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Taxation and Customs Union

MwSt.-Ausschuss

Der Mehrwertsteuerausschuss wurde nach Artikel 398 der Mehrwertsteuerrichtlinie eingerichtet, um die koordinierte Anwendung der Bestimmungen der Mehrwertsteuerrichtlinie zu fördern. Da es sich um einen ausschließlich beratenden Ausschuss handelt, dem keine Rechtsbefugnisse übertragen wurden, kann der Mehrwertsteuerausschuss keine rechtsverbindlichen Entscheidungen treffen. Er kann jedoch einige Hinweise zur Anwendung der Richtlinie geben.

 

Unterlagen

Infolge der Verpflichtung, die die Kommission gegenüber dem Europäischen Parlament eingegangen ist, um die Transparenz aller Tätigkeiten von Sachverständigengruppen und ähnlichen Gremien sicherzustellen, werden seit 2013 alle Unterlagen im Zusammenhang mit den Arbeiten des Mehrwertsteuer-Ausschusses (Tagesordnungen, Arbeitsunterlagen und Sitzungsprotokolle) veröffentlicht, es sei denn, ihre Freigabe beeinträchtigt den Schutz öffentlicher oder privater Interessen im Sinne des Artikels 4 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten der EU-Institutionen. Siehe die Liste der verfügbaren Unterlagen.

Von vor 2013 stammende Unterlagen sind nicht veröffentlicht worden. Wenn Sie Zugang zu solchen oder anderen nicht veröffentlichten Dokumenten erhalten möchten, informieren Sie sich bitte hier.

 

Konsultationen

Einige Bestimmungen der Mehrwertsteuerrichtlinie erfordern, dass die Mitgliedstaaten den Mehrwertsteuerausschuss konsultieren, bevor sie eine der ihnen nach dieser Richtlinie freistehenden Möglichkeiten im Rahmen ihrer nationalen Rechtsvorschriften in Anspruch nehmen.

Die aktuelle Liste der von den Mitgliedstaaten durchgeführten Konsultationen steht zur Einsicht zur Verfügung.

 

Mitteilungen

Nicht alle fakultativen Bestimmungen der Mehrwertsteuerrichtlinie bedürfen einer vorherigen Konsultation des Mehrwertsteuerausschusses. In manchen Fällen müssen die Mitgliedstaaten erst nach der Einführung nationaler Rechtsvorschriften den Mehrwertsteuerausschuss entsprechend unterrichten. Siehe die Liste der Mitteilungen.

 

Leitlinien

Der Mehrwertsteuerausschuss untersucht ferner die von der Kommission oder einem Mitgliedstaat gestellten Fragen zur Anwendung der Mehrwertsteuervorschriften der EU. Auf der Grundlage der Gespräche kann der Mehrwertsteuerausschuss Leitlinien zu bestimmten Fragen aufstellen.

Es ist zu beachten, dass die vom Mehrwertsteuerausschuss beschlossenen Leitlinien ausschließlich die Ansichten eines beratenden Ausschusses widerspiegeln. Sie stellen keine offizielle Auslegung des EU-Rechts dar und wurden nicht unbedingt von der Europäischen Kommission gebilligt. Sie sind weder für die Europäische Kommission noch für die Mitgliedstaaten endgültig verbindlich und müssen von ihnen nicht zwingend befolgt werden.

Die aktuelle Liste der vom Mehrwertsteuerausschuss verabschiedeten Leitlinien steht zur Einsicht zur Verfügung. Die Liste enthält den Text aller Leitlinien, die seit der Gründung des Mehrwertsteuerausschusses im Jahr 1977 herausgegeben wurden.

31. JANUAR 2024
Guidelines Vat Committee Meetings
Deutsch
(2.46 MB - PDF)
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Eine Übersicht der Leitlinien (in Excel) steht ebenfalls zur Verfügung. Diese verbindet die angenommenen Leitlinien mit den entsprechenden Vorschriften der Mehrwertsteuerrichtlinie und kommentiert diese.

31. JANUAR 2024
INDEX of GUIDELINES resulting from VAT Committee meetings (PDF)
English
(923.17 KB - PDF)
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31. JANUAR 2024
INDEX of GUIDELINES resulting from VAT Committee meetings (Excel)
English
(314.5 KB - XLS)
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Durchführungsmaßnahmen

Nach Artikel 397 der Mehrwertsteuerrichtlinie kann der Rat auf Vorschlag der Kommission einstimmig die zur Durchführung dieser Richtlinie erforderlichen Maßnahmen beschließen. Im Rahmen dieses Verfahrens wurden einige der vom Mehrwertsteuerausschuss verabschiedeten Leitlinien in verbindliche Durchführungsmaßnahmen umgewandelt. Diese Maßnahmen, die direkt anwendbar sind, ohne in nationales Recht umgesetzt werden zu müssen, sind in der Mehrwertsteuer-Durchführungsverordnung (Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/2011) zu finden.