Ungeachtet des Artikels 29 des Protokolls Nr. 1 (Ausnahmen vom Ursprungsnachweis) wird ab dem 1. Januar 2023 für Einfuhren von Waren mit Ursprung in Madagaskar in die EU die im Interimsabkommen vorgesehene Zollpräferenzbehandlung ausschließlich gegen Vorlage von Erklärungen auf der Rechnung gewährt, die ausgefertigt werden
- von im REX-System der EU registrierten Ausführern aus Madagaskar; Oder
- von jedem Ausführer für Sendungen, deren Gesamtwert 6 000 EUR nicht übersteigt.
Ab dem 1. Januar 2023 werden die von Madagaskar ausgestellten Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 und die von ermächtigten Ausführern ausgefertigten Erklärungen auf der Rechnung nicht mehr angenommen.
Weitere Informationen finden Sie auf der AKP-Seite.
Einzelheiten
- Datum der Veröffentlichung
- 9. Dezember 2022
- Autor
- Generaldirektion Steuern und Zollunion