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Taxation and Customs Union

Internationale Abkommen über Zusammenarbeit und gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich

Einführung

Für die Politik der Europäischen Gemeinschaft ist die Zusammenarbeit der Zollbehörden auf internationaler Ebene ein wichtiges Werkzeug, um auf internationaler Ebene zu dem nötigen Gleichgewicht zwischen den erforderlichen Handelsliberalisierungen und den steigenden Sicherheitsanforderungen im Handel zwischen den größten Handelspartnern der Welt zu gelangen. Ziel dieser Zusammenarbeit ist die Unterstützung der Zollbehörden bei der Nutzung der neuen Instrumente bzw. die Steigerung der Effizienz der vorhandenen Instrumente für die Kontrolle der Handelsströme und die Bekämpfung von Betrug und illegalen Aktivitäten.

Im Einklang mit dieser Politik ermöglichen es die Abkommen über Zusammenarbeit und gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich den Vertragsparteien, die für die Zusammenarbeit im Zollbereich erforderlichen Instrumente zur Verfügung zu stellen. Mit Blick auf den Welthandel und die internationale Hilfe bei der Bekämpfung von Zollbetrug hat die Europäische Union bereits mit Korea, Kanada, Hongkong, den USA, Indien, China, Japan, Georgien, Moldawien und Ukraine Abkommen über Zusammenarbeit und gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich unterzeichnet.

Die Europäische Union hat auch mit mehreren Ländern inkl. Russland und Ukraine Partnerschafts- und Zusammenarbeitsabkommen abgeschlossen, welche die Zollzusammenarbeit einbeziehen und ein Protokoll über gegenseitige Amtshilfe enthalten.

Was beinhalten die Abkommen über Zusammenarbeit und gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich?

Die Abkommen sind Teil der Strategie der Europäischen Gemeinschaft in Bezug auf Drittländer hinsichtlich der Zusammenarbeit im Zollbereich. Sie konzentrieren sich auf die Stärkung der Zusammenarbeit der Zollbehörden im Hinblick auf

  • die Schaffung gleicher Voraussetzungen für die Wirtschaftsbeteiligten sowie
  • den frühestmöglichen Austausch von Informationen über Rechtsvorschriften im Zollbereich und anderen Zollvorschriften.

Außerdem bieten sie die Möglichkeit, Informationen zur technischen Hilfe für Drittländer auszutauschen, um diese Maßnahmen in Zukunft zu verbessern. Ferner ist in diesen Abkommen festgelegt, dass beide Seiten die Vereinfachung und Harmonisierung der Zollverfahren anstreben und dabei die Arbeit der internationalen Organisationen wie der Weltzollorganisation (WZO) und der Welthandelsorganisation (WTO) berücksichtigen sollen. In den Abkommen wird gefordert, dass beide Seiten bei der Umstellung der Zollverfahren und -förmlichkeiten auf EDV zusammenarbeiten sollen, um so den Handel untereinander zu erleichtern.

Des Weiteren enthalten die Abkommen ein Kapitel über die gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich, in dem festgelegt ist, unter welchen Umständen und auf welche Weise die Zollbehörden Daten über Verletzungen von Rechtsvorschriften im Zollbereich sowie Betrugsfälle austauschen können. Diese Vorschriften müssen ebenso strikt wie die Vorschriften über den Datenschutz angewandt werden. Außerdem ist die Vertraulichkeit von Informationen zu wahren.

Die bestehenden Abkommen über Zusammenarbeit im Zollbereich sehen außerdem die Möglichkeit vor,

  • ihren Anwendungsbereich auszuweiten und
  • die Zusammenarbeit zu intensivieren.

Die Vertragsparteien können den Anwendungsbereich der Abkommen im gegenseitigen Einvernehmen ausweiten, um die Zusammenarbeit um spezifische Bereiche zu erweitern: Die Europäische Gemeinschaft hat das Abkommen über Zusammenarbeit im Zollbereich mit den USA durch die Einführung effizienter und wirksamer Kontrollmaßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit der transatlantischen Beförderung von Containern formell ausgeweitet. Die Ausweitung des Abkommens vom 22. April 2004 auf die Zusammenarbeit bei der Containersicherheitund den damit zusammenhängenden Fragen, mit der das richtige Gleichgewicht zwischen Sicherheit und Erleichterung angestrebt wurde, zeigt, dass die Möglichkeit der Ausweitung des Anwendungsbereichs des Abkommens in der Tat erforderlich ist, da sich die Bereiche der Zusammenarbeit im Zoll und die Aufgaben des Zolls ständig weiter entwickeln.

Es besteht die Möglichkeit, bereits vorhandene bilaterale Abkommen beizubehalten, so lange diese den Kompetenzen der Gemeinschaft und den Abkommen über Zusammenarbeit und gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich nicht entgegenstehen. Die Bestimmungen der Abkommen über Zusammenarbeit und gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich haben gegenüber den Bestimmungen jeglicher bilateraler Abkommen über Zusammenarbeit und gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich, die zwischen einzelnen Mitgliedstaaten und den Vertragsparteien geschlossen wurden oder geschlossen werden, dann Vorrang, wenn die Bestimmungen der bilateralen Abkommen mit diesen Abkommen nicht vereinbar sind.

Wie werden die Abkommen über Zusammenarbeit und gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich umgesetzt?

Mit jedem Abkommen wird ein Gemischter Ausschuss für Zusammenarbeit im Zollbereich eingerichtet, der aus Vertretern der Zollbehörden der Vertragsparteien besteht, d.h. Vertretern der zuständigen Dienststellen der dritten Vertragspartei (d.h. der zuständigen kanadischen Grenzbehörde), der Europäischen Kommission und der Zollbehörden der Mitgliedstaaten.

Der Gemischte Ausschuss muss gewährleisten, dass das Abkommen ordnungsgemäß angewandt wird. Er lässt sämtliche, sich aus der Anwendung des Abkommens ergebende Fragen prüfen, beispielsweise Probleme bei der praktischen Anwendung der Zollvorschriften im Handel (Einreihung von Waren, Ursprungsfragen usw.) oder im Zusammenhang mit künftigen Entwicklungen der Rechtsvorschriften im Bereich Zoll (Umstellung auf EDV, Änderungen des Zollkodex). Außerdem dient der Gemischte Ausschuss als Forum für Diskussionen und zur Vorbereitung von Sitzungen Internationaler Organisationen, wie der WZO.

Der Gemischte Ausschuss kann Entscheidungen erlassen und Empfehlungen abgeben, die die Zusammenarbeit stärken oder Lösungen für Probleme bieten sollen, die bei der Anwendung der Zollvorschriften auftreten.

Die formellen Sitzungen des Gemischten Ausschusses für Zusammenarbeit werden vorrangig dafür genutzt, gemeinsame Standpunkte festzulegen und sich formell auf einen gemeinsamen Ansatz zu einigen. Zwischen den Sitzungen arbeiten beide Seiten auch informell am Rande zahlreicher internationaler Sitzungen eng zusammen.

Eine Hochrangige Internationale Zollkonferenz EU-China fand am 1. und 2. September 2010 in Shanghai statt. Die Details stehen zur Verfügung.