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Taxation and Customs Union

Andorra: Zollunion und Präferenzregelungen

a) Allgemeine Einführung

  • Die im Jahre 1990 gegründete Zollunion zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Fürstentum Andorra betrifft Waren der Kapitel 25 bis 97 des Harmonisierten Systems (HS).
  • Waren der Kapitel 1 bis 24 des Harmonisierten Systems mit Ursprung im Fürstentum Andorra werden bei Einfuhr in die Gemeinschaft von den Einfuhrabgaben befreit.
  • Meistbegünstigung: Bei der Einfuhr von Waren aus Drittländern in das Fürstentum Andorra darf keine günstigere Regelung angewendet werden als bei Einfuhren von Waren aus der Gemeinschaft.
  • Anwendung einer Präferenzregelung für bestimmte Tabakwaren, die in der EG hergestellt und nach Andorra eingeführt werden.

b) Rechtlicher Rahmen

c) Spezifische Bestimmungen

  • Anwendungsbereich der Zollunion: HS-Kapitel 25 bis 97
  • Interne Aspekte der Zollunion: freier Warenverkehr (Artikel 6)
    • Abschaffung der tarifären und nicht tarifären Maßnahmen
    • für landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse gilt die Abschaffung der Einfuhrzölle und Abgaben gleicher Wirkung für Zölle, die den festen Teilbetrag der bei der Einfuhr dieser Waren aus dem Fürstentum Andorra in die Gemeinschaft vorgesehenen Abgabe darstellen; der in dieser Verordnung vorgesehene bewegliche Teilbetrag bleibt anwendbar
  • Externe Aspekte der Zollunion: Zolltarif und Handelspolitik; Gemeinsame Erklärung in EG-Präferenzabkommen
  • Übernahme durch Andorra der von der Gemeinschaft gegenüber Drittländern angewandten Bestimmungen über Einfuhrförmlichkeiten und Übernahme von im Zollwesen der Gemeinschaft geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die für das einwandfreie Funktionieren der Zollunion erforderlich sind (Artikel 7)
  • besondere Abgaben/Abgabenbefreiung für Reisende (Artikel 13)
  • Übertragung der Befugnis zum Erlass von Durchführungsvorschriften an den Gemischten Ausschuss (Artikel 17)

d) Beschluss Nr. 1/2003 des Ausschusses für die Zusammenarbeit im Zollwesen „Überbrückungsvorschriften"

  • Das Fürstentum Andorra erlässt auf der Grundlage des Zollkodex der Gemeinschaften und der darin erlassenen Durchführungsvorschriften die für das einwandfreie Funktionieren der Zollunion erforderlichen Zollvorschriften.
  • Der Beschluss enthält Bestimmungen über die gegenseitige Amtshilfe bei der Vollstreckung von Forderungen (Artikel 4 bis 24)
  • Bestimmungen über den Versand von Waren zwischen den beiden Teilen der Zollunion (Artikel 27 bis 31)
  • Zollvorschriften für den Warenverkehr mit Drittländern:
    • Zollwert, aktive Veredelung, passive Veredelung, Rückwaren
    • das Fürstentum Andorra wendet - in gleicher Weise wie die Gemeinschaft - die Gemeinschaftsvorschriften über die Ursprungsregeln für den Handel mit Ländern an, die Zollpräferenzen genießen
  • Ursprungsregeln
    • Artikel 62: Gewährt das Fürstentum Andorra autonom die Zollpräferenzen und wünschen seine Behörden eine nachträgliche Prüfung eines Ursprungszeugnisses (Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder Formblatt A) oder einer Erklärung auf der Rechnung, so wird diese Prüfung von einer der benannten Zollstellen der Gemeinschaft vorgenommen (Perpignan und La Farga de Moles).
    • Artikel 63 : Die Ersatzursprungszeugnisse, die von den Zollstellen der Gemeinschaft oder den Zollstellen des Fürstentums Andorra ausgestellt werden, unter deren Überwachung sich die Waren befinden, werden im anderen Teil der Zollunion unter den für die jeweiligen Verfahren festgelegten Voraussetzungen angenommen.
    • Artikel 64: Andorra wendet die Verordnung Nr. 1207/2001 (Lieferantenerklärung) sinngemäß an.

e) Präferenzregelung für landwirtschaftliche Erzeugnisse: Anhang über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in" oder „Ursprungserzeugnisse" und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen

  • Artikel 3 dieses Anhangs sieht die bilaterale Kumulierung von Vormaterialen vor, die Ursprungserzeugnisse der Europäischen Gemeinschaft oder Andorras sind, wenn diese zur Herstellung eines Erzeugnisses in der Gemeinschaft oder in Andorra verwendet worden sind.
  • Die Liste der nicht ausreichenden Be- oder Verarbeitungen (Artikel 6 des Anhangs) steht nicht mit dem gegenwärtigen Paneuropa-Mittelmeer-Protokoll über Ursprungsregeln im Einklang.
  • Für das Territorialitätsprinzip (Artikel 10 des Anhangs) gilt keine Ausnahmeregelung, wie das in den Paneuropa-Mittelmeer-Protokollen über Ursprungsregeln der Fall ist.

Im Gegensatz zu den Paneuropa-Mittelmeer-Protokollen über Ursprungsregeln gelten die Bestimmungen zur buchmäßigen Trennung nicht für den Anhang über Ursprungsregeln.