Obwohl als allgemeiner Grundsatz gilt, dass die Vorsteuer auf Erwerbsumsätze und Umsätze, die in unmittelbarem Zusammenhang mit einer steuerfreien Lieferung bewirkt werden, nicht abzugsfähig ist, gibt es eine Reihe von Fällen, in denen die Vorsteuer abzugsfähig ist. Die Mehrwertsteuer wird dann an anderer Stelle der Lieferkette erhoben. So ist es beispielsweise möglich, dass EU-interne Lieferungen befreit werden können, während der entsprechende EU-interne Erwerb von Gegenständen besteuert wird.
Es gibt acht verschiedene Arten von Steuerbefreiungen mit Recht auf Vorsteuerabzug:
Steuerbefreiungen für EU-interne Lieferungen
- Was ist eine EU-interne Lieferung?
- Steuerbefreiungen: Fall 1
- Recht auf Vorsteuerabzug
- Ausnahmen von der Befreiung in Fall 1
- Weitere steuerbefreite grenzüberschreitende Lieferungen (Fälle 2, 3 und 4)
Was ist eine EU-interne Lieferung?
Als EU-interne Lieferung von Gegenständen gelten Umsätze, bei denen Waren durch den Lieferer oder Erwerber (oder für ihre Rechnung) aus einem EU-Land an einen Bestimmungsort in einem anderen EU-Land versandt oder befördert werden.
Steuerbefreiung
Fall 1
Lieferer in EU-Land 1 | Erwerber in EU-Land 2 |
---|---|
Unternehmen (Steuerpflichtiger) |
|
Die Umsätze sind befreit (Artikel 138(1) der Mehrwertsteuerrichtlinie), allerdings mit Ausnahmen
Lieferer in EU-Land 1 | Erwerber in EU-Land 2 |
---|---|
Unternehmen (Steuerpflichtiger) |
|
Die Umsätze sind befreit (Artikel 138(1) der Mehrwertsteuerrichtlinie), allerdings mit Ausnahmen
Lieferer in EU-Land 1 | Erwerber in EU-Land 2 |
---|---|
Unternehmen (Steuerpflichtiger) |
|
Die Umsätze sind befreit (Artikel 138(1) der Mehrwertsteuerrichtlinie), allerdings mit Ausnahmen.
Der entsprechende Erwerb von Gegenständen innerhalb der EU bei EU-internen Lieferungen wird in der Regel besteuert.
Recht auf Vorsteuerabzug
Obwohl eine EU-interne Lieferung unter diesen Umständen in der Regel befreit ist, kann die anfallende Mehrwertsteuer auf Gegenstände und Dienstleistungen, die für die Zwecke der Lieferung verwendet wurden, vom Lieferer abgezogen werden (Artikel 169(b) der Mehrwertsteuerrichtlinie). Dies ist darauf zurückzuführen, dass der entsprechende Erwerb besteuert wird.
Beispiel |
Die Steuerbefreiung für EU-interne Lieferungen ist daher ein Beispiel für eine Steuerbefreiung mit Recht auf Vorsteuerabzug.
Ausnahmen von der Befreiung in Fall 1
Die Steuerbefreiung für EU-interne Lieferungen gilt nicht für:
Fall 1 Ausnahme 1
Lieferungen von | Art der Gegenstände | Sonstige Bedingungen |
---|---|---|
kleinen Unternehmen, die im Rahmen einer Sonderregelung für Kleinunternehmen eine Steuerbefreiung oder andere Vergünstigung in Anspruch nehmen können (z. B. weil ihr Umsatz unter der Registrierungsschwelle liegt) | Alle Gegenstände | Keine |
Fall 1 Ausnahme 2
Lieferungen von | Art der Gegenstände | Sonstige Bedingungen |
---|---|---|
Unternehmen, die mit Gebrauchtgegenständen, Kunstgegenständen, Sammlungsstücken und Antiquitäten handeln oder Auktionatoren, die Gegenstände in öffentlichen Versteigerungen verkaufen | Gebrauchtgegenstände, Kunstgegenstände, Sammlungsstücke und Antiquitäten | unterliegen der Sonderregelung für diese Gegenstände unterliegen der Sonderregelung für öffentliche Versteigerungen |
Fall 1 Ausnahme 3
Lieferungen von | Art der Gegenstände | Sonstige Bedingungen |
---|---|---|
Unternehmen, die mit Gebrauchtfahrzeugen handeln | Gebrauchtgegenstände, Kunstgegenstände, Sammlungsstücke und Antiquitäten | unterliegen der Sonderregelung für diese Gegenstände unterliegen der Sonderregelung für öffentliche Versteigerungen |
allen Unternehmen | Gebrauchtfahrzeuge (z. B. PKW) | unterliegen der Übergangsregelung für Gebrauchtfahrzeuge (Artikel 326–332 der Mehrwertsteuerrichtlinie) |
Fall 1 Ausnahme 4
Art des Umsatzes | Beteiligte Person | Bedingungen |
---|---|---|
EU-interner Erwerb von Gegenständen in EU-Land 1 | ein Unternehmen oder eine juristische Person (kein Unternehmen), die als solche handelt | Die Lieferung dieser Gegenstände in EU-Land 1 ist als Lieferung von Gegenständen u. a. für den internationalen Verkehr steuerfrei. (Artikel 148 der Mehrwertsteuerrichtlinie: Steuerbefreiungen bei grenzüberschreitenden Beförderungen) |
Fall 1 Ausnahme 5
Art des Umsatzes | Beteiligte Person | Bedingungen |
---|---|---|
EU-interner Erwerb von Gegenständen in EU-Land 1 | ein Unternehmen oder eine juristische Person (kein Unternehmen), die als solche handelt | Die Lieferung dieser Gegenstände in EU-Land 1 ist steuerfrei
(Artikel der Mehrwertsteuerrichtlinie: Steuerbefreiungen für internationale Einrichtungen, Botschaften usw.) |
Fall 1 Ausnahme 6
Art des Umsatzes | Beteiligte Person | Bedingungen |
---|---|---|
EU-interner Erwerb von Gegenständen (andere als die in Ausnahme 5 genannten, neue Fahrzeuge oder Gegenstände, die der Verbrauchsteuer unterliegen) in EU-Land 1 | eine juristische Person (kein Unternehmen), die als solche handelt | Der Erwerb unterliegt nicht der Mehrwertsteuer, da er unter der EU-internen Erwerbsschwelle in EU-Land 1 liegt. (Artikel 3(1)(b), 3(2) der Mehrwertsteuerrichtlinie: siehe Steuerbarer Umsatz: EU-interner Erwerb von Gegenständen) |
Fall 1 Ausnahme 7
Art des Umsatzes | Beteiligte Person | Bedingungen |
---|---|---|
EU-interner Erwerb von Gegenständen in EU-Land 1 | ein Unternehmen, das nur Lieferungen bewirkt oder Dienstleistungen erbringt, für die kein Recht auf Vorsteuerabzug besteht (z. B. ein Versicherungsunternehmen) | Der Erwerb unterliegt nicht der Mehrwertsteuer, da er unter der EU-internen Erwerbsschwelle in EU-Land 1 liegt. (Artikel 3(1)(b), 3(2) der Mehrwertsteuerrichtlinie: siehe Steuerbarer Umsatz: EU-interner Erwerb von Gegenständen) |
Weitere Steuerbefreiungen für EU-interne Lieferungen:
Fall 2
Gegenstände | Lieferung | Bestimmung |
---|---|---|
Neue Fahrzeuge in EU-Land 1 | Verbringung oder Beförderung durch oder für Rechnung des Verkäufers oder Erwerbers an: | einen Erwerber in EU-Land 2: und oder |
Der Umsatz ist steuerfrei (Artikel 138(2)(a) der Mehrwertsteuerrichtlinie)
Fall 3
Gegenstände | Lieferung | Bestimmung |
---|---|---|
Verbrauchsteuerpflichtige Waren (z. B. Zigaretten, alkoholische Getränke usw.) in EU-Land 1 | Versand oder Beförderung
| einen Erwerber in EU-Land 2:
|
Der Umsatz ist steuerfrei (Artikel 138(2)(b) der Mehrwertsteuerrichtlinie) |
Fall 4
Gegenstände | Lieferung | Bedingung |
---|---|---|
Alle Gegenstände in EU-Land 1 | Verbringung von Gegenständen durch ein Unternehmen nach EU-Land 2 in einer Form, die einer Lieferung von Gegenständen gleichgestellt ist | Die Lieferung wäre in den Fällen 1, 2 oder 3 als EU-interne Lieferung von der Steuer befreit, wenn sie für die Rechnung eines anderen Unternehmens bewirkt wird |
Der Umsatz ist steuerfrei (Artikel 138(2)(a) der Mehrwertsteuerrichtlinie) |
Steuerbefreiungen bei Dreiecksgeschäften
Einleitung
Ein Dreiecksgeschäft ist ein Umsatz, bei dem ein in EU-Land A ansässiges Unternehmen einem in EU-Land B ansässigen Unternehmen Waren liefert, die jedoch direkt zu einem in EU-Land C ansässigen Kunden verbracht werden.
Beispiel Ein Kunde aus Polen bestellt bei einem Unternehmen in Deutschland Geräte. Die Geräte werden im Auftrag des deutschen Unternehmens von einem Hersteller in Lettland gefertigt, der sie direkt an den polnischen Kunden liefert. |
Damit liegen zwei Lieferungen und ein EU-interner Erwerb vor:
|
Eigentlich müsste das deutsche Unternehmen in Polen, wo es den EU-internen Erwerb bewirkt, für Mehrwertsteuerzwecke erfasst werden und dort die polnische Mehrwertsteuer auf den Erwerb und die Lieferung an den polnischen Kunden entrichten.
Nach Artikel 141 der Mehrwertsteuerrichtlinie ist der EU-interne Erwerb durch das deutsche Unternehmen jedoch von der Steuer befreit (mit Recht auf Vorsteuerabzug), sofern der polnische Kunde in Polen für Mehrwertsteuerzwecke erfasst ist und für die Lieferung an ihn der MwSt.-Schuldner ist. Da der Erwerb nun steuerfrei ist, braucht sich das deutsche Unternehmen in Polen in Bezug auf das Dreiecksgeschäft nicht mehr für Mehrwertsteuerzwecke erfassen zu lassen.
Allgemeine Regeln
Im Allgemeinen ist ein EU-Land (Land A) dazu verpflichtet, Maßnahmen zu treffen, um sicherzustellen, dass ein EU-interner Erwerb in seinem Gebiet nicht mit der Mehrwertsteuer belastet wird, wenn
- ein Unternehmen, das nicht in Land A niedergelassen ist, aber für Mehrwertsteuerzwecke in einem anderen EU-Land (B) erfasst ist, den Erwerb in Land A bewirkt;
- der Erwerb für die Zwecke einer anschließenden Lieferung dieser Gegenstände in Land A durch das genannte Unternehmen bewirkt wird;
- die Gegenstände von einem anderen EU-Land (C) als Land B unmittelbar an die Person versandt oder befördert werden, an die die anschließende Lieferung bewirkt wird und
- der Kunde ein Unternehmen oder eine nichtsteuerpflichtige juristische Person (z. B. eine öffentliche Einrichtung) ist, das/die für Mehrwertsteuerzwecke in Land A erfasst ist und als MwSt.-Schuldner für die anschließende Lieferung bestimmt wurde.
Steuerbefreiungen bei der Ausfuhr
Was gilt als Ausfuhr?
Eine Ausfuhr von Gegenständen liegt vor, wenn Waren aus dem Hoheitsgebiet eines EU-Landes an einen Ort außerhalb der EU versandt oder befördert werden.
Warum wird in diesem Fall eine Steuerbefreiung gewährt?
Nach dem Grundprinzip der Mehrwertsteuer in der Europäischen Union sind Ausfuhren von der Mehrwertsteuer befreit, so dass Umsätze, die im Zusammenhang mit Ausfuhren bewirkt werden (oder als solche behandelt werden), ebenfalls befreit sind, jedoch mit Recht auf Vorsteuerabzug, damit die EU-Ausführer nicht dadurch belastet werden, dass sie angefallene Mehrwertsteuern im Preis ihrer Ausfuhren berücksichtigen müssen.
Welche Umsätze sind nach dieser Regel befreit?
Die EU-Länder müssen folgende, in Artikel 146 der Mehrwertsteuerrichtlinie aufgeführte Umsätze von der Steuer befreien:
Fall 1
Art der Lieferung | Tätigkeit | Sonstige Bedingungen |
---|---|---|
Gegenstände | Versand oder Beförderung an einen Bestimmungsort außerhalb der EU | durch den Verkäufer oder für dessen Rechnung (Artikel 146(1)(a) der Mehrwertsteuerrichtlinie) |
Fall 2
Art der Lieferung | Tätigkeit | Sonstige Bedingungen |
---|---|---|
Gegenstände | Versand oder Beförderung von EU-Land 1 an einen Bestimmungsort außerhalb der EU | durch den nicht in EU-Land 1 ansässigen Erwerber oder für dessen Rechnung (Artikel 146(1)(b) der Mehrwertsteuerrichtlinie) |
Ausnahme von Fall 2
Art der Gegenstände | Tätigkeit | Umfasst auch |
---|---|---|
Gegenstände zur Ausrüstung oder Versorgung von Beförderungsmitteln, die privaten Zwecken dienen (z. B. Sportboote und Sportflugzeuge) | durch den Erwerber selbst befördert | Beförderungsmittel, die von nichtsteuerpflichtigen juristischen Personen für nichtgewerbliche Zwecke verwendet werden (Artikel 146(1)(b) der Mehrwertsteuerrichtlinie) |
Fall 3
Art der Lieferung | Erwerber | Zweck |
---|---|---|
Aus der EU ausgeführte Gegenstände | zugelassene Körperschaften (z. B. karitative Einrichtungen) | zur Verwendung im Rahmen ihrer Tätigkeit auf humanitärem, karitativem oder erzieherischem Gebiet (Artikel 146(1)(c) der Mehrwertsteuerrichtlinie) |
NB: Die Befreiung kann im Wege der Mehrwertsteuererstattung erfolgen.
Fall 4
Art der Lieferung | Tätigkeit | Durchgeführt von |
---|---|---|
Arbeiten an beweglichen körperlichen Gegenständen in EU-Land 1 | Gegenstände:
und dann
| Verbringung oder Beförderung durch:
(Artikel 146(1)(d) der Mehrwertsteuerrichtlinie) |
Fall 5
Art der Lieferung | Sonstige Bedingungen | Ausnahme |
---|---|---|
Dienstleistungen, einschließlich Beförderungsleistungen und Nebentätigkeiten | in unmittelbarem Zusammenhang mit der Ausfuhr oder der Einfuhr von Gegenständen,
(für alle Gegenstände gilt Artikel 61 der Mehrwertsteuerrichtlinie)
(für alle Gegenstände gilt Artikel 157(1)(a) der Mehrwertsteuerrichtlinie) | Befreiung von Dienstleistungen:
|
Steuerbefreiungen bei grenzüberschreitenden Beförderungen
Welche Lieferungen sind von der Steuer befreit?
Die EU-Länder müssen bestimmte Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Erbringung grenzüberschreitender Beförderungsdienstleistungen sowohl im Personen- als auch im Güterverkehr von der Steuer befreien.
Die Steuerbefreiung gemäß Artikel 148 der Mehrwertsteuerrichtlinie ist dem internationalen See- und Luftverkehr vorbehalten. Sie bietet diesem Teil des Verkehrssektors einen Liquiditätsvorteil, weil die Mehrwertsteuer nicht vorfinanziert werden muss.
Der Schienen- und Straßenverkehr sowie der inländische See- und Luftverkehr fallen nicht darunter. Diese Teile des Verkehrssektors kommen nicht in den Genuss der Steuerbefreiung.
In welchen Fällen werden Steuerbefreiungen gewährt?
Die Befreiung beschränkt sich auf bestimmte Lieferungen unter bestimmten Bedingungen.
Seeverkehr
Fall 1
Steuerfreie Umsätze | Bedingungen für die Steuerbefreiung |
---|---|
Lieferung, Umbau, Reparatur, Wartung, Vercharterung und Vermietung von Schiffen | Verwendung:
|
Beispiel |
Fall 2
Steuerfreie Umsätze | Bedingungen für die Steuerbefreiung |
---|---|
Erbringung anderer Dienstleistungen als in Fall 1 für den Bedarf von Schiffen | Erbringung
(Artikel 148(d) der Mehrwertsteuerrichtlinie) |
Beispiel |
Fall 3
Steuerfreie Umsätze | Bedingungen für die Steuerbefreiung |
---|---|
Lieferungen von Gegenständen zur Versorgung von Schiffen* | Erbringung für den Bedarf
(Artikel 148(a) und (b) der Mehrwertsteuerrichtlinie) |
Beispiel Y Ltd liefert Treibstoff an einen französischen Flugzeugträger der Marine nationale française, der zum Kontrollgang im Indischen Ozean auslaufen wird. Die Lieferung ist von der Mehrwertsteuer befreit, Y Ltd kann jedoch die beim Kauf des Treibstoffs angefallene Mehrwertsteuer abziehen. |
Luftverkehr
Fall 4
Steuerfreie Umsätze | Bedingungen für die Steuerbefreiung |
---|---|
Lieferung, Umbau, Reparatur, Wartung, Vercharterung und Vermietung von Luftfahrzeugen | Verwendung durch eine Luftfahrgesellschaft, die hauptsächlich Fluggäste im entgeltlichen internationalen Verkehr befördert |
Beispiel |
Fall 5
Steuerfreie Umsätze | Bedingungen für die Steuerbefreiung |
---|---|
Erbringung anderer Dienstleistungen als in Fall 4 für den Bedarf von Luftfahrzeugen | Erbringung
|
Beispiel |
Fall 6
Steuerfreie Umsätze | Bedingungen für die Steuerbefreiung |
---|---|
Lieferungen von Gegenständen zur Versorgung eines Luftfahrzeugs | für den Bedarf eines unter Fall 4 genannten Luftfahrzeugs |
Beispiel |
*Die EU-Länder können den Anwendungsbereich dieser Steuerbefreiung beschränken (Artikel 150 der Mehrwertsteuerrichtlinie).
Steuerbefreiungen für internationale Einrichtungen, Botschaften usw.
Welche Einrichtungen sind von der Steuer befreit?
Nach dem Völkerrecht oder bestimmten internationalen Übereinkommen anerkannte diplomatische Vertretungen sowie bestimmte internationale Einrichtungen – darunter die EU – genießen in gewissen Grenzen und zu bestimmten Bedingungen Steuerfreiheit.
Bestimmte Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen an diese Einrichtungen sind für MwSt.-Zwecke befreit, wobei der Lieferer dennoch das Recht auf Vorsteuerabzug hat.
In welchen Fällen werden Steuerbefreiungen gewährt?
Die Befreiung wird nicht automatisch gewährt, sondern liegt im Ermessen der EU-Länder. Die Lieferung von Gegenständen und Dienstleistungen ist nur dann von der Mehrwertsteuer befreit, wenn eine Einrichtung durch den Aufnahmemitgliedstaat anerkannt ist.
Sobald die Einrichtung anerkannt ist, müssen die betreffenden EU-Länder die Steuerbefreiung gewähren, jedoch nur in bestimmten Grenzen und zu bestimmten Bedingungen.
Fall 1
Einrichtung | Steuerbefreiung |
---|---|
Botschaft, ständige Vertretung oder Konsulat sowie ihre akkreditierten Mitarbeiter |
|
Beispiel |
Fall 2
Einrichtung | Steuerbefreiung |
---|---|
EU und die von ihr geschaffenen Einrichtungen |
|
Fall 3
Einrichtung | Steuerbefreiung |
---|---|
Andere internationale Einrichtungen und ihre Angehörigen |
|
Fall 4
Einrichtung | Steuerbefreiung |
---|---|
Streitkräfte einer Vertragspartei des Nordatlantikvertrags und ihr ziviles Begleitpersonal |
|
Beispiel |
Fall 5
Einrichtung | Steuerbefreiung |
---|---|
Streitkräfte des Vereinigten Königreichs |
|
Beispiel |
Anwendung der Steuerbefreiung
Für nach diesen Regeln steuerfreie Lieferungen braucht der Lieferer im Allgemeinen keine Mehrwertsteuer zu berechnen. Bei Gegenständen, die nicht aus dem betreffenden EU-Land versandt oder befördert werden, in dem die Lieferung dieser Gegenstände bewirkt wird, und bei Dienstleistungen kann die Steuerbefreiung im Wege der Mehrwertsteuererstattung erfolgen. Entscheidet sich ein EU-Land für diese Methode, stellt der Lieferer die Mehrwertsteuer in Rechnung. Die Einrichtung kann bei der Steuerverwaltung eine Erstattung beantragen.
Der Lieferer muss sicherstellen, dass die Einrichtung Anspruch auf Steuerbefreiung hat, und sich erkundigen, in welchen Grenzen und zu welchen Bedingungen diese gewährt wird. Hat die Einrichtung ihren Sitz in einem anderen EU-Land, muss sie dem Lieferer eine Bescheinigung über die Befreiung von der Mehrwertsteuer vorlegen (Artikel 51 und Anhang II der Mehrwertsteuer-Durchführungsverordnung).
Steuerbefreiungen für Zolllager usw.
Welche Umsätze sind von der Steuer befreit?
Die EU-Länder können bestimmte Lieferungen von Gegenständen und andere Umsätze im Zusammenhang mit Zolllagern und gleichartigen Regelungen zur Lagerung eingeführter Waren vor ihrer Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr von der Steuer befreien. Darunter fallen auch Gegenstände für Bohrinseln usw.
In allen Fällen der Steuerbefreiung besteht das Recht auf Vorsteuerabzug.
Siehe auch Steuerbefreiungen für Steuerlager.
Sind die EU-Länder zur Befreiung dieser Umsätze verpflichtet?
Nein. Die EU-Länder sind nicht dazu verpflichtet, diese Umsätze von der Steuer zu befreien.
Was ist ein Zolllager?
Als Zolllager werden durch die Zollbehörden eines EU-Landes zugelassene und beaufsichtigte Räumlichkeiten oder sonstige Stätten bezeichnet, in denen in die EU eingeführte Waren frei von Einfuhrabgaben, Mehrwertsteuern, sonstigen Abgaben und handelspolitischen Maßnahmen gelagert werden dürfen.
Im Einklang mit den Bestimmungen des EU-Zollkodex.
Welche Umsätze können die EU-Länder von der Steuer befreien?
Die EU-Länder können folgende Umsätze von der Steuer befreien:
Fall 1
Umsatz | Bestimmt für | |
---|---|---|
Lieferung von Gegenständen |
und (wenn zutreffend):
|
Fall 2
Umsatz | Bestimmt für | |
---|---|---|
Lieferung von Gegenständen | Lagerung in einer Freizone oder einem Freilager |
Fall 3
Umsatz | Bestimmt für | |
---|---|---|
Lieferung von Gegenständen |
|
Fall 4
Umsatz | Bestimmt für | Zweck |
---|---|---|
A: Lieferung von Gegenständen (Artikel 156(1)(d) der Mehrwertsteuerrichtlinie) | Verbringung in die Hoheitsgewässer und anschließend Verwendung auf Bohrinseln oder Förderplattformen |
dieser Plattformen
|
B: Lieferung von Gegenständen (Artikel 156(1)(e) der Mehrwertsteuerrichtlinie) | Verbringung in die Hoheitsgewässer |
|
Fall 5
Umsatz | Im Zusammenhang mit | |
---|---|---|
Erbringung von Dienstleistungen (Artikel 159 der Mehrwertsteuerrichtlinie) | Lieferung von unter den Fällen 1 bis 4 genannten Gegenständen |
Fall 6
Umsatz | Bewirkt | |
---|---|---|
Lieferung von Gegenständen und Erbringung von Dienstleistungen | an den in den Fällen 1 bis 4 genannten Orten, sofern eine der Situationen in dem betreffenden EU-Land weiterhin gegeben ist |
Gleichstellung für Steuerlager
EU-Länder, die in Zolllagern bewirkte Umsätze wie in Fall 6 von der Steuer befreien, müssen in Steuerlagern oder anderen Lagern bewirkte gleichartige Umsätze ebenfalls befreien, sofern sie in Anhang V der Mehrwertsteuerrichtlinie genannte Gegenstände betreffen.
(Artikel 160(2) der Mehrwertsteuerrichtlinie)
Gleichstellung für den EU-internen Erwerb
EU-Länder, die Umsätze wie in den Fällen 1 bis 4 von der Steuer befreien, müssen darüber hinaus sicherstellen, dass auf den EU-internen Erwerb von Gegenständen, die in einem Zolllager, einer Freizone, einem Freilager usw. verwahrt bleiben sollen, dieselben Vorschriften angewandt werden wie auf die Lieferungen von Gegenständen, die unter gleichen Bedingungen in ihrem Gebiet bewirkt werden.
(Artikel 162 der Mehrwertsteuerrichtlinie)
Vermeidung von Doppelbesteuerung
Bei Verlassen der Verfahren oder Zollregelung werden Einfuhrumsatzsteuern fällig. Der betreffende Einfuhrmitgliedstaat trifft die erforderlichen Maßnahmen, um eine Doppelbesteuerung zu vermeiden.
(Artikel 163 der Mehrwertsteuerrichtlinie)
Steuerbefreiungen für Steuerlager usw.
Welche Umsätze sind von der Steuer befreit?
Die EU-Länder können bestimmte Lieferungen von Gegenständen und andere Umsätze im Zusammenhang mit Steuerlagern und gleichartigen Regelungen (laut Mehrwertsteuerrichtlinie „andere Lager als Zolllager“) zur Lagerung eingeführter Waren vor ihrer Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr von der Steuer befreien.
In allen Fällen der Steuerbefreiung besteht das Recht auf Vorsteuerabzug.
Siehe auch Steuerbefreiungen für Zolllager usw.
Sind die EU-Länder zur Befreiung dieser Umsätze verpflichtet?
Nein. Die EU-Länder sind nicht dazu verpflichtet, diese Umsätze von der Steuer zu befreien, es sei denn, Umsätze im Zusammenhang mit dem Zolllagerverfahren usw. sind ebenfalls befreit.
Was ist ein Steuerlager?
Ein Steuerlager ist ein Ort, an dem unter bestimmten, von den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem sich das Steuerlager befindet, festgelegten Voraussetzungen verbrauchsteuerpflichtige Waren unter Steueraussetzung vom zugelassenen Lagerinhaber hergestellt, bearbeitet, gelagert, empfangen oder versandt werden.
(Artikel 4(11) der Richtlinie 2008/118/EG)
Im Falle anderer Waren handelt es sich um einen Ort, der vom betreffenden EU-Land als Steuerlager bezeichnet wurde.
Welche Umsätze können die EU-Länder von der Steuer befreien?
Die EU-Länder können folgende Umsätze von der Steuer befreien:
Fall 1
Umsatz | Bestimmt für |
---|---|
A: Einfuhr von Gegenständen (Artikel 157(1) der Mehrwertsteuerrichtlinie) | Überführung in ein Steuerlager oder eine gleichartige Regelung |
Fall 2
Umsatz | Im Zusammenhang mit |
---|---|
Erbringung von Dienstleistungen (Artikel 159 der Mehrwertsteuerrichtlinie) | unter Fall 1B genannten Gegenständen |
Fall 3
Umsatz | Bewirkt |
---|---|
Lieferung von Gegenständen und Erbringung von Dienstleistungen (Artikel 160(1)(b) der Mehrwertsteuerrichtlinie) | an den im Fall 1B genannten Orten, sofern sich an der Situation in dem betreffenden EU-Land nichts geändert hat |
Besondere Vorschriften für Waren zur Lieferung auf der Einzelhandelsstufe
Für nicht verbrauchsteuerpflichtige Waren, die zur Lieferung auf der Einzelhandelsstufe bestimmt sind, darf keine andere Lagerregelung (Steuerlager o. ä.) als eine Zolllagerregelung vorgesehen werden.
(Artikel 157(2) der Mehrwertsteuerrichtlinie)
Eine Ausnahme von dieser Regel besteht in bestimmten Fällen, in denen die Waren zur Ausfuhr bestimmt sind. Siehe Fakultative Steuerbefreiungen im Zusammenhang mit Ausfuhren.
Verfahren der vorübergehenden Verwendung oder Versandverfahren
Die EU-Länder können folgende Umsätze von der Steuer befreien:
Fall 4
Art des Umsatzes | Status der Waren |
---|---|
Lieferungen von Gegenständen und damit zusammenhängenden Dienstleistungen | A: nicht im zollrechtlich freien Verkehr, Einfuhr in die EU:
oder B: im zollrechtlich freien Verkehr, Einfuhr aus einem Drittgebiet, das Teil des Zollgebiets der Europäischen Union ist |
Gleichstellung für den EU-internen Erwerb
EU-Länder, die Umsätze wie in den Fällen 1 bis 4 von der Steuer befreien, müssen darüber hinaus sicherstellen, dass auf den EU-internen Erwerb von Gegenständen, die in einem Steuerlager oder einem gleichartigen Lager verwahrt bleiben sollen, dieselben Vorschriften angewandt werden wie auf die Lieferungen von Gegenständen, die unter gleichen Bedingungen in ihrem Gebiet bewirkt werden.
(Artikel 162 der Mehrwertsteuerrichtlinie)
Fakultative Steuerbefreiungen im Zusammenhang mit Ausfuhren
- Erwerbe und Einfuhren im Hinblick auf eine Ausfuhr
- Besondere Vorschriften für Ausfuhren auf der Einzelhandelsstufe
- Eingeschränkte Steuerbefreiungen für Erwerbe und Einfuhren im Hinblick auf eine Ausfuhr
Die EU-Länder können bestimmte EU-interne Erwerbe und Einfuhren von Gegenständen von der Steuer befreien, wenn diese mit dem Ziel erworben oder eingeführt wurden, sie verarbeitet oder unverarbeitet auszuführen.
Die Steuerbefreiung gilt für die folgenden Umsätze:
Fall 1
Art des Umsatzes | Waren bestimmt für |
---|---|
A: EU-interner Erwerb von Gegenständen durch ein Unternehmen B: Einfuhr und Lieferung von Gegenständen an ein Unternehmen | Ausfuhr aus der EU, verarbeitet oder unverarbeitet |
Fall 2
Art des Umsatzes | Im Zusammenhang mit |
---|---|
Erbringung von Dienstleistungen für ein Unternehmen | dessen Ausfuhrgeschäften |
Beschränkung der Steuerbefreiung
Der Gesamtbetrag der in den Fällen 1 und 2 genannten Steuerbefreiungen darf den Wert der Ausfuhren des betroffenen Unternehmens in den vorangegangenen zwölf Monaten nicht übersteigen.
Bedingung für die Gewährung der Steuerbefreiung
Die Mitgliedstaaten müssen vor der Einführung dieser Steuerbefreiung den Mehrwertsteuerausschuss konsultieren.
Obligatorische Ausweitung der Steuerbefreiung
Machen die EU-Länder von dieser Steuerbefreiung Gebrauch, müssen sie (wiederum nach Konsultation des Mehrwertsteuerausschusses) auch die EU-internen Lieferungen des Unternehmens von der Steuer befreien, und zwar bis zum Betrag, der dem Wert seiner derartigen Lieferungen in den vorangegangenen zwölf Monaten entspricht.
(Artikel 164 der Mehrwertsteuerrichtlinie)
Besondere Vorschriften für Ausfuhren auf der Einzelhandelsstufe
Regel 1 Für nicht verbrauchsteuerpflichtige Waren, die zur Lieferung auf der Einzelhandelsstufe bestimmt sind, darf keine andere Lagerregelung (Steuerlager o. ä.) als eine Zolllagerregelung vorgesehen werden. |
Von dieser Regel gibt es eine Ausnahme in folgenden Fällen:
Ausnahme 1:
Waren bestimmt für | Weitere Verwendung | Bedingung |
---|---|---|
Tax-free-Verkaufsstellen auf Flughäfen oder Häfen | Mitführung im persönlichen Gepäck von Reisenden:
in ein Drittgebiet oder Drittland | Steuerbefreite Lieferung:
|
Ausnahme: vom Kunden selbst beförderte Gegenstände zur Ausrüstung oder Versorgung von Freizeitbooten und Privatflugzeugen oder sonstigen Beförderungsmitteln, die privaten Zwecken dienen. (Artikel 158(1)(a) der Mehrwertsteuerrichtlinie)
Ausnahme 2:
Waren bestimmt für | Weitere Verwendung | Bedingung |
---|---|---|
Unternehmen | Lieferung an Reisende an Bord
während eines Flugs oder einer Seereise | Ankunftsort außerhalb der EU (Artikel 158(1)(b) der Mehrwertsteuerrichtlinie) |
Ausnahme 3:
Waren bestimmt für | Weitere Verwendung | Bedingung |
---|---|---|
Unternehmen | Lieferung an oder für diplomatische Vertretungen oder internationale Einrichtungen usw. | Steuerbefreite Lieferung (Artikel 158(1)(c) der Mehrwertsteuerrichtlinie) |
Alle auf dieser Seite beschriebenen Steuerbefreiungen sind Steuerbefreiungen mit Recht auf Vorsteuerabzug. Sie sind nicht zu verwechseln mit den obligatorischen Steuerbefreiungen bei Ausfuhrumsätzen (siehe Steuerbefreiungen bei der Ausfuhr).