferungen sind von den folgenden Regelungen ausgenommen:

  • den Sonderregeln für kontinuierliche Lieferungen von Gegenständen und kontinuierliche Dienstleistungen;
  • der Sonderregel für Anzahlungen

(Artikel 67 der Mehrwertsteuerrichtlinie).

Mögliche abweichende Entstehungszeitpunkte

Alternativ zu den vorstehenden Vorschriften können die EU-Länder vorsehen, dass der Steueranspruch zu einem der folgenden Zeitpunkte entsteht:

  • spätestens bei der Ausstellung der Mehrwertsteuerrechnung;
  • spätestens bei Eingang der Zahlung;
  • (im Falle der Nichtausstellung oder verspäteten Ausstellung der Rechnung) binnen einer bestimmten Frist, und zwar:
    • spätestens bei Ablauf der gesetzten Frist für die Ausstellung der Rechnung oder,
    • falls eine solche Frist nicht gesetzt wurde, binnen einer bestimmten Frist nach dem Eintreten des Steuertatbestands.

Diese Möglichkeit besteht nicht bei:

  • Dienstleistungen, für die in Umkehrung der Steuerschuldnerschaft der Dienstleistungsempfänger die Mehrwertsteuer schuldet;
  • mehrwertsteuerfreien EU-internen Lieferungen oder Verbringungen von Gegenständen

(Artikel 66 der Mehrwertsteuerrichtlinie).

EU-interner Erwerb von Gegenständen

Grundregel (Artikel 68 der Mehrwertsteuerrichtlinie)

Der Steuertatbestand bei einem EU-internen Erwerb von Gegenständen tritt zu dem Zeitpunkt ein, zu dem der Erwerb bewirkt wird; das heißt zu dem Zeitpunkt, zu dem die Lieferung gleichartiger Gegenstände innerhalb des EU-Landes des Erwerbs als bewirkt gelten würde.

aber ... (Artikel 69 der Mehrwertsteuerrichtlinie)

der Steueranspruch entsteht entweder

  • am Tag der Rechnungsausstellung
    ODER
  • spätestens am fünfzehnten Tag des Monats, der auf den Monat folgt, in dem der Steuertatbestand eingetreten ist

(Artikel 68 und 69 der Mehrwertsteuerrichtlinie).

Einfuhr von Gegenständen von außerhalb der EU

Grundregel
Steuertatbestand und Steueranspruch treten ein, wenn die folgenden Arten von Gegenständen in die EU verbracht werden:

(Artikel 70 der Mehrwertsteuerrichtlinie).

Ausnahme – zollrechtliche Nichterhebungsverfahren
Der Steuertatbestand ist in den folgenden Fällen ausgesetzt, in denen die Gegenstände nicht in den freien Verkehr überführt werden, sondern einem zollrechtlichen Nichterhebungsverfahren unterliegen:

  • Gegenstände, die zollamtlich erfasst und in einem Übergangslager vorübergehend verwahrt bleiben sollen;
  • Gegenstände, die in einer Freizone oder einem Freilager gelagert werden sollen;
  • Gegenstände, die einer Zolllagerregelung oder einer Regelung für den aktiven Veredelungsverkehr unterliegen sollen;
  • Gegenstände, die für den Bau, die Reparatur, die Wartung, den Umbau oder die Ausrüstung von Bohrinseln oder Förderplattformen oder zu deren Verbindung mit dem Festland oder zu deren Versorgung in die Hoheitsgewässer verbracht werden sollen;
  • Gegenstände, die einer Regelung der vorübergehenden Verwendung unter vollständiger Befreiung von Einfuhrabgaben unterliegen;
  • Gegenstände, die dem externen Versandverfahren unterliegen;
  • Gegenstände im freien Verkehr aus EU-Gebieten, für die die EU-Mehrwertsteuervorschriften nicht gelten und bei denen eine den vorstehend aufgezählten Situationen vergleichbare Situation gegeben ist;
  • Gegenstände im freien Verkehr aus EU-Gebieten, für die die EU-Mehrwertsteuervorschriften nicht gelten und die dem internen Versandverfahren unterliegen.

Wenn die Mehrwertsteuer in Situationen wie den oben aufgeführten ausgesetzt wird, treten Steuertatbestand und Steueranspruch erst zu dem Zeitpunkt ein, zu dem die Gegenstände dem Verfahren der Steueraussetzung nicht mehr unterliegen.
Der Steuertatbestand bei Gegenständen, die keinen Abgaben unterliegen, richtet sich nach den Zollvorschriften. Dies bedeutet, dass der Steuertatbestand auch in anderen Fällen eintreten kann, wenn der Anspruch für die Zölle für den Fall einträte, dass diese Gegenstände Zöllen unterlägen – z. B. bei Verletzung der Zollverfahren

(Artikel 71 der Mehrwertsteuerrichtlinie).