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Taxation and Customs Union

Verrechnungspreise und das Schiedsübereinkommen

In dem EU-Schiedsübereinkommen ist ein Streitbeilegungsverfahren für Fälle festgelegt, in denen es bei Unternehmen verschiedener Mitgliedstaaten infolge einer bei einem Unternehmen in einem Mitgliedstaat vorgenommenen Gewinnberichtigung nach oben zu Doppelbesteuerung kommt. Die meisten bilateralen Doppelbesteuerungsabkommen sehen zwar die Möglichkeit einer entsprechenden Gegenberichtigung der Gewinne des betroffenen verbundenen Unternehmens vor, verlangen im Allgemeinen aber nicht zwingend, dass die Vertragsparteien die Doppelbesteuerung beseitigen. Das Schiedsübereinkommen dagegen schreibt die Beseitigung der Doppelbesteuerung durch Einigung der Vertragsstaaten vor, gegebenenfalls auch unter Bezugnahme auf die Stellungnahme eines unabhängigen Beratungsgremiums. Damit verbessert das Schiedsübereinkommen die Voraussetzungen für die grenzüberschreitende Wirtschaftstätigkeit im Binnenmarkt.

Das Schiedsübereinkommen dagegen schreibt die Beseitigung der Doppelbesteuerung durch Einigung der Vertragsstaaten vor, gegebenenfalls auch unter Bezugnahme auf die Stellungnahme eines unabhängigen Beratungsgremiums. Damit verbessert das Schiedsübereinkommen die Voraussetzungen für die grenzüberschreitende Wirtschaftstätigkeit im Binnenmarkt.

Weitere Hinweise zu den praktischen Aspekten des Übereinkommens finden Sie im Überarbeiteten Verhaltenskodex zur wirksamen Durchführung des Übereinkommens über die Beseitigung der Doppelbesteuerung im Falle von Gewinnberichtigungen zwischen verbundenen Unternehmen.

Hintergrund

Das Schiedsübereinkommen geht zurück auf einen Vorschlag der Kommission aus dem Jahre 1976 für eine Richtlinie über Bestimmungen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung für den Fall der Gewinnberichtigung zwischen verbundenen Unternehmen (ABl. C 301 vom 21. Dezember 1976) und das Weißbuch über die Vollendung des Binnenmarkts von 1985.

Nach langen Verhandlungen im Rat wurde der Kommissionsvorschlag von einer Richtlinie in ein zwischenstaatliches Übereinkommen umgewandelt und am 23. Juli 1990 unterzeichnet (Übereinkommen 90/436/EWG über die Beseitigung der Doppelbesteuerung im Falle von Gewinnberichtigungen zwischen verbundenen Unternehmen).

Inkrafttreten und nachfolgende Verlängerungen

Das Schiedsübereinkommen galt zunächst für fünf Jahre vom 1. Januar 1995 bis zum 31. Dezember 1999. Einige Monate vor dem Ablauf des ersten Fünfjahreszeitraums der Anwendung des Schiedsübereinkommens nahm der Rat ein Protokoll zur Änderung des Übereinkommens an, dem zufolge das Schiedsübereinkommen grundsätzlich automatisch um weitere fünf Jahre verlängert wird, wenn kein Vertragsstaat Einwände erhebt. Durch dieses Protokoll vom 25. Mai 1999 wird das Übereinkommen vom 23. Juli 1990 über die Beseitigung der Doppelbesteuerung im Falle von Gewinnberichtigungen zwischen verbundenen Unternehmen geändert. Dieses Protokoll wurde zwar rechtzeitig unterzeichnet, aber erst 2004 von allen fünfzehn Mitgliedstaaten ratifiziert, weshalb das Schiedsübereinkommen am 1. November 2004 rückwirkend zum 1. Januar 2000 in Kraft trat .

Ausweitung auf die neuen Mitgliedstaaten

Der Anwendungsbereich des Schiedsübereinkommens wurde nacheinander – durch die folgenden Rechtsgrundlagen ausgeweitet:

  • Übereinkommen über den Beitritt der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden zu dem Übereinkommen über die Beseitigung der Doppelbesteuerung im Falle von Gewinnberichtigungen zwischen verbundenen Unternehmen.
  • Übereinkommen über den Beitritt der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik zu dem Übereinkommen über die Beseitigung der Doppelbesteuerung im Falle von Gewinnberichtigungen zwischen verbundenen Unternehmen.
  • Akte über die Bedingungen des Beitritts der Bulgarischen Republik und Rumäniens zu dem Übereinkommen über die Beseitigung der Doppelbesteuerung im Falle von Gewinnberichtigungen zwischen verbundenen Unternehmen durch das die 2 Mitgliedstaaten dem Schiedsübereinkommen und dem Protokoll beigetreten sind.
    Der Ratsbeschluss vom 23. Juni 2008 bestimmte dann das Datum des Inkrafttretens des Schiedsübereinkommen für Bulgarien und Rumänien und die notwendigen Anpassungen an den Text der Konvention, die sich aus dem Beitritt der beiden Länder ergeben.
  • Akte über die Bedingungen des Beitritts Kroatiens zu dem Übereinkommen über die Beseitigung der Doppelbesteuerung im Falle von Gewinnberichtigungen zwischen verbundenen Unternehmen durch den Kroatien dem Schiedsübereinkommen und dem Protokoll beigetreten ist.
    Die Entscheidung des Rates vom 9. Dezember 2014 bestimmte dann das Datum des Inkrafttretens des Schiedsübereinkommen für Kroatien und die notwendigen Anpassungen an den Text der Konvention, die sich aus dem Beitritt des Landes ergeben.

Das Schiedsübereinkommen gilt in allen EU-Mitgliedstaaten. Zusätzliche Informationen über das Schiedsübereinkommen, einschlieβlich einer Liste der unabhängigen Personen, die als Mitglied einer Schiedsstelle in Frage kommen (s. Artikel 7 (1) des Schiedsübereinkommens), können auf Webseite des Rates abgerufen werden.

Spezifische Informationen zum Schiedsübereinkommens hinsichtlich eines bestimmten Mitgliedstaates können von den jeweiligen zuständigen Behörden zur Verfügung gestellt werden.