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Taxation and Customs Union

Ausnahmeregelungen

Auf der Grundlage von Artikel 395 der Richtlinie 2006/112/EG können die Mitgliedstaaten ermächtigt werden, von den gemeinschaftlichen MwSt-Vorschriften abzuweichen, um die Erhebung der MwSt zu vereinfachen oder um bestimmte Methoden der Steuerhinterziehung oder -umgehung zu verhüten. Derartige Ausnahmeregelungen beruhen auf einer Genehmigung im Rahmen eines der folgenden Verfahren:

  • Entscheidung des Rates auf Antrag gemäß Artikel 395;
  • stillschweigende Genehmigung durch den Rat gemäß dem früherem Artikel 27 Absatz 4 der Richtlinie 77/388/EWG;
  • Mitteilung vor dem 1. Januar 1977 bestehender Regelungen an die Kommission vor dem 1. Januar 1978 gemäß Artikel 394.

Der Kommission ist bewusst, dass insbesondere die Unternehmen, aber auch die EU-Bürger im Allgemeinen, aus Gründen der Transparenz und der Rechtssicherheit über die derzeit in der EU geltenden Ausnahmeregelungen Bescheid wissen müssen. Das jüngste Verzeichnis, welches die geltenden Ausnahmeregelungen enthält, steht zur Verfügung.

Am 24. Juli 2006 verabschiedete der Rat eine Richtlinie (Richtlinie des Rates 2006/69/EG), die es allen Mitgliedstaaten erlaubt, zur Vereinfachung der Erhebung der MwSt oder zur Verhinderung von Steuerhinterziehung und - umgehung Sondermassnahmen anzuwenden.

Bis zur Verabschiedung der Richtlinie 2006/69/EG konnten die Mitgliedstaaten zwar schon derartige Regelungen anwenden, aber erst nach einer entsprechenden individuellen Ermächtigung durch den Rat, die nach einer gewissen Zeit erneuert werden musste. Da sich einige dieser Regelungen insbesondere bei der Bekämpfung von Steuerhinterziehung und umgehung als wirksam erwiesen haben, wollte die Kommission allen Mitgliedstaaten die Möglichkeit eröffnen, diese Regelungen anzuwenden, ohne zuvor eine individuelle Ermächtigung beantragen zu müssen.

Eine Liste der Mitgliedstaaten, die den MwSt.-Ausschuss konsultiert haben, um solche speziellen Regelungen einzuführen, steht zur Verfügung.

Die Anwendung wirksamer Maßnahmen gegen Steuerhinterziehung und umgehung auf breiterer Front sollte vorschriftentreue Unternehmer gegen ungerechtfertigte Wettbewerbsvorteile von Steuerbetrügern schützen. Eine einheitliche Alternativregelung dürfte zugleich auch Transparenz und Kohärenz der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten verbessern.

Mitgliedstaaten haben auch weiterhin die Möglichkeit, abweichende Sondermassnahmen gemäss Artikel 395 der Richtlinie 2006/112/EG zu beantragen.