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Taxation and Customs Union

Besteuerung grenzüberschreitender Zahlungen von Zinsen und Lizenzgebühren in der Europäischen Union

Am 3. Juni 2003 nahm der Rat die Richtlinie 2003/49/EG über eine gemeinsame Steuerregelung für Zahlungen von Zinsen und Lizenzgebühren zwischen verbundenen Unternehmen verschiedener Mitgliedstaaten ("Zinsen- und Lizenzgebühren-Richtlinie") an, die auf einen Vorschlag der Kommission zurückgeht (KOM(1998) 67 endg. vom 04/03/1998); vgl. Pressemitteilung IP/03/787 .

Ziel dieser Richtlinie ist es, steuerliche Hindernisse in Verbindung mit der grenzüberschreitenden konzerninternen Zahlung von Zinsen und Lizenzgebühren zu beseitigen. Zu diesem Zweck sieht die Richtlinie Folgendes vor:

  • Abschaffung der Quellensteuer auf Einkünfte in Form von Lizenzgebühren, die in einem Mitgliedstaat anfallen;
  • Abschaffung der Quellensteuer auf Einkünfte in Form von Zinsen, die in einem Mitgliedstaat anfallen.

Diese Einkünfte aus der Zahlung von Zinsen und Lizenzgebühren werden in dem betreffenden Mitgliedstaat von jeglicher Besteuerung befreit, wenn es sich beim wirtschaftlichen Eigentümer dieser Zahlungen um ein Unternehmen oder eine Betriebsstätte in einem anderen Mitgliedstaat handelt.

Im Juni 2006 veröffentlichte die Europäische Kommission eine Untersuchung über die Umsetzung der Zinsen- und Lizenzgebühren-Richtlinie. Die vom "International Bureau of Fiscal Documentation" (IBFD) erstellte Studie vermittelt einen umfassenden Überblick der Umsetzung der Richtlinie in den erfassten Mitgliedstaaten und der Anwendung von Artikel 15 Absatz 2 des Abkommens zwischen der EU und der Schweizer Konföderation.

Am 11. November 2011 verabschiedete die Kommission in Übereinstimmung mit den Ergebnissen dieser Untersuchung einen neuen Richtlinienvorschlag, der auf eine Erweiterung des Anwendungsbereichs abzielt.

Unternehmen, für welche die Zinsen- und Lizenzgebühren-Richtlinie gilt

Wie bei der Fusions- und der Mutter-/Tochter-Richtliniekönnen auch die Vorteile der Zinsen- und Lizenzgebühren-Richtlinie nur von Unternehmen in Anspruch genommen werden, die

  • in der EU der Körperschaftsteuer unterliegen,
  • in einem EU-Mitgliedstaat steuerlich ansässig sind und
  • eine der im Anhang zu der Richtlinie aufgelisteten Rechtsformen aufweisen.

Da in dem Anhang zur Richtlinie nur die Rechtsformen der 15 Mitgliedstaaten aufgeführt sind, die bereits vor dem 1. Mai 2004 Mitglied der EU waren, wurden die Rechtsformen der neuen Mitgliedstaaten durch die Richtlinie 2004/66/EG des Rates vom 26. April 2004 ( Amtsblatt L 168, S.35 u. 67) hinzugefügt. Außerdem erließ der Rat am 29. April auf Vorschlag der Kommission (vgl. KOM(2004) 243 endg.) vom 1. April 2004) die Richtlinie 2004/76/EG (Amtsblatt L 157, S. 106) , die einigen neuen Mitgliedstaaten Übergangsfristen einräumt, sodass sie die Richtlinienbestimmungen nicht unmittelbar ab dem Beitritt anwenden müssen.

Der neue von der Kommission angenommene Richtlinienvorschlag ändert alle diese Richtlinien ab (KOM(2011) 71 endg.- vgl. auch Pressemitteilung IP/11/1337 ), um die Liste der Rechtsformen im Anhang zu der Richtlinie zu aktualisieren.

Die neue Liste würde dann auch folgende Rechtsformen enthalten:

Übergangsfristen für einige Mitgliedstaaten

Artikel 6 der Richtlinie enthält für Griechenland, Spanien und Portugal Übergangsregelungen, die es diesen Mitgliedstaaten für einen festgelegten Zeitraum erlauben, Quellensteuern zu erheben (siehe nachfolgende Übersicht).

Mit der Richtlinie 2004/76/EG vom 29. April 2004 räumt der Rat mehreren Mitgliedstaaten (siehe Tabelle) eine Übergangsfrist für die Anwendung der Zinsen- und Lizenzgebühren-Richtlinie ein. Diese Richtlinie basiert auf einem Kommissionsvorschlag vom 1. April 2004 (KOM(2004) 243 endg.).

Mitdem Protokoll über die Bedingungen und Einzelheiten der Aufnahme der Republik Bulgarien und Rumäniens in die Europäische Union, Anhänge VI und VII, sind Übergangsregelungen für diese zwei neuen Mitgliedstaaten eingeführt worden (Amtsblatt vom 21 Juni 2005, L157, Seiten 116 und 156).

Mitgliedstaat Zinsen Lizenzgebühren
Bulgarien 31. Dezember 2014 31. Dezember 2014
Tschechische Republik -- 1 Juli 2011
Griechenland 1 Juli 2013 1 Juli 2013
Spanien -- 1 Juli 2011
Lettland 1 Juli 2013 1 Juli 2013
Litauen 1 Juli 2011 1 Juli 2011
Polen 1 Juli 2013 1 Juli 2013
Portugal 1 Juli 2013 1 Juli 2013
Rumänien 1 Dezember 2010 1 Dezember 2010

Vorschlag für eine Änderung der Richtlinie über Zinsen und Lizenzgebühren

Der oben genannte Vorschlag vom 11. November 2011 wurde von der Kommission verabschiedet im Hinblick darauf:

- den Anwendungsbereich s der Richtlinie zu verändern durch eine Erweiterung der Liste der Rechtsformen auf die sie Anwendung findet.

- die Anforderungen an die Anteilseignerschaft herabzusetzen, um einzuführen, dass Gesellschaften als verbunden gelten ab einer direkten Beteiligung zu 25% bis zu einer direkten oder indirekten Beteiligung zu 10%.

- zu präzisieren, dass die Mitgliedstaten die Richtlinienvorteile den Unternehmen eines Mitgliedstaats nur dann gewähren müssen, wenn die Einkünfte aus der Zahlung von Zinsen oder Lizenzgebühren nicht von der Körperschaftsteuer befreit sind. Damit wird insbesondere der Fall abgedeckt, dass eine Gesellschaft zwar der Körperschaftsteuer unterliegt, gleichzeitig aber auf Grund besonderer inländischer Steuerregelungen von der Steuer auf ausländische Zinszahlungen und Lizenzgebühren befreit ist. Der Quellenstaat wäre in dem Fall nicht zu der in der Richtlinie vorgeschriebenen Befreiung von der Quellensteuer verpflichtet.

Die Übergansfrist bleibt unverändert.

Die Verabschiedung des Vorschlags erfolgt auf die Rücknahme der vorigen Initiative zur Änderung vom 30.Dezember 2003. Die von der nunmehr zurückgenommenen Initiative aufgeworfenen Fragen werden durch die neue Initiative vom 11. November 2011 mitbehandelt.

Bericht über das Funktionieren der Richtlinie über Zinsen und Lizenzgebühren

Am 23. April 2009 hat die Kommission einen Bericht über das Funktionieren der Richtlinie über Zinsen und Lizenzgebühren (KOM (2009) 179 ), wie in Artikel 8 der Richtlinie vorgesehen angenommen. Dieser Bericht war ursprünglich zur Vorlage an den Rat bis 31. Dezember 2006 vorgesehen, aber die Diskussionen im Rat über den oben erwähnten Änderungsvorschlag der Richtlinie veranlassten eine Verschiebung des Datums der Annahme.

Der Bericht behandelt eine Reihe von Fragen zur Umsetzung and Anwendung der Richtlinie. Während die Umsetzung der Richtlinie insgesamt als zufriedenstellend bezeichnet werden kann, identifiziert der Bericht bei der praktischen Anwendung der Regelungen Möglichkeiten für Verbesserungen oder Klarstellungen wie die Feststellung des Sitzes für Steuerzwecke eines Zahlungsempfängers, Beteiligungsschwellenwerte und Mindesthaltefristen als Voraussetzung für die Behandlung als assoziiertes Unternehmen, Wechselwirkungen zwischen der Mutter - Tochter Richtlinie und der Zinsen und Lizenzgebührenrichtlinie sowie die Anwendung von Anti-Missbrauchsregelungen.