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Taxation and Customs Union

UCC - Legislation

UZK – Rechtsgrundlage

Das UZK-Legislativpaket besteht aus den folgenden Rechtsakten:

Dem Zollkodex der Union

Eine konsolidierte Fassung des Zollkodex der Union (UZK) ist hier abrufbar.

Der Zollkodex der Union wurde am 9. Oktober 2013 als Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates verabschiedet.

Er trat am 30. Oktober 2013 in Kraft, obwohl die meisten materiellrechtlichen Bestimmungen ab dem 1. Mai 2016 gelten.

Der UZK wurde durch die Verordnung (EU) 2016/2339 geändert, mit der eine Änderung in Artikel 136 über Waren, die das Zollgebiet der Union auf dem See- oder Luftweg vorübergehend verlassen haben, vorgenommen wurde.

Der UZK wurde auch durch die Verordnung (EU) 2019/474 geändert, mit der einige technische Änderungen an den Artikeln 34, 124, 126, 129, 146, 272 und 275 UZK eingeführt wurden. Außerdem wurde ein neuer Artikel 260a eingeführt, der eine Befreiung von den Einfuhrabgaben auf im Rahmen von internationalen Abkommen ausgebesserte oder veränderte Waren vorsieht. Darüber hinaus umfasst die Änderung eine Bestimmung, mit der die italienische Exklave Campione d’Italia ab 1. Januar 2020 in das Zollgebiet der EU eingeschlossen wurde und die eng mit der Richtlinie (EU) 2019/475 des Rates über die Änderung der Mehrwertsteuer- und Verbrauchsteuerrichtlinie verknüpft ist. Durch die Richtlinie fällt die italienische Gemeinde nun in den Geltungsbereich des Verbrauchsteuergebiets der EU, ist jedoch weiterhin von der Mehrwertsteuerregelung ausgenommen, damit dort ein lokaler Mehrwertsteuersatz in Höhe der schweizerischen Mehrwertsteuer angewandt werden kann, um so gleiche Wettbewerbsbedingungen für Wirtschaftsteilnehmer zu gewährleisten.

Darüber hinaus wurde der Zollkodex durch die Verordnung (EU) 2019/632 geändert, sodass die Zollbehörden und die Wirtschaftsbeteiligten weiterhin Übergangsregelungen (d. h. bestehende IT-Systeme oder papiergestützte Regelungen) für die Erledigung einer kleinen Zahl von Zollformalitäten nutzen können; und zwar bis spätestens 2025, wenn neue oder modernisierte IT-Systeme für die Erledigung dieser Formalitäten eingeführt werden.

Delegierter Rechtsakt zum UZK

Eine konsolidierte Fassung des delegierten Rechtsakts zum Zollkodex der Union ist hier abrufbar.

Der delegierte Rechtsakt zum Zollkodex der Union wurde am 28. Juli 2015 als Delegierte Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission angenommen.

Mit dem delegierten Rechtsakt zum Zollkodex der Union werden bestimmte nicht wesentliche Elemente des Zollkodex der Union ergänzt.

Seit seiner Annahme wurde der delegierte Rechtsakt zum Zollkodex der Union sechsmal geändert, und zwar im Wesentlichen, um die wichtigsten Vorschriften des Zollkodex besser umzusetzen und sie an die Anforderungen der Wirtschaftsbeteiligten und der Zollbehörden anzupassen:

  • Die Artikel 2, 3, 104, 106, 112, 113, 128, 138, 141, 144, 146, 181 und 184 wurden geändert, und die Artikel 122a, 124, 124a, 126, 126a und 129a bis 129d wurden durch den delegierten Übergangsrechtsakt zum UZK hinzugefügt, um einige Übergangsbestimmungen aufzunehmen, die in Kraft bleiben, bis die einschlägigen IT-Systeme voll funktionsfähig sind.
  • Die Artikel 139 und 141 des delegierten Rechtsakts zum Zollkodex der Union wurden durch eine delegierte Verordnung der Kommission berichtigt.
  • Artikel 1 Absatz 19, Artikel 5 Absatz 1, Artikel 10, Artikel 37 Absatz 21, Artikel 40, 53, 55, 76, 82, 83, 97, 114, 115, 124a, 126a, 129a, 129d, 131, 133, 134, Artikel 136 Absatz 1, Artikel 168, 189, 193, 195, 197, 207, 212, 215, 218, 220, 223, 228, Artikel 231-236 und die Anhänge A, B, B-04, B-05, 22-01, 71-05 und 90 wurden geändert und die Artikel 7a, 177a und 197a durch eine ab dem 31. Juli 2018 geltende delegierte Verordnung der Kommission eingefügt. Diese beinhalteten: eine überarbeitete Definition des Begriffs „Ausführer“, eine Verlängerung der Frist für die Entscheidung über die Erstattung oder den Erlass von Zöllen, die Einführung einer gewissen Flexibilität für Zollformalitäten bei Transaktionen zwischen einem steuerlichen Sondergebiet, und dem Festland innerhalb desselben Mitgliedstaats, wodurch es in der EU ansässigen Personen ermöglicht wird, Fahrzeuge, die für kurze Zeiträume (z. B. Urlaub) außerhalb der EU gemietet werden, ohne Einfuhrabgaben einzuführen.
  • Artikel 84 wurde durch eine seit dem 2. September 2018 geltende delegierte Verordnung der Kommission geändert, um mehr Flexibilität in Bezug auf die Kriterien für eine Befreiung von der Sicherheitsleistung oder eine Verringerung des Betrags der Gesamtsicherheit zu schaffen.
  • Durch eine delegierte Verordnung der Kommission wurden Artikel 141 geändert und Artikel 143a sowie Spalte H7 in Anhang B hinzugefügt, um einen neuen Datensatz für die Anmeldung bestimmter Sendungen von geringem Wert ab dem 1. Januar 2021 bereitzustellen.
  • Durch eine seit dem 16. Juli 2020 anwendbare delegierte Verordnung der Kommission wurden die Artikel 1 Absatz 15, Artikel 6 Absatz 1, Artikel 13 Absatz 4, Artikel 17 Absatz 1, Artikel 76, 104, 106, 112, 113, 127, Artikel 128d Absatz 1, Artikel 138 bis 142, Artikel 143a, 144, 146, 147, 163, 166, 167, 177, 220, 224, 227, 229, 230, 237, Artikel 245 Absatz 1 und Artikel 248 sowie die Anhänge 71-03 bis 71-05 geändert. Mit derselben Verordnung wurden auch Artikel 1 Absatz 46 bis 53, Artikel 113a und 235a sowie Anhang 52-01 hinzugefügt und Artikel 168 gestrichen. Die Änderungen betreffen neue Vorschriften über Befreiungen und Fristen für die Abgabe einer summarischen Eingangsanmeldung (ENS) sowie Übergangsbestimmungen bis zur Inbetriebnahme des Einfuhrkontrollsystems 2 (ICS2). Darüber hinaus werden mit der Verordnung eine neue Definition des Einzelwerts sowie einige Übergangsbestimmungen für Postbetreiber und Mitgliedstaaten eingeführt, um die reibungslose Umsetzung der Mehrwertsteuervorschriften für den elektronischen Handel zu ermöglichen. Ebenso wird ein neuer EU-Vordruck 302 für die Beförderung von Waren im Rahmen militärischer Aktivitäten eingeführt.

Der Durchführungsrechtsakt zum Zollkodex der Union

Eine konsolidierte Fassung des Durchführungsrechtsakts zum Zollkodex der Union ist hier abrufbar.

Der Durchführungsrechtsakt zum Zollkodex der Union wurde am 24. November 2015 als Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission verabschiedet.

Mit dem Durchführungsrechtsakt zum Zollkodex der Union sollen einheitliche Bedingungen für die Durchführung des Zollkodex der Union und eine harmonisierte Anwendung der Verfahren durch alle Mitgliedstaaten sichergestellt werden.

Der Durchführungsrechtsakt zum Zollkodex der Union wurde seit seiner Verabschiedung viermal geändert.

  • Durch eine Durchführungsverordnung der Kommission ‚ mit der insbesondere die Artikel 62, 68, 163 und Artikel 329 Absatz 8 geändert werden, um die Vorschriften für die Ausstellung einer Langzeit-Lieferantenerklärung zu vereinfachen, den Ausführern mehr Zeit zu geben, um eine REX-Nummer für CETA zu erhalten, und um sicherzustellen, dass der internationale Straßenverkehr finanziell besser abgesichert ist. Diese Änderung trat am 14. Juni 2017 in Kraft.
  • Durch eine Durchführungsverordnung der Kommission‚ mit der insbesondere die Verfahrensvorschriften geändert werden, um die Feststellung des präferenziellen Ursprungs von Waren zu erleichtern. Diese Änderung trat am 21. April 2018 in Kraft.
  • Durch eine Durchführungsverordnung der Kommission zur Änderung der Artikel 55, 187, 214, 234, 302, 311, 324, 329, 332, 333 und 340 sollen in erster Linie die Informationen erweitert werden, die im Rahmen des EU-Überwachungssystems für in den zollrechtlich freien Verkehr überlassene Waren erhoben werden, damit die Mitgliedstaaten den neuen Mehrwertsteuervorschriften für den elektronischen Handel und den neuen Vorschriften zur Bekämpfung von Mehrwertsteuerbetrug nachkommen können. Mit der neuen Verordnung werden auch einige Vorschriften über den Ausgang von Waren aus dem Zollgebiet der Union geändert. Diese Änderung trat am 1. Oktober 2019 in Kraft.
  • Durch eine Durchführungsverordnung der Kommission‚ mit der insbesondere die Verfahrensregeln geändert werden, um der schrittweisen Einführung des ICS2 Rechnung zu tragen (Artikel 182 bis 189), die für die Überlassung bestimmter Sendungen von geringem Wert in den zollrechtlich freien Verkehr zuständige Zollstelle zu bestimmen (Artikel 218, 220, 221) und einige Verfahrensregeln für die Verwendung des EU/NATO-Vordrucks 302 für die Beförderung militärischer Waren einzuführen (Artikel 207, 220a, 220b, 285, 286 und 287). Die neuen Vorschriften traten am 20. Juli 2020 in Kraft.

Bei der Durchführung des Rechtsakts wird die Kommission von einem Ausschuss für den Zollkodex unterstützt (weitere Informationen über den Ausschuss sind dem Register zum Ausschussverfahren zu entnehmen).

Delegierter Übergangsrechtsakt zum UZK

Eine konsolidierte Fassung des delegierten Übergangsrechtsakts zum Zollkodex der Union ist hier zu finden.

Der delegierte Übergangsrechtsakt zum Zollkodex der Union wurde am 17. Dezember 2015 als Delegierte Verordnung (EU) 2016/341 der Kommission verabschiedet.

Der delegierte Rechtsakt zum Zollkodex der Union enthält Übergangsvorschriften für Wirtschaftsbeteiligte und Zollbehörden bis zur Modernisierung oder Entwicklung der einschlägigen IT-Systeme, wodurch eine vollelektronische Zollumgebung geschaffen werden soll.

Anhang 12 des delegierten Rechtsakts zum Zollkodex der Union wurde durch eine delegierte Verordnung der Kommission berichtigt, die am 11. Mai 2016 im Amtsblatt (L 121) veröffentlicht wurde .

Das Arbeitsprogramm des UZK

Die aktuelle Version des UCC Arbeitsprogrammes wurde am 15 Dezember 2023 als Durchführungsbeschluss (EU) 2023/2879 angenommen.

Das Arbeitsprogramm des UZK bezieht sich auf die Entwicklung und Einführung der im UZK vorgesehenen elektronischen Systeme und ist eng mit dem delegierten Rechtsakt zum UZK verknüpft.

Durchführungsrechtsakt über technische Modalitäten im Zusammenhang mit den elektronischen Systemen des UZK

Eine Durchführungsverordnung über „Technische Modalitäten für die Entwicklung, Wartung und Nutzung elektronischer Systeme für den Austausch von Informationen und für die Speicherung dieser Informationen gemäß dem Zollkodex der Union“ enthält Vorschriften für fünf der 17 elektronischen Systeme des Arbeitsprogramms des UZK:

  • das Zollentscheidungssystem
  • das System für einheitliches Nutzermanagement und digitale Signatur
  • das System der Europäischen verbindlichen Zolltarifauskunft
  • das System zur Registrierung und Identifizierung von Wirtschaftsbeteiligten
  • das System der zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten

Die Kommission übt ihre Befugnisse im Rahmen des UZK auch aus, um Durchführungsrechtsakte zu besonderen oder technischen Zwecken zu verabschieden, beispielsweise für die zolltarifliche Einreihung von Waren und für vorübergehende Abweichungen von den präferenziellen Ursprungsregeln.