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Taxation and Customs Union

Steuerbemessungsgrundlage

Was ist die Steuerbemessungsgrundlage?
Die Steuerbemessungsgrundlage ist der Betrag eines steuerpflichtigen Umsatzes, auf den Mehrwertsteuer erhoben wird (in der Regel der Preis der betreffenden Gegenstände oder Dienstleistungen).
Im einfachsten Fall verkauft A Waren im Wert von 50 Euro an B: Die Bemessungsgrundlage ist 50 Euro, und A muss B die Mehrwertsteuer zum geltenden Satz in Rechnung stellen. B zahlt dann 50 Euro zuzüglich Mehrwertsteuer.
Um auch komplexere Umsätze und Umstände zu erfassen, enthält die Mehrwertsteuerrichtlinie eine Reihe von Bestimmungen zur Festlegung und Klärung der Steuerbemessungsgrundlage. Sie unterscheidet zwischen drei verschiedenen Arten von Umsätzen:

Lieferung von Gegenständen und Dienstleistungen

Grundregel

Die Steuerbemessungsgrundlage bei der Lieferung von Gegenständen und Dienstleistungen umfasst
alles, was den Wert der Gegenleistung bildet,

  • die der Lieferer oder Dienstleistungserbringer für diese Umsätze erhält oder erhalten soll,
  • einschließlich der unmittelbar mit dem Preis dieser Umsätze zusammenhängenden Subventionen.

(Artikel 73 der Mehrwertsteuerrichtlinie)
Wenn also ein Klempner einem Kunden ein Entgelt für die Reparatur einer Waschmaschine zuzüglich der Kosten für die Anfahrt in Rechnung stellt, so umfasst die Steuerbemessungsgrundlage neben dem Arbeitsentgelt auch die in Rechnung gestellten Fahrtkosten.

Was geht in die Steuerbemessungsgrundlage ein, was nicht?

In der Steuerbemessungsgrundlage enthalten

Nicht in der Steuerbemessungsgrundlage enthalten

  • Steuern, Zölle, Abschöpfungen und Abgaben mit Ausnahme der Mehrwertsteuer selbst
  • Nebenkosten wie Provisions-, Verpackungs-, Beförderungs- und Versicherungskosten, die der Lieferer auf den Kunden abwälzt
  • unmittelbar mit dem Preis der Lieferung zusammenhängende Subventionen.
  • Preisnachlässe durch Skonto für Vorauszahlungen
  • Rabatte und Rückvergütungen auf den Preis, die dem Kunden eingeräumt werden und die er zu dem Zeitpunkt erhält, an dem der Umsatz erfolgt
  • Beträge, die ein Steuerpflichtiger vom Erwerber oder vom Dienstleistungsempfänger als Erstattung der in ihrem Namen und für ihre Rechnung verauslagten Beträge erhält und die in seiner Buchführung als durchlaufende Posten behandelt sind

(Artikel 73, 78 und 79 der Mehrwertsteuerrichtlinie)

Währungsaspekte

Wird in den zur Berechnung der Steuerbemessungsgrundlage nötigen Unterlagen eine ausländische Währung verwendet, so ist als Wechselkurs der in dem repräsentativsten Devisenmarkt des betreffenden EU-Landes beim Anfallen der Mehrwertsteuer zuletzt notierte Briefkurs zugrundezulegen. Die EU-Länder können auch einen unter Bezugnahme auf diesen Markt ermittelten Satz anwenden.
Unternehmen können stattdessen den zuletzt von der Europäischen Zentralbank veröffentlichten Wechselkurses verwenden, wobei für die Umrechnung zwischen anderen Währungen der jeweilige Euro-Wechselkurs gilt. Die EU-Länder können verlangen, über die Wahrnehmung dieser Option unterrichtet zu werden.
Für bestimmte Arten von Umsätzen oder bestimmte Gruppen von Steuerpflichtigen können die EU-Länder beschließen, den auf den EU-Zollvorschriften für die Berechnung des Zollwerts beruhenden Umrechnungskurs zu verwenden.
(Artikel 91 der Mehrwertsteuerrichtlinie)

Pfandverpackungen

Bei der Lieferung von Gegenständen in zurückzugebenden Umschließungen haben die EU-Länder folgende Wahl:

  • Sie können die Verpackungskosten bei der Ermittlung der Steuerbemessungsgrundlage unberücksichtigt lassen, müssen aber die erforderlichen Vorkehrungen zu deren Berichtigung treffen, wenn sie nicht zurückgegeben werden, oder
  • sie können die Verpackungskosten bei der Ermittlung der Steuerbemessungsgrundlage berücksichtigen, müssen aber die erforderlichen Vorkehrungen zu deren Berichtigung treffen, wenn sie zurückgegeben werden.

(Artikel 92 der Mehrwertsteuerrichtlinie)

Annullierung und Nichtzahlung

Bei Annullierung, vollständiger oder teilweiser Nichtbezahlung oder nachträglichem Preisnachlass muss die Steuerbemessungsgrundlage entsprechend vermindert werden muss. Die Bedingungen einer solchen Minderung werden von den EU-Ländern festgelegt.
Die EU-Länder können jedoch im Falle der vollständigen oder teilweisen Nichtbezahlung von dieser Regel abweichen.
(Artikel 90 der Mehrwertsteuerrichtlinie).

Ausnahmen

Zur Erfassung von Verbringungen ins Ausland, Vorsteuerabzug und Umsätzen zwischen miteinander verbundenen Personen gibt es eine Reihe von Ausnahmen von der Grundregel. Diese betreffen:

Umsätze, die der Lieferung von Gegenständen und Dienstleistungen gleichgestellt sind

Art des Umsatzes

Steuerbemessungsgrundlage

EU-interne Verbringung von Gegenständen
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Artikel 17 der Mehrwertsteuerrichtlinie

Die Steuerbemessungsgrundlage ist:

  • der Einkaufspreis der betreffenden oder gleichartiger Gegenstände oder
  • in Ermangelung eines Einkaufspreises der bei Erwerb/Verkauf festgesetzte Selbstkostenpreis.

Artikel 76 der Mehrwertsteuerrichtlinie

Lieferung von Gegenständen an sich selbst

  • zur nichtgewerblichen, nicht besteuerten Verwendung
  • Behalt von Gegenständen bei Aufgabe der Handelstätigkeit

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Artikel 16 und 18 der Mehrwertsteuerrichtlinie

Die Steuerbemessungsgrundlage ist:

  • der Einkaufspreis der betreffenden oder gleichartiger Gegenstände oder
  • in Ermangelung eines Einkaufspreises der bei Eigenlieferung festgesetzte Selbstkostenpreis.

Artikel 74 der Mehrwertsteuerrichtlinie

Erbringen von Dienstleistungen an sich selbst

  • für nichtgewerbliche Zwecke
  • als Erbringung von Dienstleistungen behandelte Lieferung von Gegenständen für nichtgewerbliche Zwecke an sich selbst

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Artikel 26 der Mehrwertsteuerrichtlinie

Steuerbemessungsgrundlage ist der volle Betrag der Kosten des Steuerpflichtigen für die Erbringung der Dienstleistung.
Artikel 75 der Mehrwertsteuerrichtlinie

Erbringen von Dienstleistungen für gewerbliche Zwecke
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Artikel 27 der Mehrwertsteuerrichtlinie

Steuerbemessungsgrundlage ist der Normalwert der erbrachten Dienstleistung.
Artikel 77 der Mehrwertsteuerrichtlinie

Umsätze zwischen miteinander verbundenen Personen

Worauf erstreckt sich diese Ausnahme?
Diese Ausnahme von der Grundregel für die Bestimmung der Steuerbemessungsgrundlage für die Lieferung von Gegenständen oder die Erbringung von Dienstleistungen kann als das Mehrwertsteueräquivalent von Verrechnungspreisvorschriften für direkte Steuern betrachtet werden.
Sie besagt im Wesentlichen, dass die EU-Länder bei bestimmten nicht marktüblichen Transaktionen zwischen verbundenen Personen den Normalwert als Steuerbemessungsgrundlage ansetzen können.
Es gilt folgende Regel:

  • Zur Vorbeugung von Steuerhinterziehung oder ‑umgehung
  • können die EU-Länder Maßnahmen treffen, um sicherzustellen,
  • dass die Steuerbemessungsgrundlage für bestimmte Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen
  • zwischen Personen mit
    • familiären oder sonstigen engen persönlichen Bindungen oder
    • Bindungen aufgrund von Leitungsfunktionen oder Mitgliedschaften, sowie eigentumsrechtliche, finanzielle oder rechtliche Bindungen

der Normalwert ist.

(Artikel 80 der Mehrwertsteuerrichtlinie)
Für welche Umsätze gilt die Normalwert-Regel?
Umsätze, bei denen die Gegenleistung niedriger als der Normalwert ist und

  • der Kunde nicht zum vollen Vorsteuerabzug berechtigt ist oder
  • der Lieferer nicht zum vollen Vorsteuerabzug berechtigt ist und der Umsatz einer Befreiung unterliegt oder
  • der Lieferer nicht zum vollen Vorsteuerabzug berechtigt ist.

(Artikel 80 der Mehrwertsteuerrichtlinie)

Was bedeutet „Normalwert“?
Der Normalwert ist
der gesamte Betrag, den der Empfänger einer Lieferung oder Dienstleistung auf derselben Absatzstufe, auf der diese erfolgt, an einen selbständigen Lieferer oder Dienstleistungserbringer in dem EU-Land, in dem der Umsatz steuerpflichtig ist, zahlen müsste, um die betreffenden Gegenstände oder Dienstleistungen zu diesem Zeitpunkt unter den Bedingungen des freien Wettbewerbs zu erhalten.
Kann keine vergleichbare Lieferung von Gegenständen oder Erbringung von Dienstleistungen ermittelt werden, so ist der Normalwert

  • bei Gegenständen, ein Betrag nicht unter dem Einkaufspreis der Gegenstände oder gleichartiger Gegenstände oder mangels eines Einkaufspreises nicht unter dem Selbstkostenpreis, und zwar jeweils zu den Preisen, die zum Zeitpunkt der Bewirkung dieser Umsätze festgestellt werden;
  • bei Dienstleistungen, ein Betrag nicht unter dem Betrag der Ausgaben des Steuerpflichtigen für die Erbringung der Dienstleistung.

(Artikel 72 der Mehrwertsteuerrichtlinie)

Was bedeutet „rechtliche Bindungen“?
Als rechtliche Bindung kann auch die Beziehung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, der Familie des Arbeitnehmers oder anderen diesem nahe stehenden Personen gelten.

Umsätze mit Anlagegold

Worauf erstreckt sich diese Ausnahme?
Die Lieferung, der EU-interne Erwerb und die Einfuhr von Anlagegold sind in der Regel ohne Vorsteuerabzug von der Mehrwertsteuer befreit (Artikel 346 der Mehrwertsteuerrichtlinie).
Die EU-Länder können vorsehen, dass der Wert von steuerfreiem Anlagegold in die Steuerbemessungsgrundlage bei der Lieferung von Gegenständen und bei Dienstleistungen einzubeziehen ist, wenn es vom Kunden zur Verfügung gestellt und für die Verarbeitung verwendet wird und infolgedessen bei der Lieferung seinen Status als von der Mehrwertsteuer befreites Anlagegold verliert, wobei der zugrunde zu legende Wert der Normalwert des Anlagegoldes zum Zeitpunkt der Lieferung ist.
(Artikel 82 der Mehrwertsteuerrichtlinie)

Einfuhr von Gegenständen

Was ist die Steuerbemessungsgrundlage bei der Einfuhr von Gegenständen?

Bei der Einfuhr von Gegenständen von außerhalb der EU ist die Steuerbemessungsgrundlage der Zollwert der Gegenstände einschließlich der darin noch nicht enthaltenen Steuern, Zölle, Abschöpfungen, sonstigen Abgaben und Nebenkosten.
(Artikel 85 der Mehrwertsteuerrichtlinie)

Was geht in die Steuerbemessungsgrundlage ein, was nicht?

In der Steuerbemessungsgrundlage enthalten

Nicht in der Steuerbemessungsgrundlage enthalten

Falls noch nicht in den Zollwert einbezogen:

  • außerhalb des Einfuhrlandes geschuldete Steuern, Zölle, Abschöpfungen und sonstige Abgaben, sowie diejenigen, die aufgrund der Einfuhr geschuldet werden, mit Ausnahme der zu erhebenden Mehrwertsteuer;
  • Nebenkosten wie Provisions-, Verpackungs-, Beförderungs- und Versicherungskosten, die bis zum ersten inländischen Bestimmungsort der Gegenstände entstehen.
  • Nebenkosten infolge der Beförderung zu einem anderen Bestimmungsort in der EU, sofern dieser bekannt ist, wenn der Steuertatbestand eintritt.
  • Preisnachlässe durch Skonto für Vorauszahlungen oder
  • Rabatte und Rückvergütungen auf den Preis, die dem Erwerber eingeräumt werden und die er zu dem Zeitpunkt erhält, zu dem die Einfuhr erfolgt.

(Artikel 86 und 87 der Mehrwertsteuerrichtlinie)

Was ist der erste Bestimmungsort?
Für diese Zwecke gilt als „erster Bestimmungsort“ der Ort, der auf dem Frachtbrief oder einem anderen Begleitpapier, unter dem die Gegenstände in die EU eingeführt werden, angegeben ist.
Fehlt eine solche Angabe, gilt als erster Bestimmungsort der Ort, an dem die erste Umladung im EU-Land der Einfuhr erfolgt.

Wiedereinfuhr verarbeiteter Gegenstände

Für vorübergehend aus der EU ausgeführte Gegenstände, die wieder eingeführt werden, nachdem sie außerhalb der EU repariert, umgestaltet oder be- oder verarbeitet worden sind, muss die mehrwertsteuerliche Behandlung des fertigen Gegenstands die gleiche sein, wie wenn die genannten Arbeiten in dem EU-Land der Wiedereinfuhr durchgeführt worden wären.
(Artikel 88 der Mehrwertsteuerrichtlinie)

Währungsaspekte

Wird in den Unterlagen zur Ermittlung der Steuerbemessungsgrundlage bei der Einfuhr eine andere Währung verwendet, so wird der Umrechnungskurs gemäß den EU-Vorschriften zur Berechnung des Zollwerts festgesetzt.
(Artikel 91 der Mehrwertsteuerrichtlinie)

EU-interner Erwerb von Gegenständen

Grundregel

Art des Umsatzes

Steuerbemessungsgrundlage

EU-interner Erwerb von Gegenständen

Grundsätzlich müssen die gleichen Faktoren verwendet werden wie für eine Lieferung von Gegenständen oder Dienstleistungen (siehe Steuerbemessungsgrundlage: Lieferung von Gegenständen und Dienstleistungen) im EU-Land des Erwerbs.

Besondere Vorschriften

Art des Umsatzes

Steuerbemessungsgrundlage

In Artikel 21 genannte Umsätze
In Artikel 22 genannte Umsätze
[link-taxable transactions]
Artikel 21 und 22 der Mehrwertsteuerrichtlinie

Die Steuerbemessungsgrundlage ist:

  • der Einkaufspreis der betreffenden oder gleichartiger Gegenstände oder
  • in Ermangelung eines Einkaufspreises der bei Lieferung festgesetzte Selbstkostenpreis.

Artikel 83 der Mehrwertsteuerrichtlinie

EU-interner Erwerb verbrauchsteuerpflichtiger Waren
Artikel 84 der Mehrwertsteuerrichtlinie

Die Verbrauchsteuer ist in der Bemessungsgrundlage für den Erwerb enthalten.
Erhält der Erwerber nach dem Erwerb eine Verbrauchsteuererstattung von dem EU-Land, in dem die Beförderung oder Versendung der Gegenstände ihren Ursprung nahm, so muss die Bemessungsgrundlage für den Erwerb entsprechend gekürzt werden.